(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung darf
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keine Handlungen vornehmen, die mit den Aufgaben des Amtes nicht zu
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vereinbaren sind.
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(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung darf
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während der Amtszeit und während einer anschließenden Geschäftsführung keine
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anderen Tätigkeiten ausüben, die mit dem Amt nicht zu vereinbaren sind,
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unabhängig davon, ob es entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten sind.
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Insbesondere darf sie oder er
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1.
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kein besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben,
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2.
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nicht dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb
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gerichteten Unternehmens, nicht einer Regierung oder einer gesetzgebenden
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Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören und
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3.
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nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
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