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Sie können sich § 30 AGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zur Förderung des Dialogs mit gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen, die sich den Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zum Ziel gesetzt haben, wird der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ein Beirat beigeordnet. 2Der Beirat berät die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Vorlage von Berichten und Empfehlungen an den Deutschen Bundestag nach § 27 Abs. 4 und kann hierzu sowie zu wissenschaftlichen Untersuchungen nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 eigene Vorschläge unterbreiten.
(2) 1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft im Einvernehmen mit der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sowie den entsprechend zuständigen Beauftragten der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages die Mitglieder dieses Beirats und für jedes Mitglied eine Stellvertretung. 2In den Beirat sollen Vertreterinnen und Vertreter gesellschaftlicher Gruppen und Organisationen sowie Expertinnen und Experten in Benachteiligungsfragen berufen werden. 3Die Gesamtzahl der Mitglieder des Beirats soll 16 Personen nicht überschreiten. 4Der Beirat soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.
(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bedarf.
(4) 1Die Mitglieder des Beirats üben die Tätigkeit nach diesem Gesetz ehrenamtlich aus. 2Sie haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung sowie Reisekostenvergütung, Tagegelder und Übernachtungsgelder. 3Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Beirat | Beirat der Antidiskriminierungsstelle des Bundes | ||||
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Beirat | Beirat der Antidiskriminierungsstelle des Bundes | ||||
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f | 1 | (1) Zur Förderung des Dialogs mit gesellschaftlichen Gruppen und | f | 1 | (1) Zur Förderung des Dialogs mit gesellschaftlichen Gruppen und |
2 | Organisationen, die sich den Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 | 2 | Organisationen, die sich den Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 | ||
3 | genannten Grundes zum Ziel gesetzt haben, wird der Antidiskriminierungsstelle | 3 | genannten Grundes zum Ziel gesetzt haben, wird der Antidiskriminierungsstelle | ||
4 | des Bundes ein Beirat beigeordnet. Der Beirat berät die | 4 | des Bundes ein Beirat beigeordnet. Der Beirat berät die | ||
5 | Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Vorlage von Berichten und | 5 | Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Vorlage von Berichten und | ||
6 | Empfehlungen an den Deutschen Bundestag nach § 27 Abs. 4 und kann hierzu sowie | 6 | Empfehlungen an den Deutschen Bundestag nach § 27 Abs. 4 und kann hierzu sowie | ||
7 | zu wissenschaftlichen Untersuchungen nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 eigene Vorschläge | 7 | zu wissenschaftlichen Untersuchungen nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 eigene Vorschläge | ||
8 | unterbreiten. | 8 | unterbreiten. | ||
9 | (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft | 9 | (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft | ||
t | 10 | im Einvernehmen mit der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes | t | 10 | im Einvernehmen mit der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für |
11 | sowie den entsprechend zuständigen Beauftragten der Bundesregierung oder des | 11 | Antidiskriminierung sowie den entsprechend zuständigen Beauftragten der | ||
12 | Deutschen Bundestages die Mitglieder dieses Beirats und für jedes Mitglied | 12 | Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages die Mitglieder dieses Beirats | ||
13 | eine Stellvertretung. In den Beirat sollen Vertreterinnen und Vertreter | 13 | und für jedes Mitglied eine Stellvertretung. In den Beirat sollen | ||
14 | gesellschaftlicher Gruppen und Organisationen sowie Expertinnen und Experten | 14 | Vertreterinnen und Vertreter gesellschaftlicher Gruppen und Organisationen | ||
15 | in Benachteiligungsfragen berufen werden. Die Gesamtzahl der Mitglieder | 15 | sowie Expertinnen und Experten in Benachteiligungsfragen berufen werden. Die | ||
16 | des Beirats soll 16 Personen nicht überschreiten. Der Beirat soll zu | 16 | Gesamtzahl der Mitglieder des Beirats soll 16 Personen nicht | ||
17 | gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. | 17 | überschreiten. Der Beirat soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern | ||
18 | besetzt sein. | ||||
18 | (3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des | 19 | (3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des | ||
19 | Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bedarf. | 20 | Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bedarf. | ||
20 | (4) Die Mitglieder des Beirats üben die Tätigkeit nach diesem Gesetz | 21 | (4) Die Mitglieder des Beirats üben die Tätigkeit nach diesem Gesetz | ||
21 | ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung sowie | 22 | ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung sowie | ||
22 | Reisekostenvergütung, Tagegelder und Übernachtungsgelder. Näheres regelt | 23 | Reisekostenvergütung, Tagegelder und Übernachtungsgelder. Näheres regelt | ||
23 | die Geschäftsordnung. | 24 | die Geschäftsordnung. |
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