Lade...
Lade...
Sie können sich § 96 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen
bei Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer,
bei Gesellschaften, für die das Montan-Mitbestimmungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer und aus weiteren Mitgliedern,
bei Gesellschaften, für die die §§ 5 bis 13 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes gelten, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer und aus einem weiteren Mitglied,
bei Gesellschaften, für die das Drittelbeteiligungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer,
bei Gesellschaften für die das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer,
bei den übrigen Gesellschaften nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre.
(2) 1Bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, setzt sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammen. 2Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. 3Widerspricht die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter auf Grund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses vor der Wahl der Gesamterfüllung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden, so ist der Mindestanteil für diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. 4Es ist in allen Fällen auf volle Personenzahlen mathematisch auf- beziehungsweise abzurunden. 5Verringert sich bei Gesamterfüllung der höhere Frauenanteil einer Seite nachträglich und widerspricht sie nun der Gesamterfüllung, so wird dadurch die Besetzung auf der anderen Seite nicht unwirksam. 6Eine Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung und eine Entsendung in den Aufsichtsrat unter Verstoß gegen das Mindestanteilsgebot ist nichtig. 7Ist eine Wahl aus anderen Gründen für nichtig erklärt, so verstoßen zwischenzeitlich erfolgte Wahlen insoweit nicht gegen das Mindestanteilsgebot. 8Auf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sind die in Satz 1 genannten Gesetze zur Mitbestimmung anzuwenden.
(3) 1Bei börsennotierten Gesellschaften, die aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangen sind und bei denen nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besteht, müssen in dem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. 2Absatz 2 Satz 2, 4, 6 und 7 gilt entsprechend.
(4) Nach anderen als den zuletzt angewandten gesetzlichen Vorschriften kann der Aufsichtsrat nur zusammengesetzt werden, wenn nach § 97 oder nach § 98 die in der Bekanntmachung des Vorstands oder in der gerichtlichen Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind.
Zusammensetzung des Aufsichtsrats | Zusammensetzung des Aufsichtsrats | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zusammensetzung des Aufsichtsrats | t | 1 | Zusammensetzung des Aufsichtsrats |
Zusammensetzung des Aufsichtsrats | Zusammensetzung des Aufsichtsrats | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen | f | 1 | (1) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen |
2 | bei Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz gilt, aus | 2 | bei Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz gilt, aus | ||
3 | Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer, | 3 | Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer, | ||
4 | bei Gesellschaften, für die das Montan-Mitbestimmungsgesetz gilt, aus | 4 | bei Gesellschaften, für die das Montan-Mitbestimmungsgesetz gilt, aus | ||
5 | Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer und aus weiteren | 5 | Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer und aus weiteren | ||
6 | Mitgliedern, | 6 | Mitgliedern, | ||
7 | bei Gesellschaften, für die die §§ 5 bis 13 des | 7 | bei Gesellschaften, für die die §§ 5 bis 13 des | ||
8 | Mitbestimmungsergänzungsgesetzes gelten, aus Aufsichtsratsmitgliedern der | 8 | Mitbestimmungsergänzungsgesetzes gelten, aus Aufsichtsratsmitgliedern der | ||
9 | Aktionäre und der Arbeitnehmer und aus einem weiteren Mitglied, | 9 | Aktionäre und der Arbeitnehmer und aus einem weiteren Mitglied, | ||
10 | bei Gesellschaften, für die das Drittelbeteiligungsgesetz gilt, aus | 10 | bei Gesellschaften, für die das Drittelbeteiligungsgesetz gilt, aus | ||
11 | Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer, | 11 | Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer, | ||
n | 12 | bei Gesellschaften für die das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer | n | 12 | bei Gesellschaften, für die das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer |
13 | bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I | 13 | bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. | ||
14 | S. 3332) gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der | 14 | 3332) in der jeweils geltenden Fassung gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern | ||
15 | der Aktionäre und der Arbeitnehmer, bei Gesellschaften, für die das Gesetz | ||||
16 | über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel | ||||
17 | und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in | ||||
18 | der jeweils geltenden Fassung gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre | ||||
15 | Arbeitnehmer, | 19 | und der Arbeitnehmer, | ||
16 | bei den übrigen Gesellschaften nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre. | 20 | bei den übrigen Gesellschaften nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre. | ||
