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Sie können sich § 81 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(3) 1Die neuen Vorstandsmitglieder haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihre Bestellung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 2§ 37 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) (weggefallen)
Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder | Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder | ||||
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t | 1 | Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder | t | 1 | Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder |
Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder | Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder | ||||
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f | 1 | (1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines | f | 1 | (1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines |
2 | Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister | 2 | Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister | ||
3 | anzumelden. | 3 | anzumelden. | ||
4 | (2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder | 4 | (2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder | ||
5 | öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. | 5 | öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. | ||
6 | (3) Die neuen Vorstandsmitglieder haben in der Anmeldung zu versichern, | 6 | (3) Die neuen Vorstandsmitglieder haben in der Anmeldung zu versichern, | ||
7 | daß keine Umstände vorliegen, die ihre Bestellung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. | 7 | daß keine Umstände vorliegen, die ihre Bestellung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. | ||
t | 8 | 2 und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte | t | 8 | 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte |
9 | Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 37 Abs. 2 | 9 | Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 37 Abs. 2 | ||
10 | Satz 2 ist anzuwenden. | 10 | Satz 2 ist anzuwenden. | ||
11 | (4) (weggefallen) | 11 | (4) (weggefallen) |
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