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Sie können sich § 303 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Endet ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden. 2Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
(3) 1Statt Sicherheit zu leisten, kann der andere Vertragsteil sich für die Forderung verbürgen. 2§ 349 des Handelsgesetzbuchs über den Ausschluß der Einrede der Vorausklage ist nicht anzuwenden.
Gläubigerschutz | Gläubigerschutz | ||||
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f | 1 | (1) Endet ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der | f | 1 | (1) Endet ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der |
2 | andere Vertragsteil den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen | 2 | andere Vertragsteil den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen | ||
3 | begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das | 3 | begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das | ||
4 | Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, | 4 | Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, | ||
5 | Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der | 5 | Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der | ||
6 | Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden. Die | 6 | Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden. Die | ||
t | 7 | Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht | t | 7 | Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der Eintragung auf dieses Recht |
8 | hinzuweisen. | 8 | hinzuweisen. | ||
9 | (2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, | 9 | (2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, | ||
10 | die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung | 10 | die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung | ||
11 | aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem | 11 | aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem | ||
12 | Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. | 12 | Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. | ||
13 | (3) Statt Sicherheit zu leisten, kann der andere Vertragsteil sich für die | 13 | (3) Statt Sicherheit zu leisten, kann der andere Vertragsteil sich für die | ||
14 | Forderung verbürgen. § 349 des Handelsgesetzbuchs über den Ausschluß der | 14 | Forderung verbürgen. § 349 des Handelsgesetzbuchs über den Ausschluß der | ||
15 | Einrede der Vorausklage ist nicht anzuwenden. | 15 | Einrede der Vorausklage ist nicht anzuwenden. |
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