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Verlustübernahme | Verlustübernahme | ||||
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f | 1 | (1) Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der | f | 1 | (1) Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der |
2 | andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden | 2 | andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden | ||
3 | Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, | 3 | Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, | ||
4 | daß den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der | 4 | daß den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der | ||
5 | Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. | 5 | Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. | ||
6 | (2) Hat eine abhängige Gesellschaft den Betrieb ihres Unternehmens dem | 6 | (2) Hat eine abhängige Gesellschaft den Betrieb ihres Unternehmens dem | ||
7 | herrschenden Unternehmen verpachtet oder sonst überlassen, so hat das | 7 | herrschenden Unternehmen verpachtet oder sonst überlassen, so hat das | ||
8 | herrschende Unternehmen jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden | 8 | herrschende Unternehmen jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden | ||
9 | Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit die vereinbarte Gegenleistung das | 9 | Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit die vereinbarte Gegenleistung das | ||
10 | angemessene Entgelt nicht erreicht. | 10 | angemessene Entgelt nicht erreicht. | ||
11 | (3) Die Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre | 11 | (3) Die Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre | ||
12 | nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das | 12 | nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das | ||
13 | Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, | 13 | Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, | ||
14 | verzichten oder sich über ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der | 14 | verzichten oder sich über ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der | ||
15 | Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des | 15 | Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des | ||
16 | Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die | 16 | Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die | ||
t | 17 | Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird. Der Verzicht oder | t | 17 | Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan geregelt wird. |
18 | Vergleich wird nur wirksam, wenn die außenstehenden Aktionäre durch | 18 | Der Verzicht oder Vergleich wird nur wirksam, wenn die außenstehenden | ||
19 | Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den | 19 | Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine Minderheit, deren | ||
20 | zehnten Teil des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, | 20 | Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung vertretenen | ||
21 | zur Niederschrift Widerspruch erhebt. | 21 | Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. | ||
22 | (4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem | 22 | (4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem | ||
23 | Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister | 23 | Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister | ||
24 | nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. | 24 | nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. |
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