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Sie können sich § 258 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Besteht Anlaß für die Annahme, daß
(1a) Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs kann ein Sonderprüfer nach Absatz 1 nicht bestellt werden, soweit die Unterbewertung oder die fehlenden Angaben im Anhang auf der Anwendung des § 340f des Handelsgesetzbuchs beruhen.
(2) 1Der Antrag muß innerhalb eines Monats nach der Hauptversammlung über den Jahresabschluß gestellt werden. 2Dies gilt auch, wenn der Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist. 3Er kann nur von Aktionären gestellt werden, deren Anteile zusammen den Schwellenwert des § 142 Abs. 2 erreichen. 4Die Antragsteller haben die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag zu hinterlegen oder eine Versicherung des depotführenden Instituts vorzulegen, dass die Aktien so lange nicht veräußert werden, und glaubhaft zu machen, daß sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. 5Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar.
(3) 1Vor der Bestellung hat das Gericht den Vorstand, den Aufsichtsrat und den Abschlußprüfer zu hören. 2Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. 3Über den Antrag gemäß Absatz 1 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(4) 1Sonderprüfer nach Absatz 1 können nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. 2Für die Auswahl gelten § 319 Abs. 2 bis 4, § 319a Abs. 1 und § 319b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß. 3Der Abschlußprüfer der Gesellschaft und Personen, die in den letzten drei Jahren vor der Bestellung Abschlußprüfer der Gesellschaft waren, können nicht Sonderprüfer nach Absatz 1 sein.
(5) 1§ 142 Abs. 6 über den Ersatz angemessener barer Auslagen und die Vergütung gerichtlich bestellter Sonderprüfer, § 145 Abs. 1 bis 3 über die Rechte der Sonderprüfer, § 146 über die Kosten der Sonderprüfung und § 323 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gelten sinngemäß. 2Die Sonderprüfer nach Absatz 1 haben die Rechte nach § 145 Abs. 2 auch gegenüber dem Abschlußprüfer der Gesellschaft.
Bestellung der Sonderprüfer | Bestellung der Sonderprüfer | ||||
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t | 1 | Bestellung der Sonderprüfer | t | 1 | Bestellung der Sonderprüfer |
Bestellung der Sonderprüfer | Bestellung der Sonderprüfer | ||||
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f | 1 | (1) Besteht Anlaß für die Annahme, daß | f | 1 | (1) Besteht Anlaß für die Annahme, daß |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | in einem festgestellten Jahresabschluß bestimmte Posten nicht unwesentlich | 3 | in einem festgestellten Jahresabschluß bestimmte Posten nicht unwesentlich | ||
4 | unterbewertet sind (§ 256 Abs. 5 Satz 3) oder | 4 | unterbewertet sind (§ 256 Abs. 5 Satz 3) oder | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | der Anhang die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig enthält | 6 | der Anhang die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig enthält | ||
7 | und der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden Angaben, obwohl nach | 7 | und der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden Angaben, obwohl nach | ||
8 | ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht hat und die Aufnahme der Frage in die | 8 | ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht hat und die Aufnahme der Frage in die | ||
9 | Niederschrift verlangt worden ist, | 9 | Niederschrift verlangt worden ist, | ||
10 | so hat das Gericht auf Antrag Sonderprüfer zu bestellen. Die Sonderprüfer | 10 | so hat das Gericht auf Antrag Sonderprüfer zu bestellen. Die Sonderprüfer | ||
11 | haben die bemängelten Posten darauf zu prüfen, ob sie nicht unwesentlich | 11 | haben die bemängelten Posten darauf zu prüfen, ob sie nicht unwesentlich | ||
12 | unterbewertet sind. Sie haben den Anhang darauf zu prüfen, ob die | 12 | unterbewertet sind. Sie haben den Anhang darauf zu prüfen, ob die | ||
13 | vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig gemacht worden sind und | 13 | vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig gemacht worden sind und | ||
14 | der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden Angaben, obwohl nach ihnen | 14 | der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden Angaben, obwohl nach ihnen | ||
15 | gefragt worden ist, nicht gemacht hat und die Aufnahme der Frage in die | 15 | gefragt worden ist, nicht gemacht hat und die Aufnahme der Frage in die | ||
16 | Niederschrift verlangt worden ist. | 16 | Niederschrift verlangt worden ist. | ||
17 | (1a) Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei | 17 | (1a) Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei | ||
18 | Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § | 18 | Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § | ||
