(1) Die Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für
2
Antidiskriminierung beträgt fünf Jahre.
3
(2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
4
(3) Kommt vor Ende des Amtsverhältnisses eine Neuwahl nicht zustande, so führt
5
die oder der bisherige Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung
6
auf Ersuchen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten die Geschäfte
7
bis zur Neuwahl fort.
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