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Sie können sich § 233 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Gewinn darf nicht ausgeschüttet werden, bevor die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen zehn vom Hundert des Grundkapitals erreicht haben. 2Als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der in § 7 bestimmte Mindestnennbetrag.
(2) 1Die Zahlung eines Gewinnanteils von mehr als vier vom Hundert ist erst für ein Geschäftsjahr zulässig, das später als zwei Jahre nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnt. 2Dies gilt nicht, wenn die Gläubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses begründet worden waren, befriedigt oder sichergestellt sind, soweit sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, auf Grund dessen die Gewinnverteilung beschlossen ist, zu diesem Zweck gemeldet haben. 3Einer Sicherstellung der Gläubiger bedarf es nicht, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. 4Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung nach § 325 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs auf die Befriedigung oder Sicherstellung hinzuweisen.
(3) Die Beträge, die aus der Auflösung von Kapital- und Gewinnrücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen sind, dürfen auch nach diesen Vorschriften nicht als Gewinn ausgeschüttet werden.
Gewinnausschüttung. Gläubigerschutz | Gewinnausschüttung. Gläubigerschutz | ||||
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t | 1 | Gewinnausschüttung. Gläubigerschutz | t | 1 | Gewinnausschüttung. Gläubigerschutz |
Gewinnausschüttung. Gläubigerschutz | Gewinnausschüttung. Gläubigerschutz | ||||
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f | 1 | (1) Gewinn darf nicht ausgeschüttet werden, bevor die gesetzliche Rücklage | f | 1 | (1) Gewinn darf nicht ausgeschüttet werden, bevor die gesetzliche Rücklage |
2 | und die Kapitalrücklage zusammen zehn vom Hundert des Grundkapitals erreicht | 2 | und die Kapitalrücklage zusammen zehn vom Hundert des Grundkapitals erreicht | ||
3 | haben. Als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die | 3 | haben. Als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die | ||
4 | Herabsetzung ergibt, mindestens aber der in § 7 bestimmte Mindestnennbetrag. | 4 | Herabsetzung ergibt, mindestens aber der in § 7 bestimmte Mindestnennbetrag. | ||
5 | (2) Die Zahlung eines Gewinnanteils von mehr als vier vom Hundert ist erst | 5 | (2) Die Zahlung eines Gewinnanteils von mehr als vier vom Hundert ist erst | ||
6 | für ein Geschäftsjahr zulässig, das später als zwei Jahre nach der | 6 | für ein Geschäftsjahr zulässig, das später als zwei Jahre nach der | ||
7 | Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnt. Dies gilt nicht, | 7 | Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnt. Dies gilt nicht, | ||
8 | wenn die Gläubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Eintragung | 8 | wenn die Gläubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Eintragung | ||
9 | des Beschlusses begründet worden waren, befriedigt oder sichergestellt sind, | 9 | des Beschlusses begründet worden waren, befriedigt oder sichergestellt sind, | ||
t | 10 | soweit sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung des | t | 10 | soweit sie sich binnen sechs Monaten, nachdem der der Gewinnverteilung |
11 | Jahresabschlusses, auf Grund dessen die Gewinnverteilung beschlossen ist, zu | 11 | zugrundeliegende Jahresabschluss in das Unternehmensregister eingestellt | ||
12 | diesem Zweck gemeldet haben. Einer Sicherstellung der Gläubiger bedarf es | 12 | worden ist, zu diesem Zweck gemeldet haben. Einer Sicherstellung der | ||
13 | nicht, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise | 13 | Gläubiger bedarf es nicht, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf | ||
14 | Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift | 14 | vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher | ||
15 | zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Die Gläubiger sind | 15 | Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Die | ||
16 | in der Bekanntmachung nach § 325 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs auf die | 16 | Gläubiger sind auf die Befriedigung und Sicherstellung durch eine gesonderte | ||
17 | Befriedigung oder Sicherstellung hinzuweisen. | 17 | Erklärung hinzuweisen, die der das Unternehmensregister führenden Stelle | ||
18 | gemeinsam mit dem Jahresabschluss elektronisch zur Einstellung in das | ||||
19 | Unternehmensregister zu übermitteln ist. | ||||
18 | (3) Die Beträge, die aus der Auflösung von Kapital- und Gewinnrücklagen und | 20 | (3) Die Beträge, die aus der Auflösung von Kapital- und Gewinnrücklagen und | ||
19 | aus der Kapitalherabsetzung gewonnen sind, dürfen auch nach diesen | 21 | aus der Kapitalherabsetzung gewonnen sind, dürfen auch nach diesen | ||
20 | Vorschriften nicht als Gewinn ausgeschüttet werden. | 22 | Vorschriften nicht als Gewinn ausgeschüttet werden. |
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