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Sie können sich § 103 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. 2Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. 3Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) 1Ein Aufsichtsratsmitglied, das auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt ist, kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzt werden. 2Sind die in der Satzung bestimmten Voraussetzungen des Entsendungsrechts weggefallen, so kann die Hauptversammlung das entsandte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen.
(3) 1Das Gericht hat auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. 2Der Aufsichtsrat beschließt über die Antragstellung mit einfacher Mehrheit. 3Ist das Aufsichtsratsmitglied auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt worden, so können auch Aktionäre, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, den Antrag stellen. 4Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(4) Für die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder, die weder von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind noch auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt sind, gelten außer Absatz 3 das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz, das Mitbestimmungsergänzungsgesetz, das Drittelbeteiligungsgesetz, das SE-Beteiligungsgesetz und das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung.
(5) Für die Abberufung eines Ersatzmitglieds gelten die Vorschriften über die Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds, für das es bestellt ist.
Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder | Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder | ||||
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t | 1 | Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder | t | 1 | Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder |
Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder | Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder | ||||
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f | 1 | (1) Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an | f | 1 | (1) Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an |
2 | einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der | 2 | einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der | ||
3 | Amtszeit abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die | 3 | Amtszeit abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die | ||
4 | mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann | 4 | mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann | ||
5 | eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. | 5 | eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. | ||
6 | (2) Ein Aufsichtsratsmitglied, das auf Grund der Satzung in den | 6 | (2) Ein Aufsichtsratsmitglied, das auf Grund der Satzung in den | ||
7 | Aufsichtsrat entsandt ist, kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit | 7 | Aufsichtsrat entsandt ist, kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit | ||
8 | abberufen und durch ein anderes ersetzt werden. Sind die in der Satzung | 8 | abberufen und durch ein anderes ersetzt werden. Sind die in der Satzung | ||
9 | bestimmten Voraussetzungen des Entsendungsrechts weggefallen, so kann die | 9 | bestimmten Voraussetzungen des Entsendungsrechts weggefallen, so kann die | ||
10 | Hauptversammlung das entsandte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit | 10 | Hauptversammlung das entsandte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit | ||
11 | abberufen. | 11 | abberufen. | ||
12 | (3) Das Gericht hat auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied | 12 | (3) Das Gericht hat auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied | ||
13 | abzuberufen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. Der | 13 | abzuberufen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. Der | ||
14 | Aufsichtsrat beschließt über die Antragstellung mit einfacher Mehrheit. Ist das | 14 | Aufsichtsrat beschließt über die Antragstellung mit einfacher Mehrheit. Ist das | ||
15 | Aufsichtsratsmitglied auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat | 15 | Aufsichtsratsmitglied auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat | ||
16 | entsandt worden, so können auch Aktionäre, deren Anteile zusammen den zehnten | 16 | entsandt worden, so können auch Aktionäre, deren Anteile zusammen den zehnten | ||
17 | Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro | 17 | Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro | ||
18 | erreichen, den Antrag stellen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde | 18 | erreichen, den Antrag stellen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde | ||
19 | zulässig. | 19 | zulässig. | ||
20 | (4) Für die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder, die weder von der | 20 | (4) Für die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder, die weder von der | ||
21 | Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind noch | 21 | Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind noch | ||
22 | auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt sind, gelten außer Absatz 3 | 22 | auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt sind, gelten außer Absatz 3 | ||
23 | das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz, das | 23 | das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz, das | ||
24 | Mitbestimmungsergänzungsgesetz, das Drittelbeteiligungsgesetz, das SE- | 24 | Mitbestimmungsergänzungsgesetz, das Drittelbeteiligungsgesetz, das SE- | ||
t | 25 | Beteiligungsgesetz und das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei | t | 25 | Beteiligungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei |
26 | einer grenzüberschreitenden Verschmelzung. | 26 | einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und das Gesetz über die | ||
27 | Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und | ||||
28 | grenzüberschreitender Spaltung. | ||||
27 | (5) Für die Abberufung eines Ersatzmitglieds gelten die Vorschriften über die | 29 | (5) Für die Abberufung eines Ersatzmitglieds gelten die Vorschriften über die | ||
28 | Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds, für das es bestellt ist. | 30 | Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds, für das es bestellt ist. |
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