Lade...
Lade...
Sie können sich § 109 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sollen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. 2Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.
(2) Aufsichtsratsmitglieder, die dem Ausschuß nicht angehören, können an den Ausschußsitzungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats nichts anderes bestimmt.
(3) Die Satzung kann zulassen, daß an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, an Stelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen können, wenn diese sie hierzu in Textform ermächtigt haben.
(4) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse | Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse | t | 1 | Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse |
Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse | Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sollen | f | 1 | (1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sollen |
2 | Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht | 2 | Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht | ||
3 | teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über | 3 | teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über | ||
t | 4 | einzelne Gegenstände zugezogen werden. | t | 4 | einzelne Gegenstände zugezogen werden. Wird der Abschlussprüfer als |
5 | Sachverständiger zugezogen, nimmt der Vorstand an dieser Sitzung nicht teil, | ||||
6 | es sei denn, der Aufsichtsrat oder der Ausschuss erachtet seine Teilnahme für | ||||
7 | erforderlich. | ||||
5 | (2) Aufsichtsratsmitglieder, die dem Ausschuß nicht angehören, können an den | 8 | (2) Aufsichtsratsmitglieder, die dem Ausschuß nicht angehören, können an den | ||
6 | Ausschußsitzungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats nichts | 9 | Ausschußsitzungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats nichts | ||
7 | anderes bestimmt. | 10 | anderes bestimmt. | ||
8 | (3) Die Satzung kann zulassen, daß an den Sitzungen des Aufsichtsrats und | 11 | (3) Die Satzung kann zulassen, daß an den Sitzungen des Aufsichtsrats und | ||
9 | seiner Ausschüsse Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, an Stelle | 12 | seiner Ausschüsse Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, an Stelle | ||
10 | von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen können, wenn diese sie | 13 | von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen können, wenn diese sie | ||
11 | hierzu in Textform ermächtigt haben. | 14 | hierzu in Textform ermächtigt haben. | ||
12 | (4) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. | 15 | (4) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.