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Sie können sich § 71a AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen anderen zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft zum Gegenstand hat, ist nichtig. 2Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen der laufenden Geschäfte von Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten sowie für die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder für die Leistung einer Sicherheit zum Zweck des Erwerbs von Aktien durch Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens; auch in diesen Fällen ist das Rechtsgeschäft jedoch nichtig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb nicht bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionäre verwandt werden darf. 3Satz 1 gilt zudem nicht für Rechtsgeschäfte bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291).
(2) Nichtig ist ferner ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft und einem anderen, nach dem dieser berechtigt oder verpflichtet sein soll, Aktien der Gesellschaft für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens zu erwerben, soweit der Erwerb durch die Gesellschaft gegen § 71 Abs. 1 oder 2 verstoßen würde.
Umgehungsgeschäfte | Umgehungsgeschäfte | ||||
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f | 1 | (1) Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung eines Vorschusses oder eines | f | 1 | (1) Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung eines Vorschusses oder eines |
2 | Darlehens oder die Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen | 2 | Darlehens oder die Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen | ||
3 | anderen zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft zum Gegenstand | 3 | anderen zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft zum Gegenstand | ||
4 | hat, ist nichtig. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen der | 4 | hat, ist nichtig. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen der | ||
t | 5 | laufenden Geschäfte von Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten | t | 5 | laufenden Geschäfte von Kreditinstituten, von Finanzdienstleistungsinstituten |
6 | sowie für die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder für die | 6 | oder von Wertpapierinstituten sowie für die Gewährung eines Vorschusses oder | ||
7 | Leistung einer Sicherheit zum Zweck des Erwerbs von Aktien durch Arbeitnehmer | 7 | eines Darlehens oder für die Leistung einer Sicherheit zum Zweck des Erwerbs | ||
8 | der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens; auch in diesen | 8 | von Aktien durch Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen | ||
9 | Fällen ist das Rechtsgeschäft jedoch nichtig, wenn die Gesellschaft im | 9 | Unternehmens; auch in diesen Fällen ist das Rechtsgeschäft jedoch nichtig, | ||
10 | Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb | 10 | wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der | ||
11 | nicht bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung | 11 | Aufwendungen für den Erwerb nicht bilden könnte, ohne das Grundkapital oder | ||
12 | zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionäre | 12 | eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur | ||
13 | verwandt werden darf. Satz 1 gilt zudem nicht für Rechtsgeschäfte bei | 13 | Zahlung an die Aktionäre verwandt werden darf. Satz 1 gilt zudem nicht für | ||
14 | Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291). | 14 | Rechtsgeschäfte bei Bestehen eines Beherrschungs- oder | ||
15 | Gewinnabführungsvertrags (§ 291). | ||||
15 | (2) Nichtig ist ferner ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft und einem | 16 | (2) Nichtig ist ferner ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft und einem | ||
16 | anderen, nach dem dieser berechtigt oder verpflichtet sein soll, Aktien der | 17 | anderen, nach dem dieser berechtigt oder verpflichtet sein soll, Aktien der | ||
17 | Gesellschaft für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines in | 18 | Gesellschaft für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines in | ||
18 | ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens zu erwerben, soweit der Erwerb | 19 | ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens zu erwerben, soweit der Erwerb | ||
19 | durch die Gesellschaft gegen § 71 Abs. 1 oder 2 verstoßen würde. | 20 | durch die Gesellschaft gegen § 71 Abs. 1 oder 2 verstoßen würde. |
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