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Sie können sich § 37 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1In der Anmeldung ist zu erklären, daß die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 und des § 36a erfüllt sind; dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden, und der darauf eingezahlte Betrag anzugeben. 2Es ist nachzuweisen, daß der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. 3Ist der Betrag gemäß § 54 Abs. 3 durch Gutschrift auf ein Konto eingezahlt worden, so ist der Nachweis durch eine Bestätigung des kontoführenden Instituts zu führen. 4Für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Institut der Gesellschaft verantwortlich. 5Sind von dem eingezahlten Betrag Steuern und Gebühren bezahlt worden, so ist dies nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen.
(2) 1In der Anmeldung haben die Vorstandsmitglieder zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 2Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
(3) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
(4) Der Anmeldung sind beizufügen
(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(6) (weggefallen)
Inhalt der Anmeldung | Inhalt der Anmeldung | ||||
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f | 1 | (1) In der Anmeldung ist zu erklären, daß die Voraussetzungen des § 36 | f | 1 | (1) In der Anmeldung ist zu erklären, daß die Voraussetzungen des § 36 |
2 | Abs. 2 und des § 36a erfüllt sind; dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien | 2 | Abs. 2 und des § 36a erfüllt sind; dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien | ||
3 | ausgegeben werden, und der darauf eingezahlte Betrag anzugeben. Es ist | 3 | ausgegeben werden, und der darauf eingezahlte Betrag anzugeben. Es ist | ||
4 | nachzuweisen, daß der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des | 4 | nachzuweisen, daß der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des | ||
5 | Vorstands steht. Ist der Betrag gemäß § 54 Abs. 3 durch Gutschrift auf ein | 5 | Vorstands steht. Ist der Betrag gemäß § 54 Abs. 3 durch Gutschrift auf ein | ||
6 | Konto eingezahlt worden, so ist der Nachweis durch eine Bestätigung des | 6 | Konto eingezahlt worden, so ist der Nachweis durch eine Bestätigung des | ||
7 | kontoführenden Instituts zu führen. Für die Richtigkeit der Bestätigung | 7 | kontoführenden Instituts zu führen. Für die Richtigkeit der Bestätigung | ||
8 | ist das Institut der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem | 8 | ist das Institut der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem | ||
9 | eingezahlten Betrag Steuern und Gebühren bezahlt worden, so ist dies nach Art | 9 | eingezahlten Betrag Steuern und Gebühren bezahlt worden, so ist dies nach Art | ||
10 | und Höhe der Beträge nachzuweisen. | 10 | und Höhe der Beträge nachzuweisen. | ||
11 | (2) In der Anmeldung haben die Vorstandsmitglieder zu versichern, daß | 11 | (2) In der Anmeldung haben die Vorstandsmitglieder zu versichern, daß | ||
t | 12 | keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 | t | 12 | keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 76 Absatz 3 Satz 2 |
13 | und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte | 13 | Nummer 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre | ||
14 | Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung | 14 | unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die | ||
15 | nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich | 15 | Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann | ||
16 | vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland | 16 | schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im | ||
17 | bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden | 17 | Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren | ||
18 | Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen. | 18 | rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen. | ||
19 | (3) In der Anmeldung sind ferner anzugeben: | 19 | (3) In der Anmeldung sind ferner anzugeben: | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | eine inländische Geschäftsanschrift, | 21 | eine inländische Geschäftsanschrift, | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder. | 23 | Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder. | ||
24 | (4) Der Anmeldung sind beizufügen | 24 | (4) Der Anmeldung sind beizufügen | ||
25 | 1. | 25 | 1. | ||
26 | die Satzung und die Urkunden, in denen die Satzung festgestellt worden ist | 26 | die Satzung und die Urkunden, in denen die Satzung festgestellt worden ist | ||
27 | und die Aktien von den Gründern übernommen worden sind; | 27 | und die Aktien von den Gründern übernommen worden sind; | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | im Fall der §§ 26 und 27 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen | 29 | im Fall der §§ 26 und 27 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen | ||
30 | oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und eine Berechnung des der | 30 | oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und eine Berechnung des der | ||
31 | Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwands; in der Berechnung sind die | 31 | Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwands; in der Berechnung sind die | ||
32 | Vergütungen nach Art und Höhe und die Empfänger einzeln anzuführen; | 32 | Vergütungen nach Art und Höhe und die Empfänger einzeln anzuführen; | ||
33 | 3. | 33 | 3. | ||
34 | die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats; | 34 | die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats; | ||
35 | 3a. | 35 | 3a. | ||
36 | eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, | 36 | eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, | ||
37 | ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist; | 37 | ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist; | ||
38 | 4. | 38 | 4. | ||
39 | der Gründungsbericht und die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands | 39 | der Gründungsbericht und die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands | ||
40 | und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer nebst ihren urkundlichen | 40 | und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer nebst ihren urkundlichen | ||
41 | Unterlagen. | 41 | Unterlagen. | ||
42 | 5. | 42 | 5. | ||
43 | (weggefallen) | 43 | (weggefallen) | ||
44 | (5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des | 44 | (5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des | ||
45 | Handelsgesetzbuchs entsprechend. | 45 | Handelsgesetzbuchs entsprechend. | ||
46 | (6) (weggefallen) | 46 | (6) (weggefallen) |
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