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Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder | Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder | ||||
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t | 1 | Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder | t | 1 | Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder |
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder | Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder | ||||
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f | 1 | (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt | f | 1 | (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt |
2 | eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine | 2 | eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine | ||
3 | Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer | 3 | Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer | ||
4 | unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der | 4 | unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der | ||
5 | Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über | 5 | Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über | ||
6 | vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich | 6 | vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich | ||
7 | Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre | 7 | Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre | ||
8 | Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu | 8 | Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu | ||
9 | bewahren. Die Pflicht des Satzes 3 gilt nicht gegenüber einer nach § 342b | 9 | bewahren. Die Pflicht des Satzes 3 gilt nicht gegenüber einer nach § 342b | ||
10 | des Handelsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle im Rahmen einer von dieser | 10 | des Handelsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle im Rahmen einer von dieser | ||
11 | durchgeführten Prüfung. | 11 | durchgeführten Prüfung. | ||
12 | (2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der | 12 | (2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der | ||
13 | Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner | 13 | Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner | ||
14 | verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und | 14 | verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und | ||
15 | gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. | 15 | gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. | ||
16 | Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines | 16 | Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines | ||
17 | Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die | 17 | Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die | ||
18 | Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens | 18 | Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens | ||
19 | bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung | 19 | bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung | ||
20 | des Vorstandsmitglieds vorzusehen. | 20 | des Vorstandsmitglieds vorzusehen. | ||
21 | (3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn | 21 | (3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn | ||
22 | entgegen diesem Gesetz | 22 | entgegen diesem Gesetz | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, | 24 | Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, | 26 | den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, | ||
27 | 3. | 27 | 3. | ||
28 | eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, | 28 | eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, | ||
29 | erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, | 29 | erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, | ||
30 | 4. | 30 | 4. | ||
31 | Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, | 31 | Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, | ||
32 | 5. | 32 | 5. | ||
33 | Gesellschaftsvermögen verteilt wird, | 33 | Gesellschaftsvermögen verteilt wird, | ||
34 | 6. | 34 | 6. | ||
t | 35 | Zahlungen entgegen § 92 Abs. 2 geleistet werden, | t | 35 | (weggefallen) |
36 | 7. | 36 | 7. | ||
37 | Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, | 37 | Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, | ||
38 | 8. | 38 | 8. | ||
39 | Kredit gewährt wird, | 39 | Kredit gewährt wird, | ||
40 | 9. | 40 | 9. | ||
41 | bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder | 41 | bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder | ||
42 | vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden. | 42 | vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden. | ||
43 | (4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die | 43 | (4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die | ||
44 | Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, | 44 | Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, | ||
45 | daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die | 45 | daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die | ||
46 | Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre | 46 | Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre | ||
47 | nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten | 47 | nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten | ||
48 | oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht | 48 | oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht | ||
49 | eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals | 49 | eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals | ||
50 | erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche | 50 | erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche | ||
51 | Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und | 51 | Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und | ||
52 | sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht | 52 | sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht | ||
53 | oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird. | 53 | oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird. | ||
54 | (5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der | 54 | (5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der | ||
55 | Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung | 55 | Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung | ||
56 | erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes | 56 | erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes | ||
57 | 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und | 57 | 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und | ||
58 | gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt | 58 | gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt | ||
59 | sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch | 59 | sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch | ||
60 | einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß | 60 | einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß | ||
61 | die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das | 61 | die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das | ||
62 | Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während | 62 | Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während | ||
63 | dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der | 63 | dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der | ||
64 | Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus. | 64 | Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus. | ||
65 | (6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die | 65 | (6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die | ||
66 | zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei | 66 | zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei | ||
67 | anderen Gesellschaften in fünf Jahren. | 67 | anderen Gesellschaften in fünf Jahren. |
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