(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung
2
steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen
3
Amtsverhältnis zum Bund. Sie oder er ist bei der Ausübung ihres oder
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seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
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(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung
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untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
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