17 | (2) Bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, | 21 | (2) Bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, | ||
18 | das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, | 22 | das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, | ||
19 | setzt sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu | 23 | setzt sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu | ||
20 | mindestens 30 Prozent aus Männern zusammen. Der Mindestanteil ist vom | 24 | mindestens 30 Prozent aus Männern zusammen. Der Mindestanteil ist vom | ||
21 | Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Widerspricht die Seite der | 25 | Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Widerspricht die Seite der | ||
22 | Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter auf Grund eines mit Mehrheit | 26 | Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter auf Grund eines mit Mehrheit | ||
23 | gefassten Beschlusses vor der Wahl der Gesamterfüllung gegenüber dem | 27 | gefassten Beschlusses vor der Wahl der Gesamterfüllung gegenüber dem | ||
24 | Aufsichtsratsvorsitzenden, so ist der Mindestanteil für diese Wahl von der | 28 | Aufsichtsratsvorsitzenden, so ist der Mindestanteil für diese Wahl von der | ||
25 | Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. | 29 | Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. | ||
26 | Es ist in allen Fällen auf volle Personenzahlen mathematisch auf- | 30 | Es ist in allen Fällen auf volle Personenzahlen mathematisch auf- | ||
27 | beziehungsweise abzurunden. Verringert sich bei Gesamterfüllung der höhere | 31 | beziehungsweise abzurunden. Verringert sich bei Gesamterfüllung der höhere | ||
28 | Frauenanteil einer Seite nachträglich und widerspricht sie nun der | 32 | Frauenanteil einer Seite nachträglich und widerspricht sie nun der | ||
29 | Gesamterfüllung, so wird dadurch die Besetzung auf der anderen Seite nicht | 33 | Gesamterfüllung, so wird dadurch die Besetzung auf der anderen Seite nicht | ||
30 | unwirksam. Eine Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats durch die | 34 | unwirksam. Eine Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats durch die | ||
31 | Hauptversammlung und eine Entsendung in den Aufsichtsrat unter Verstoß gegen | 35 | Hauptversammlung und eine Entsendung in den Aufsichtsrat unter Verstoß gegen | ||
32 | das Mindestanteilsgebot ist nichtig. Ist eine Wahl aus anderen Gründen für | 36 | das Mindestanteilsgebot ist nichtig. Ist eine Wahl aus anderen Gründen für | ||
33 | nichtig erklärt, so verstoßen zwischenzeitlich erfolgte Wahlen insoweit nicht | 37 | nichtig erklärt, so verstoßen zwischenzeitlich erfolgte Wahlen insoweit nicht | ||
34 | gegen das Mindestanteilsgebot. Auf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder | 38 | gegen das Mindestanteilsgebot. Auf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder | ||
35 | der Arbeitnehmer sind die in Satz 1 genannten Gesetze zur Mitbestimmung | 39 | der Arbeitnehmer sind die in Satz 1 genannten Gesetze zur Mitbestimmung | ||
36 | anzuwenden. | 40 | anzuwenden. | ||
37 | (3) Bei börsennotierten Gesellschaften, die aus einer | 41 | (3) Bei börsennotierten Gesellschaften, die aus einer | ||
t | t | 42 | grenzüberschreitenden Verschmelzung, einem grenzüberschreitenden Formwechsel | ||
38 | grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangen sind und bei denen nach dem | 43 | oder einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgegangen sind und bei denen | ||
39 | Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden | 44 | nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer | ||
40 | Verschmelzung das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan aus derselben Zahl von | 45 | grenzüberschreitenden Verschmelzung oder nach dem Gesetz über die | ||
46 | Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und | ||||
47 | grenzüberschreitender Spaltung das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan aus | ||||
41 | Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besteht, müssen in dem Aufsichts- | 48 | derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besteht, müssen | ||
42 | oder Verwaltungsorgan Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von | 49 | in dem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan Frauen und Männer jeweils mit einem | ||
43 | mindestens 30 Prozent vertreten sein. Absatz 2 Satz 2, 4, 6 und 7 gilt | 50 | Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Absatz 2 Satz 2, 4, 6 und | ||
44 | entsprechend. | 51 | 7 gilt entsprechend. | ||
45 | (4) Nach anderen als den zuletzt angewandten gesetzlichen Vorschriften kann | 52 | (4) Nach anderen als den zuletzt angewandten gesetzlichen Vorschriften kann | ||
46 | der Aufsichtsrat nur zusammengesetzt werden, wenn nach § 97 oder nach § 98 die | 53 | der Aufsichtsrat nur zusammengesetzt werden, wenn nach § 97 oder nach § 98 die | ||
47 | in der Bekanntmachung des Vorstands oder in der gerichtlichen Entscheidung | 54 | in der Bekanntmachung des Vorstands oder in der gerichtlichen Entscheidung | ||
48 | angegebenen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind. | 55 | angegebenen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.