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Sie können sich § 26g AGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Anspruch der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung auf Amtsbezüge, Versorgung und auf andere Leistungen | |||||
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t | t | 1 | Anspruch der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung | ||
2 | auf Amtsbezüge, Versorgung und auf andere Leistungen |
Anspruch der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung auf Amtsbezüge, Versorgung und auf andere Leistungen | |||||
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t | t | 1 | (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung erhält | ||
2 | Amtsbezüge entsprechend dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 und den | ||||
3 | Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes. | ||||
4 | (2) Der Anspruch auf die Amtsbezüge besteht für die Zeit vom ersten Tag | ||||
5 | des Monats, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum letzten Tag des Monats, | ||||
6 | in dem das Amtsverhältnis endet. Werden die Geschäfte über das Ende des | ||||
7 | Amtsverhältnisses hinaus noch bis zur Neuwahl weitergeführt, so besteht der | ||||
8 | Anspruch für die Zeit bis zum letzten Tag des Monats, in dem die | ||||
9 | Geschäftsführung endet. Bezieht die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte | ||||
10 | für Antidiskriminierung für einen Zeitraum, für den sie oder er Amtsbezüge | ||||
11 | erhält, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der | ||||
12 | Anspruch auf dieses Einkommen bis zur Höhe der Amtsbezüge. Die Amtsbezüge | ||||
13 | werden monatlich im Voraus gezahlt. | ||||
14 | (3) Für Ansprüche auf Beihilfe und Versorgung gelten § 12 Absatz 6, die §§ | ||||
15 | 13 bis 18 und 20 des Bundesministergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass | ||||
16 | an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in § 15 Absatz 1 des | ||||
17 | Bundesministergesetzes eine Amtszeit als Unabhängige Bundesbeauftragte oder | ||||
18 | Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung von fünf Jahren tritt. | ||||
19 | Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht längstens bis zum Ablauf des | ||||
20 | Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende | ||||
21 | Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes vollendet | ||||
22 | wird. Ist § 18 Absatz 2 des Bundesministergesetzes nicht anzuwenden, weil | ||||
23 | das Beamtenverhältnis einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten nach | ||||
24 | Beendigung des Amtsverhältnisses als Unabhängige Bundesbeauftragte oder | ||||
25 | Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung fortgesetzt wird, dann | ||||
26 | ist die Amtszeit als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger | ||||
27 | Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung bei der wegen Eintritt oder | ||||
28 | Versetzung der Bundesbeamtin oder des Bundesbeamten in den Ruhestand | ||||
29 | durchzuführenden Festsetzung des Ruhegehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit | ||||
30 | zu berücksichtigen. | ||||
31 | (4) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung erhält | ||||
32 | Reisekostenvergütung und Umzugskostenvergütung entsprechend den für | ||||
33 | Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften. |
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