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Sie können sich § 107 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Aufsichtsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen. 2Der Vorstand hat zum Handelsregister anzumelden, wer gewählt ist. 3Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.
(2) 1Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. 2In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. 3Ein Verstoß gegen Satz 1 oder Satz 2 macht einen Beschluß nicht unwirksam. 4Jedem Mitglied des Aufsichtsrats ist auf Verlangen eine Abschrift der Sitzungsniederschrift auszuhändigen.
(3) 1Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. 2Er kann insbesondere einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Auswahl und der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, befasst. 3Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integrität des Rechnungslegungsprozesses unterbreiten. 4Der Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft kann außerdem einen Ausschuss bestellen, der über die Zustimmung nach § 111b Absatz 1 beschließt. 5An dem Geschäft beteiligte nahestehende Personen im Sinne des § 111a Absatz 1 Satz 2 können nicht Mitglieder des Ausschusses sein. 6Er muss mehrheitlich aus Mitgliedern zusammengesetzt sein, bei denen keine Besorgnis eines Interessenkonfliktes auf Grund ihrer Beziehungen zu einer nahestehenden Person besteht. 7Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1, § 59 Abs. 3, § 77 Abs. 2 Satz 1, § 84 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 111 Abs. 3, §§ 171, 314 Abs. 2 und 3 sowie Beschlüsse, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen, können einem Ausschuß nicht an Stelle des Aufsichtsrats zur Beschlußfassung überwiesen werden. 8Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten.
(4) Richtet der Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG ist, einen Prüfungsausschuss im Sinn des Absatzes 3 Satz 2 ein, so müssen die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 erfüllt sein.
Innere Ordnung des Aufsichtsrats | Innere Ordnung des Aufsichtsrats | ||||
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2 | Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen. Der | 2 | Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen. Der | ||
3 | Vorstand hat zum Handelsregister anzumelden, wer gewählt ist. Der | 3 | Vorstand hat zum Handelsregister anzumelden, wer gewählt ist. Der | ||
4 | Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn | 4 | Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn | ||
5 | dieser verhindert ist. | 5 | dieser verhindert ist. | ||
6 | (2) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift | 6 | (2) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift | ||
7 | anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der | 7 | anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der | ||
8 | Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die | 8 | Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die | ||
9 | Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die | 9 | Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die | ||
10 | Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Ein Verstoß gegen Satz 1 oder Satz | 10 | Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Ein Verstoß gegen Satz 1 oder Satz | ||
11 | 2 macht einen Beschluß nicht unwirksam. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats | 11 | 2 macht einen Beschluß nicht unwirksam. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats | ||
12 | ist auf Verlangen eine Abschrift der Sitzungsniederschrift auszuhändigen. | 12 | ist auf Verlangen eine Abschrift der Sitzungsniederschrift auszuhändigen. | ||
13 | (3) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse | 13 | (3) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse | ||
14 | bestellen, namentlich, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten | 14 | bestellen, namentlich, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten | ||
15 | oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Er kann insbesondere | 15 | oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Er kann insbesondere | ||
16 | einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des | 16 | einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des | ||
17 | Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des | 17 | Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des | ||
18 | Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der | 18 | Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der | ||
19 | Abschlussprüfung, hier insbesondere der Auswahl und der Unabhängigkeit des | 19 | Abschlussprüfung, hier insbesondere der Auswahl und der Unabhängigkeit des | ||
n | 20 | Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, | n | 20 | Abschlussprüfers, der Qualität der Abschlussprüfung und der vom |
21 | Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, befasst. Der | ||||
21 | befasst. Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen oder Vorschläge zur | 22 | Prüfungsausschuss kann Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der | ||
22 | Gewährleistung der Integrität des Rechnungslegungsprozesses unterbreiten. Der | 23 | Integrität des Rechnungslegungsprozesses unterbreiten. Der Aufsichtsrat | ||
23 | Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft kann außerdem einen | 24 | der börsennotierten Gesellschaft kann außerdem einen Ausschuss bestellen, der | ||
24 | Ausschuss bestellen, der über die Zustimmung nach § 111b Absatz 1 beschließt. | 25 | über die Zustimmung nach § 111b Absatz 1 beschließt. An dem Geschäft | ||
25 | An dem Geschäft beteiligte nahestehende Personen im Sinne des § 111a | 26 | beteiligte nahestehende Personen im Sinne des § 111a Absatz 1 Satz 2 können | ||
26 | Absatz 1 Satz 2 können nicht Mitglieder des Ausschusses sein. Er muss | 27 | nicht Mitglieder des Ausschusses sein. Er muss mehrheitlich aus | ||
27 | mehrheitlich aus Mitgliedern zusammengesetzt sein, bei denen keine Besorgnis | 28 | Mitgliedern zusammengesetzt sein, bei denen keine Besorgnis eines | ||
28 | eines Interessenkonfliktes auf Grund ihrer Beziehungen zu einer nahestehenden | 29 | Interessenkonfliktes auf Grund ihrer Beziehungen zu einer nahestehenden Person | ||
29 | Person besteht. Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1, § 59 Abs. 3, § 77 Abs. | 30 | besteht. Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1, § 59 Abs. 3, § 77 Abs. 2 Satz | ||
30 | 2 Satz 1, § 84 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 und | 31 | 1, § 84 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 und Abs. 2 | ||
31 | Abs. 2 Satz 1 und 2, § 111 Abs. 3, §§ 171, 314 Abs. 2 und 3 sowie Beschlüsse, | 32 | Satz 1 und 2, § 111 Abs. 3, §§ 171, 314 Abs. 2 und 3 sowie Beschlüsse, daß | ||
32 | daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats | 33 | bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats | ||
33 | vorgenommen werden dürfen, können einem Ausschuß nicht an Stelle des | 34 | vorgenommen werden dürfen, können einem Ausschuß nicht an Stelle des | ||
34 | Aufsichtsrats zur Beschlußfassung überwiesen werden. Dem Aufsichtsrat ist | 35 | Aufsichtsrats zur Beschlußfassung überwiesen werden. Dem Aufsichtsrat ist | ||
35 | regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten. | 36 | regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten. | ||
t | 36 | (4) Richtet der Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im | t | 37 | (4) Der Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem |
37 | Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § | 38 | Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, hat einen | ||
38 | 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 | 39 | Prüfungsausschuss im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 einzurichten. Besteht der | ||
39 | Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die | 40 | Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern, ist dieser auch der Prüfungsausschuss. | ||
40 | Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie | 41 | Der Prüfungsausschuss muss die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 | ||
41 | 91/674/EWG ist, einen Prüfungsausschuss im Sinn des Absatzes 3 Satz 2 ein, so | 42 | erfüllen. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses kann über den | ||
42 | müssen die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 erfüllt sein. | 43 | Ausschussvorsitzenden unmittelbar bei den Leitern derjenigen Zentralbereiche | ||
44 | der Gesellschaft, die in der Gesellschaft für die Aufgaben zuständig sind, die | ||||
45 | den Prüfungsausschuss nach Absatz 3 Satz 2 betreffen, Auskünfte einholen. Der | ||||
46 | Ausschussvorsitzende hat die eingeholte Auskunft allen Mitgliedern des | ||||
47 | Prüfungsausschusses mitzuteilen. Werden Auskünfte nach Satz 4 eingeholt, | ||||
48 | ist der Vorstand hierüber unverzüglich zu unterrichten. |
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