19 | 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs kann ein Sonderprüfer nach Absatz 1 nicht | 19 | 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs kann ein Sonderprüfer nach Absatz 1 nicht | ||
20 | bestellt werden, soweit die Unterbewertung oder die fehlenden Angaben im | 20 | bestellt werden, soweit die Unterbewertung oder die fehlenden Angaben im | ||
21 | Anhang auf der Anwendung des § 340f des Handelsgesetzbuchs beruhen. | 21 | Anhang auf der Anwendung des § 340f des Handelsgesetzbuchs beruhen. | ||
22 | (2) Der Antrag muß innerhalb eines Monats nach der Hauptversammlung über | 22 | (2) Der Antrag muß innerhalb eines Monats nach der Hauptversammlung über | ||
23 | den Jahresabschluß gestellt werden. Dies gilt auch, wenn der | 23 | den Jahresabschluß gestellt werden. Dies gilt auch, wenn der | ||
24 | Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist. | 24 | Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist. | ||
25 | Er kann nur von Aktionären gestellt werden, deren Anteile zusammen den | 25 | Er kann nur von Aktionären gestellt werden, deren Anteile zusammen den | ||
26 | Schwellenwert des § 142 Abs. 2 erreichen. Die Antragsteller haben die | 26 | Schwellenwert des § 142 Abs. 2 erreichen. Die Antragsteller haben die | ||
27 | Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag zu hinterlegen oder eine | 27 | Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag zu hinterlegen oder eine | ||
28 | Versicherung des depotführenden Instituts vorzulegen, dass die Aktien so lange | 28 | Versicherung des depotführenden Instituts vorzulegen, dass die Aktien so lange | ||
29 | nicht veräußert werden, und glaubhaft zu machen, daß sie seit mindestens drei | 29 | nicht veräußert werden, und glaubhaft zu machen, daß sie seit mindestens drei | ||
30 | Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Zur | 30 | Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Zur | ||
31 | Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar. | 31 | Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar. | ||
32 | (3) Vor der Bestellung hat das Gericht den Vorstand, den Aufsichtsrat und | 32 | (3) Vor der Bestellung hat das Gericht den Vorstand, den Aufsichtsrat und | ||
33 | den Abschlußprüfer zu hören. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde | 33 | den Abschlußprüfer zu hören. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde | ||
34 | zulässig. Über den Antrag gemäß Absatz 1 entscheidet das Landgericht, in | 34 | zulässig. Über den Antrag gemäß Absatz 1 entscheidet das Landgericht, in | ||
35 | dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. | 35 | dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. | ||
36 | (4) Sonderprüfer nach Absatz 1 können nur Wirtschaftsprüfer und | 36 | (4) Sonderprüfer nach Absatz 1 können nur Wirtschaftsprüfer und | ||
t | 37 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Für die Auswahl gelten § 319 Abs. | t | 37 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Für die Auswahl gelten § 319 |
38 | 2 bis 4, § 319a Abs. 1 und § 319b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß. Der | 38 | Absatz 2 bis 4 und § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs und bei | ||
39 | Abschlußprüfer der Gesellschaft und Personen, die in den letzten drei | 39 | Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 | ||
40 | Jahren vor der Bestellung Abschlußprüfer der Gesellschaft waren, können nicht | 40 | des Handelsgesetzbuchs sind, auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. | ||
41 | 537/2014 sinngemäß. Der Abschlußprüfer der Gesellschaft und Personen, die | ||||
42 | in den letzten drei Jahren vor der Bestellung Abschlußprüfer der Gesellschaft | ||||
41 | Sonderprüfer nach Absatz 1 sein. | 43 | waren, können nicht Sonderprüfer nach Absatz 1 sein. | ||
42 | (5) § 142 Abs. 6 über den Ersatz angemessener barer Auslagen und die | 44 | (5) § 142 Abs. 6 über den Ersatz angemessener barer Auslagen und die | ||
43 | Vergütung gerichtlich bestellter Sonderprüfer, § 145 Abs. 1 bis 3 über die | 45 | Vergütung gerichtlich bestellter Sonderprüfer, § 145 Abs. 1 bis 3 über die | ||
44 | Rechte der Sonderprüfer, § 146 über die Kosten der Sonderprüfung und § 323 des | 46 | Rechte der Sonderprüfer, § 146 über die Kosten der Sonderprüfung und § 323 des | ||
45 | Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gelten | 47 | Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gelten | ||
46 | sinngemäß. Die Sonderprüfer nach Absatz 1 haben die Rechte nach § 145 Abs. | 48 | sinngemäß. Die Sonderprüfer nach Absatz 1 haben die Rechte nach § 145 Abs. | ||
47 | 2 auch gegenüber dem Abschlußprüfer der Gesellschaft. | 49 | 2 auch gegenüber dem Abschlußprüfer der Gesellschaft. |
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