(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ist
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berechtigt, über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft
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als Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes Tatsachen anvertraut
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haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit
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das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für
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Antidiskriminierung reicht, darf von ihr oder ihm nicht gefordert werden,
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Akten oder andere Dokumente vorzulegen oder herauszugeben.
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(2) Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt auch für die der oder dem Unabhängigen
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Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung zugewiesenen Beschäftigten mit der
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Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts die oder der Unabhängige
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Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung entscheidet.
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