Lade...
Lade...
Sie können sich § 71 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben,
(2) 1Auf die zu den Zwecken nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals entfallen. 2Dieser Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionäre verwandt werden darf. 3In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 8 ist der Erwerb nur zulässig, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag voll geleistet ist.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 8 hat der Vorstand die nächste Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals, über deren Anteil am Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien zu unterrichten. 2Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Aktien innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb an die Arbeitnehmer auszugeben.
(4) 1Ein Verstoß gegen die Absätze 1 oder 2 macht den Erwerb eigener Aktien nicht unwirksam. 2Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Aktien ist jedoch nichtig, soweit der Erwerb gegen die Absätze 1 oder 2 verstößt.
Erwerb eigener Aktien | Erwerb eigener Aktien | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben, | f | 1 | (1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | wenn der Erwerb notwendig ist, um einen schweren, unmittelbar bevorstehenden | 3 | wenn der Erwerb notwendig ist, um einen schweren, unmittelbar bevorstehenden | ||
4 | Schaden von der Gesellschaft abzuwenden, | 4 | Schaden von der Gesellschaft abzuwenden, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | wenn die Aktien Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder | 6 | wenn die Aktien Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder | ||
7 | einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, zum Erwerb angeboten | 7 | einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, zum Erwerb angeboten | ||
8 | werden sollen, | 8 | werden sollen, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | wenn der Erwerb geschieht, um Aktionäre nach § 305 Abs. 2, § 320b oder nach | 10 | wenn der Erwerb geschieht, um Aktionäre nach § 305 Abs. 2, § 320b oder nach | ||
11 | § 29 Abs. 1, § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1, § 207 Abs. 1 Satz 1 des | 11 | § 29 Abs. 1, § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1, § 207 Abs. 1 Satz 1 des | ||
12 | Umwandlungsgesetzes abzufinden, | 12 | Umwandlungsgesetzes abzufinden, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | wenn der Erwerb unentgeltlich geschieht oder ein Kreditinstitut mit dem | 14 | wenn der Erwerb unentgeltlich geschieht oder ein Kreditinstitut mit dem | ||
15 | Erwerb eine Einkaufskommission ausführt, | 15 | Erwerb eine Einkaufskommission ausführt, | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | durch Gesamtrechtsnachfolge, | 17 | durch Gesamtrechtsnachfolge, | ||
18 | 6. | 18 | 6. | ||
19 | auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Einziehung nach den | 19 | auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Einziehung nach den | ||
20 | Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals, | 20 | Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals, | ||
21 | 7. | 21 | 7. | ||
t | 22 | wenn sie ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder | t | 22 | wenn sie ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein |
23 | Finanzunternehmen ist, aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung zum | 23 | Wertpapierinstitut oder ein Finanzunternehmen ist, aufgrund eines Beschlusses | ||
24 | Zwecke des Wertpapierhandels. Der Beschluß muß bestimmen, daß der Handelsbestand | 24 | der Hauptversammlung zum Zwecke des Wertpapierhandels. Der Beschluß muß | ||
25 | der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien fünf vom Hundert des Grundkapitals am | 25 | bestimmen, daß der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien fünf | ||
26 | Ende jeden Tages nicht übersteigen darf; er muß den niedrigsten und höchsten | 26 | vom Hundert des Grundkapitals am Ende jeden Tages nicht übersteigen darf; er muß | ||
27 | Gegenwert festlegen. Die Ermächtigung darf höchstens fünf Jahre gelten; oder | 27 | den niedrigsten und höchsten Gegenwert festlegen. Die Ermächtigung darf | ||
28 | höchstens fünf Jahre gelten; oder | ||||
28 | 8. | 29 | 8. | ||
29 | aufgrund einer höchstens fünf Jahre geltenden Ermächtigung der | 30 | aufgrund einer höchstens fünf Jahre geltenden Ermächtigung der | ||
