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Sie können sich § 26 AGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernennt auf Vorschlag der Bundesregierung eine Person zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. 2Sie steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. 3Sie ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Urkunde über die Ernennung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(3) Das Amtsverhältnis endet außer durch Tod
(4) 1Das Rechtsverhältnis der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gegenüber dem Bund wird durch Vertrag mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geregelt. 2Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
(5) 1Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes bestellt, scheidet er oder sie mit Beginn des Amtsverhältnisses aus dem bisherigen Amt aus. 2Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die aus dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. 3Bei unfallverletzten Beamtinnen oder Beamten bleiben die gesetzlichen Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.
Rechtsstellung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes | Wahl der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Anforderungen | ||||
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t | 1 | Rechtsstellung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes | t | 1 | Wahl der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; |
2 | Anforderungen |
Rechtsstellung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes | Wahl der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Anforderungen | ||||
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t | 1 | (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Familie, Senioren, | t | 1 | (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung wird |
2 | Frauen und Jugend ernennt auf Vorschlag der Bundesregierung eine Person zur | 2 | auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag gewählt. | ||
3 | Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Sie steht nach Maßgabe | 3 | (2) Über den Vorschlag stimmt der Deutsche Bundestag ohne Aussprache ab. | ||
4 | dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie ist | 4 | (3) Die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn für sie mehr als die Hälfte | ||
5 | in Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. | 5 | der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages gestimmt hat. | ||
6 | (2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Urkunde über die | 6 | (4) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung | ||
7 | Ernennung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Familie, | 7 | muss zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und zur Ausübung ihrer oder | ||
8 | Senioren, Frauen und Jugend. | 8 | seiner Befugnisse über die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und | ||
9 | (3) Das Amtsverhältnis endet außer durch Tod | 9 | Sachkunde insbesondere im Bereich der Antidiskriminierung verfügen. Insbesondere | ||
10 | 1. | 10 | muss sie oder er über durch einschlägige Berufserfahrung | ||
11 | mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages, | 11 | erworbene Kenntnisse des Antidiskriminierungsrechts verfügen und die | ||
12 | 2. | 12 | Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes | ||
13 | durch Ablauf der Amtszeit mit Erreichen der Altersgrenze nach § 51 Abs. 1 | 13 | des Bundes haben. | ||
14 | und 2 des Bundesbeamtengesetzes, | ||||
15 | 3. | ||||
16 | mit der Entlassung. | ||||
17 | Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und | ||||
18 | Jugend entlässt die Leiterin oder den Leiter der Antidiskriminierungsstelle | ||||
19 | des Bundes auf deren Verlangen oder wenn Gründe vorliegen, die bei einer | ||||
20 | Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst | ||||
21 | rechtfertigen. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält die | ||||
22 | Leiterin oder der Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine von | ||||
23 | der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und | ||||
24 | Jugend vollzogene Urkunde. Die Entlassung wird mit der Aushändigung der | ||||
25 | Urkunde wirksam. | ||||
26 | (4) Das Rechtsverhältnis der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des | ||||
27 | Bundes gegenüber dem Bund wird durch Vertrag mit dem Bundesministerium für | ||||
28 | Familie, Senioren, Frauen und Jugend geregelt. Der Vertrag bedarf der | ||||
29 | Zustimmung der Bundesregierung. | ||||
30 | (5) Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter zur Leitung der | ||||
31 | Antidiskriminierungsstelle des Bundes bestellt, scheidet er oder sie mit | ||||
32 | Beginn des Amtsverhältnisses aus dem bisherigen Amt aus. Für die Dauer des | ||||
33 | Amtsverhältnisses ruhen die aus dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und | ||||
34 | Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots | ||||
35 | der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten | ||||
36 | Beamtinnen oder Beamten bleiben die gesetzlichen Ansprüche auf das | ||||
37 | Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. |
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