sich ihre Überschuldung ergeben hat, darf der Vorstand keine Zahlungen
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leisten. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit
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der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar
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sind. Die gleiche Verpflichtung trifft den Vorstand für Zahlungen an
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Aktionäre, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen
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mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in § 93 Abs. 1 Satz 1
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bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar.
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