30 | Hauptversammlung, die den niedrigsten und höchsten Gegenwert sowie den Anteil am | 31 | Hauptversammlung, die den niedrigsten und höchsten Gegenwert sowie den Anteil am | ||
31 | Grundkapital, der zehn vom Hundert nicht übersteigen darf, festlegt. Als Zweck | 32 | Grundkapital, der zehn vom Hundert nicht übersteigen darf, festlegt. Als Zweck | ||
32 | ist der Handel in eigenen Aktien ausgeschlossen. § 53a ist auf Erwerb und | 33 | ist der Handel in eigenen Aktien ausgeschlossen. § 53a ist auf Erwerb und | ||
33 | Veräußerung anzuwenden. Erwerb und Veräußerung über die Börse genügen dem. Eine | 34 | Veräußerung anzuwenden. Erwerb und Veräußerung über die Börse genügen dem. Eine | ||
34 | andere Veräußerung kann die Hauptversammlung beschließen; § 186 Abs. 3, 4 und § | 35 | andere Veräußerung kann die Hauptversammlung beschließen; § 186 Abs. 3, 4 und § | ||
35 | 193 Abs. 2 Nr. 4 sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden. Die | 36 | 193 Abs. 2 Nr. 4 sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden. Die | ||
36 | Hauptversammlung kann den Vorstand ermächtigen, die eigenen Aktien ohne weiteren | 37 | Hauptversammlung kann den Vorstand ermächtigen, die eigenen Aktien ohne weiteren | ||
37 | Hauptversammlungsbeschluß einzuziehen. | 38 | Hauptversammlungsbeschluß einzuziehen. | ||
38 | (2) Auf die zu den Zwecken nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 erworbenen | 39 | (2) Auf die zu den Zwecken nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 erworbenen | ||
39 | Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die | 40 | Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die | ||
40 | Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als zehn vom | 41 | Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als zehn vom | ||
41 | Hundert des Grundkapitals entfallen. Dieser Erwerb ist ferner nur | 42 | Hundert des Grundkapitals entfallen. Dieser Erwerb ist ferner nur | ||
42 | zulässig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe | 43 | zulässig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe | ||
43 | der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine | 44 | der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine | ||
44 | nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur | 45 | nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur | ||
45 | Zahlung an die Aktionäre verwandt werden darf. In den Fällen des Absatzes | 46 | Zahlung an die Aktionäre verwandt werden darf. In den Fällen des Absatzes | ||
46 | 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 8 ist der Erwerb nur zulässig, wenn auf die Aktien der | 47 | 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 8 ist der Erwerb nur zulässig, wenn auf die Aktien der | ||
47 | Ausgabebetrag voll geleistet ist. | 48 | Ausgabebetrag voll geleistet ist. | ||
48 | (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 8 hat der Vorstand die nächste | 49 | (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 8 hat der Vorstand die nächste | ||
49 | Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über die Zahl der | 50 | Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über die Zahl der | ||
50 | erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals, über | 51 | erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals, über | ||
51 | deren Anteil am Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien zu | 52 | deren Anteil am Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien zu | ||
52 | unterrichten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Aktien innerhalb | 53 | unterrichten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Aktien innerhalb | ||
53 | eines Jahres nach ihrem Erwerb an die Arbeitnehmer auszugeben. | 54 | eines Jahres nach ihrem Erwerb an die Arbeitnehmer auszugeben. | ||
54 | (4) Ein Verstoß gegen die Absätze 1 oder 2 macht den Erwerb eigener Aktien | 55 | (4) Ein Verstoß gegen die Absätze 1 oder 2 macht den Erwerb eigener Aktien | ||
55 | nicht unwirksam. Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener | 56 | nicht unwirksam. Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener | ||
56 | Aktien ist jedoch nichtig, soweit der Erwerb gegen die Absätze 1 oder 2 | 57 | Aktien ist jedoch nichtig, soweit der Erwerb gegen die Absätze 1 oder 2 | ||
57 | verstößt. | 58 | verstößt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.