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Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten | Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten | ||||
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t | 1 | Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten | t | 1 | Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten |
Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten | Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten | ||||
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f | 1 | (1) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben eine Politik, in der | f | 1 | (1) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben eine Politik, in der |
2 | sie ihre Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften beschreiben | 2 | sie ihre Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften beschreiben | ||
3 | (Mitwirkungspolitik), und in der insbesondere folgende Punkte behandelt | 3 | (Mitwirkungspolitik), und in der insbesondere folgende Punkte behandelt | ||
4 | werden, zu veröffentlichen: | 4 | werden, zu veröffentlichen: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere im Rahmen ihrer | 6 | die Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere im Rahmen ihrer | ||
7 | Anlagestrategie, | 7 | Anlagestrategie, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Portfoliogesellschaften, | 9 | die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Portfoliogesellschaften, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
t | 11 | der Meinungsaustauch mit den Gesellschaftsorganen und den Interessenträgern | t | 11 | der _Meinungsaustausch_ mit den Gesellschaftsorganen und den |
12 | der Gesellschaft, | 12 | Interessenträgern der Gesellschaft, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | die Zusammenarbeit mit anderen Aktionären sowie | 14 | die Zusammenarbeit mit anderen Aktionären sowie | ||
15 | 5. | 15 | 5. | ||
16 | der Umgang mit Interessenkonflikten. | 16 | der Umgang mit Interessenkonflikten. | ||
17 | (2) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben jährlich über die | 17 | (2) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben jährlich über die | ||
18 | Umsetzung der Mitwirkungspolitik zu berichten. Der Bericht enthält | 18 | Umsetzung der Mitwirkungspolitik zu berichten. Der Bericht enthält | ||
19 | Erläuterungen allgemeiner Art zum Abstimmungsverhalten, zu den wichtigsten | 19 | Erläuterungen allgemeiner Art zum Abstimmungsverhalten, zu den wichtigsten | ||
20 | Abstimmungen und zum Einsatz von Stimmrechtsberatern. | 20 | Abstimmungen und zum Einsatz von Stimmrechtsberatern. | ||
21 | (3) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben ihr | 21 | (3) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben ihr | ||
22 | Abstimmungsverhalten zu veröffentlichen, es sei denn, die Stimmabgabe war | 22 | Abstimmungsverhalten zu veröffentlichen, es sei denn, die Stimmabgabe war | ||
23 | wegen des Gegenstands der Abstimmung oder des Umfangs der Beteiligung | 23 | wegen des Gegenstands der Abstimmung oder des Umfangs der Beteiligung | ||
24 | unbedeutend. | 24 | unbedeutend. | ||
25 | (4) Erfüllen institutionelle Anleger und Vermögensverwalter eine oder mehrere | 25 | (4) Erfüllen institutionelle Anleger und Vermögensverwalter eine oder mehrere | ||
26 | der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 nicht oder nicht vollständig, haben sie zu | 26 | der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 nicht oder nicht vollständig, haben sie zu | ||
27 | erklären, warum sie dies nicht tun. | 27 | erklären, warum sie dies nicht tun. | ||
28 | (5) Die Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 sind für mindestens drei | 28 | (5) Die Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 sind für mindestens drei | ||
29 | Jahre auf der Internetseite der institutionellen Anleger und der | 29 | Jahre auf der Internetseite der institutionellen Anleger und der | ||
30 | Vermögensverwalter öffentlich zugänglich zu machen und mindestens jährlich zu | 30 | Vermögensverwalter öffentlich zugänglich zu machen und mindestens jährlich zu | ||
31 | aktualisieren. Davon abweichend können institutionelle Anleger auf die | 31 | aktualisieren. Davon abweichend können institutionelle Anleger auf die | ||
32 | Internetseite der Vermögensverwalter oder andere kostenfrei und öffentlich | 32 | Internetseite der Vermögensverwalter oder andere kostenfrei und öffentlich | ||
33 | zugängliche Internetseiten verweisen, wenn dort die Informationen nach den | 33 | zugängliche Internetseiten verweisen, wenn dort die Informationen nach den | ||
34 | Absätzen 1 bis 4 verfügbar sind. | 34 | Absätzen 1 bis 4 verfügbar sind. |
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