(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ist
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verpflichtet, über die Angelegenheiten, die ihr oder ihm im Amt oder während
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einer anschließenden Geschäftsführung bekannt werden, Verschwiegenheit zu
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bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder
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für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
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Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für
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Antidiskriminierung entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit
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sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich
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aussagt oder Erklärungen abgibt.
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(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung des
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Amtsverhältnisses oder nach Beendigung einer anschließenden Geschäftsführung.
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In Angelegenheiten, für die die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt, darf
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vor Gericht oder außergerichtlich nur ausgesagt werden und dürfen Erklärungen
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nur abgegeben werden, wenn dies die oder der amtierende Unabhängige
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Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung genehmigt hat.
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(3) Unberührt bleibt die Pflicht, bei einer Gefährdung der freiheitlichen
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demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten und die gesetzlich
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begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen.
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