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Sie können sich § 225 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Den Gläubigern, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung des Beschlusses bekanntgemacht worden ist, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. 2Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. 3Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
(2) 1Zahlungen an die Aktionäre dürfen auf Grund der Herabsetzung des Grundkapitals erst geleistet werden, nachdem seit der Bekanntmachung der Eintragung sechs Monate verstrichen sind und nachdem den Gläubigern, die sich rechtzeitig gemeldet haben, Befriedigung oder Sicherheit gewährt worden ist. 2Auch eine Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen wird nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt und nicht vor Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wirksam, die sich rechtzeitig gemeldet haben.
(3) Das Recht der Gläubiger, Sicherheitsleistung zu verlangen, ist unabhängig davon, ob Zahlungen an die Aktionäre auf Grund der Herabsetzung des Grundkapitals geleistet werden.
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f | 1 | (1) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die | f | 1 | (1) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die |
2 | Eintragung des Beschlusses bekanntgemacht worden ist, ist, wenn sie sich | 2 | Eintragung des Beschlusses bekanntgemacht worden ist, ist, wenn sie sich | ||
3 | binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, | 3 | binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, | ||
4 | Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die | 4 | Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die | ||
t | 5 | Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht | t | 5 | Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der Eintragung auf dieses Recht |
6 | hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern | 6 | hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern | ||
7 | nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise | 7 | nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise | ||
8 | Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift | 8 | Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift | ||
9 | zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. | 9 | zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. | ||
10 | (2) Zahlungen an die Aktionäre dürfen auf Grund der Herabsetzung des | 10 | (2) Zahlungen an die Aktionäre dürfen auf Grund der Herabsetzung des | ||
11 | Grundkapitals erst geleistet werden, nachdem seit der Bekanntmachung der | 11 | Grundkapitals erst geleistet werden, nachdem seit der Bekanntmachung der | ||
12 | Eintragung sechs Monate verstrichen sind und nachdem den Gläubigern, die sich | 12 | Eintragung sechs Monate verstrichen sind und nachdem den Gläubigern, die sich | ||
13 | rechtzeitig gemeldet haben, Befriedigung oder Sicherheit gewährt worden ist. | 13 | rechtzeitig gemeldet haben, Befriedigung oder Sicherheit gewährt worden ist. | ||
14 | Auch eine Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von | 14 | Auch eine Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von | ||
15 | Einlagen wird nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt und nicht vor Befriedigung | 15 | Einlagen wird nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt und nicht vor Befriedigung | ||
16 | oder Sicherstellung der Gläubiger wirksam, die sich rechtzeitig gemeldet | 16 | oder Sicherstellung der Gläubiger wirksam, die sich rechtzeitig gemeldet | ||
17 | haben. | 17 | haben. | ||
18 | (3) Das Recht der Gläubiger, Sicherheitsleistung zu verlangen, ist unabhängig | 18 | (3) Das Recht der Gläubiger, Sicherheitsleistung zu verlangen, ist unabhängig | ||
19 | davon, ob Zahlungen an die Aktionäre auf Grund der Herabsetzung des | 19 | davon, ob Zahlungen an die Aktionäre auf Grund der Herabsetzung des | ||
20 | Grundkapitals geleistet werden. | 20 | Grundkapitals geleistet werden. |
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