Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über
3
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. Die
3
die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b
4
Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über
4
der Insolvenzordnung sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind
5
erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie
5
insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und
6
sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene
6
vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie sind namentlich zum Ersatz
7
Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).
7
verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz
8
1).
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.