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(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn
(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.
(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung
(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.
(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn
(6) 1Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Bekanntmachung nach § 325 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. 2Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.
(7) 1Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. 2Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.
Nichtigkeit | Nichtigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. | f | 1 | (1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. |
2 | 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn | 2 | 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder | 4 | er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder | ||
5 | überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind, | 5 | überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 | 7 | er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 | ||
8 | des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist; | 8 | des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist; | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden | 10 | er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden | ||
11 | ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des | 11 | ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des | ||
12 | Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus | 12 | Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus | ||
13 | anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind: | 13 | anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind: | ||
14 | a) | 14 | a) | ||
15 | Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs, | 15 | Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs, | ||
16 | b) | 16 | b) | ||
n | 17 | Verstoß gegen § 319a Absatz 1 oder 3 des Handelsgesetzbuchs, | n | 17 | Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, |
18 | c) | 18 | c) | ||
t | 19 | Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, | t | ||
20 | d) | ||||
21 | Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments | 19 | Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments | ||
22 | und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die | 20 | und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die | ||
23 | Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung | 21 | Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung | ||
24 | des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L | 22 | des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L | ||
25 | 170 vom 11.6.2014, S. 66), | 23 | 170 vom 11.6.2014, S. 66), | ||
26 | 4. | 24 | 4. | ||
27 | bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über | 25 | bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über | ||
28 | die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die | 26 | die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die | ||
29 | Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind. | 27 | Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind. | ||
30 | (2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer | 28 | (2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer | ||
31 | nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner | 29 | nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner | ||
32 | Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat. | 30 | Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat. | ||
33 | (3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach | 31 | (3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach | ||
34 | Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung | 32 | Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung | ||
35 | 1. | 33 | 1. | ||
36 | in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § | 34 | in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § | ||
37 | 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war, | 35 | 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war, | ||
38 | 2. | 36 | 2. | ||
39 | nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist, | 37 | nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist, | ||
40 | 3. | 38 | 3. | ||
41 | auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden | 39 | auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden | ||
42 | ist. | 40 | ist. | ||
43 | (4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des | 41 | (4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des | ||
44 | Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen | 42 | Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen | ||
45 | der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn | 43 | der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn | ||
46 | seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind. | 44 | seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind. | ||
47 | (5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß | 45 | (5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß | ||
48 | nur nichtig, wenn | 46 | nur nichtig, wenn | ||
49 | 1. | 47 | 1. | ||
50 | Posten überbewertet oder | 48 | Posten überbewertet oder | ||
51 | 2. | 49 | 2. | ||
52 | Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der | 50 | Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der | ||
53 | Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird. | 51 | Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird. | ||
54 | Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, | 52 | Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, | ||
55 | wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a | 53 | wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a | ||
56 | des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie | 54 | des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie | ||
57 | mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag | 55 | mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag | ||
58 | angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. | 56 | angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. | ||
59 | Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei | 57 | Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei | ||
60 | Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § | 58 | Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § | ||
61 | 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die | 59 | 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die | ||
62 | Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie | 60 | Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie | ||
63 | geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des | 61 | geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des | ||
64 | Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für | 62 | Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für | ||
65 | Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, | 63 | Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, | ||
66 | insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs. | 64 | insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs. | ||
67 | (6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 | 65 | (6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 | ||
68 | und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der | 66 | und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der | ||
69 | Bekanntmachung nach § 325 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in den Fällen des | 67 | Bekanntmachung nach § 325 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in den Fällen des | ||
70 | Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs | 68 | Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs | ||
71 | Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf | 69 | Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf | ||
72 | der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses | 70 | der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses | ||
73 | rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig | 71 | rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig | ||
74 | entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat. | 72 | entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat. | ||
75 | (7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft | 73 | (7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft | ||
76 | gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von | 74 | gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von | ||
77 | zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des | 75 | zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des | ||
78 | Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen | 76 | Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen | ||
79 | Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die | 77 | Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die | ||
80 | Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des | 78 | Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des | ||
81 | Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für | 79 | Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für | ||
82 | Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der | 80 | Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der | ||
83 | Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage | 81 | Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage | ||
84 | mitzuteilen. | 82 | mitzuteilen. |
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