Lade...
Lade...
Sie können sich § 293d AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. 2Das Auskunftsrecht besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und gegenüber einem Konzernunternehmen sowie einem abhängigen und einem herrschenden Unternehmen.
(2) 1Für die Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer, ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft gilt § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. 2Die Verantwortlichkeit besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und deren Anteilsinhabern.
Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer | Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer | t | 1 | Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer |
Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer | Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragsprüfer gelten § 319 | f | 1 | (1) Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragsprüfer gelten § 319 |
t | 2 | Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 | t | 2 | Abs. 1 bis 4, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des |
3 | Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Das Auskunftsrecht | 3 | Handelsgesetzbuchs entsprechend. Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen | ||
4 | von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, gilt | ||||
5 | für die Auswahl des Vertragsprüfers neben Satz 1 auch Artikel 5 Absatz 1 der | ||||
6 | Verordnung (EU) Nr. 537/2014 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle | ||||
7 | der in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) | ||||
8 | Nr. 537/2014 genannten Zeiträume der Zeitraum zwischen dem Beginn des | ||||
9 | Geschäftsjahres, welches dem Geschäftsjahr vorausgeht, in dem der | ||||
10 | Unternehmensvertrag geschlossen wurde, und dem Zeitpunkt, in dem der | ||||
11 | Vertragsprüfer den Prüfungsbericht nach § 293e erstattet hat, tritt. Das | ||||
4 | besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und gegenüber einem | 12 | Auskunftsrecht besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und | ||
5 | Konzernunternehmen sowie einem abhängigen und einem herrschenden Unternehmen. | 13 | gegenüber einem Konzernunternehmen sowie einem abhängigen und einem | ||
14 | herrschenden Unternehmen. | ||||
6 | (2) Für die Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer, ihrer Gehilfen und der | 15 | (2) Für die Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer, ihrer Gehilfen und der | ||
7 | bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft | 16 | bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft | ||
8 | gilt § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Die Verantwortlichkeit | 17 | gilt § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Die Verantwortlichkeit | ||
9 | besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und deren | 18 | besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und deren | ||
10 | Anteilsinhabern. | 19 | Anteilsinhabern. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.