Lade...
Lade...
Sie können sich § 143 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Als Sonderprüfer sollen, wenn der Gegenstand der Sonderprüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden
(2) 1Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach § 319 Abs. 2, 3, § 319a Abs. 1, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. 2Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319 Abs. 2, 4, § 319a Abs. 1, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen.
(3) (weggefallen)
Auswahl der Sonderprüfer | Auswahl der Sonderprüfer | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Auswahl der Sonderprüfer | t | 1 | Auswahl der Sonderprüfer |
Auswahl der Sonderprüfer | Auswahl der Sonderprüfer | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Als Sonderprüfer sollen, wenn der Gegenstand der Sonderprüfung keine | f | 1 | (1) Als Sonderprüfer sollen, wenn der Gegenstand der Sonderprüfung keine |
2 | anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden | 2 | anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind; | 4 | Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind; | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer | 6 | Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer | ||
7 | in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist. | 7 | in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist. | ||
t | 8 | (2) Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach § 319 Abs. 2, 3, § 319a Abs. 1, | t | 8 | (2) Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach § 319 Absatz 2, 3, § 319b des |
9 | § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sein darf oder während der | 9 | Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in | ||
10 | Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Eine | 10 | der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Eine | ||
11 | Prüfungsgesellschaft darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319 | 11 | Prüfungsgesellschaft darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319 Absatz | ||
12 | Abs. 2, 4, § 319a Abs. 1, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer | 12 | 2, 4, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder | ||
13 | während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein | ||||
14 | dürfen. Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse | ||||
15 | nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, darf Sonderprüfer auch nicht | ||||
16 | sein, wer Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) | ||||
17 | Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über | ||||
18 | spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von | ||||
19 | öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der | ||||
20 | Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) | ||||
13 | sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet | 21 | erbringt oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet | ||
14 | hat, hätte sein dürfen. | 22 | hat, erbracht hat. | ||
15 | (3) (weggefallen) | 23 | (3) (weggefallen) |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.