Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ist
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verpflichtet, eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche
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Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die innerhalb der ersten 18
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Monate nach dem Ende der Amtszeit oder einer anschließenden Geschäftsführung
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aufgenommen werden soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der
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Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzeigen. Die
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Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann der oder dem
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Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung die beabsichtigte
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Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung untersagen, soweit
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zu besorgen ist, dass öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von
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einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die
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beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung in
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Angelegenheiten oder Bereichen ausgeführt werden soll, in denen die oder der
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Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung während der Amtszeit
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oder einer anschließenden Geschäftsführung tätig war. Eine Untersagung
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soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nach dem Ende der Amtszeit oder
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einer anschließenden Geschäftsführung nicht überschreiten. In Fällen der
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schweren Beeinträchtigung öffentlicher Interessen kann eine Untersagung auch
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für die Dauer von bis zu 18 Monaten ausgesprochen werden.
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