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Sie können sich § 12a AEntG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Auf Antrag einer vorschlagsberechtigten Stelle im Sinne des § 12 Absatz 4 Satz 2 nimmt die Kommission Beratungen auf. 2Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben, dass Verhandlungen über einen Tarifvertrag im Sinne des § 7a Absatz 1a Satz 1 aufgenommen worden sind, so können drei Viertel der Mitglieder der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b gemeinsam verlangen, dass Beratungen über neue Empfehlungen frühestens vier Monate nach Ablauf der Frist für die Benennung von Kommissionen nach § 7a Absatz 1a Satz 2 aufgenommen oder fortgesetzt werden.
(2) 1Die Kommission beschließt Empfehlungen zur Festlegung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2. 2Dabei berücksichtigt die Kommission die in den §§ 1 und 11 Absatz 2 genannten Ziele. 3Empfohlene Mindestentgeltsätze sollen nach der Art der Tätigkeit oder der Qualifikation der Arbeitnehmer differenzieren. 4Empfehlungen sollen sich auf eine Dauer von mindestens 24 Monaten beziehen. 5Die Kommission kann eine Ausschlussfrist empfehlen, die den Anforderungen des § 9 Satz 3 entspricht. 6Empfehlungen sind schriftlich zu begründen.
(3) Ein Beschluss der Kommission kommt zustande, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder
(4) 1Die Sitzungen der Kommission werden von einem oder einer nicht stimmberechtigten Beauftragten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geleitet. 2Sie sind nicht öffentlich. 3Der Inhalt ihrer Beratungen ist vertraulich. 4Die Kommission zieht regelmäßig nicht stimmberechtigte Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit zu den Sitzungen hinzu. 5Näheres ist in der Geschäftsordnung der Kommission zu regeln.
Empfehlung von Arbeitsbedingungen | Empfehlung von Arbeitsbedingungen | ||||
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t | 1 | Empfehlung von Arbeitsbedingungen | t | 1 | Empfehlung von Arbeitsbedingungen |
Empfehlung von Arbeitsbedingungen | Empfehlung von Arbeitsbedingungen | ||||
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f | 1 | (1) Auf Antrag einer vorschlagsberechtigten Stelle im Sinne des § 12 | f | 1 | (1) Auf Antrag einer vorschlagsberechtigten Stelle im Sinne des § 12 |
2 | Absatz 4 Satz 2 nimmt die Kommission Beratungen auf. Hat das | 2 | Absatz 4 Satz 2 nimmt die Kommission Beratungen auf. Hat das | ||
3 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben, dass Verhandlungen | 3 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben, dass Verhandlungen | ||
4 | über einen Tarifvertrag im Sinne des § 7a Absatz 1a Satz 1 aufgenommen worden | 4 | über einen Tarifvertrag im Sinne des § 7a Absatz 1a Satz 1 aufgenommen worden | ||
5 | sind, so können drei Viertel der Mitglieder der Gruppen nach § 12 Absatz 4 | 5 | sind, so können drei Viertel der Mitglieder der Gruppen nach § 12 Absatz 4 | ||
6 | Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b gemeinsam verlangen, dass Beratungen über | 6 | Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b gemeinsam verlangen, dass Beratungen über | ||
7 | neue Empfehlungen frühestens vier Monate nach Ablauf der Frist für die | 7 | neue Empfehlungen frühestens vier Monate nach Ablauf der Frist für die | ||
8 | Benennung von Kommissionen nach § 7a Absatz 1a Satz 2 aufgenommen oder | 8 | Benennung von Kommissionen nach § 7a Absatz 1a Satz 2 aufgenommen oder | ||
9 | fortgesetzt werden. | 9 | fortgesetzt werden. | ||
10 | (2) Die Kommission beschließt Empfehlungen zur Festlegung von | 10 | (2) Die Kommission beschließt Empfehlungen zur Festlegung von | ||
11 | Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2. Dabei berücksichtigt | 11 | Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2. Dabei berücksichtigt | ||
12 | die Kommission die in den §§ 1 und 11 Absatz 2 genannten Ziele. Empfohlene | 12 | die Kommission die in den §§ 1 und 11 Absatz 2 genannten Ziele. Empfohlene | ||
13 | Mindestentgeltsätze sollen nach der Art der Tätigkeit oder der Qualifikation | 13 | Mindestentgeltsätze sollen nach der Art der Tätigkeit oder der Qualifikation | ||
14 | der Arbeitnehmer differenzieren. Empfehlungen sollen sich auf eine Dauer | 14 | der Arbeitnehmer differenzieren. Empfehlungen sollen sich auf eine Dauer | ||
15 | von mindestens 24 Monaten beziehen. Die Kommission kann eine | 15 | von mindestens 24 Monaten beziehen. Die Kommission kann eine | ||
16 | Ausschlussfrist empfehlen, die den Anforderungen des § 9 Satz 3 entspricht. | 16 | Ausschlussfrist empfehlen, die den Anforderungen des § 9 Satz 3 entspricht. | ||
17 | Empfehlungen sind schriftlich zu begründen. | 17 | Empfehlungen sind schriftlich zu begründen. | ||
18 | (3) Ein Beschluss der Kommission kommt zustande, wenn mindestens drei Viertel | 18 | (3) Ein Beschluss der Kommission kommt zustande, wenn mindestens drei Viertel | ||
19 | der Mitglieder | 19 | der Mitglieder | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, | 21 | der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b, | 23 | der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b, | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
25 | der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 | 25 | der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 | ||
26 | Buchstabe a sowie | 26 | Buchstabe a sowie | ||
27 | 4. | 27 | 4. | ||
28 | der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 | 28 | der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 | ||
29 | Buchstabe b | 29 | Buchstabe b | ||
30 | anwesend sind und zustimmen. Ordentliche Mitglieder können durch ihre | 30 | anwesend sind und zustimmen. Ordentliche Mitglieder können durch ihre | ||
31 | jeweiligen Stellvertreter vertreten werden. | 31 | jeweiligen Stellvertreter vertreten werden. | ||
32 | (4) Die Sitzungen der Kommission werden von einem oder einer nicht | 32 | (4) Die Sitzungen der Kommission werden von einem oder einer nicht | ||
33 | stimmberechtigten Beauftragten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales | 33 | stimmberechtigten Beauftragten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales | ||
34 | geleitet. Sie sind nicht öffentlich. Der Inhalt ihrer Beratungen ist | 34 | geleitet. Sie sind nicht öffentlich. Der Inhalt ihrer Beratungen ist | ||
35 | vertraulich. Die Kommission zieht regelmäßig nicht stimmberechtigte | 35 | vertraulich. Die Kommission zieht regelmäßig nicht stimmberechtigte | ||
36 | Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des | 36 | Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des | ||
37 | Bundesministeriums für Gesundheit zu den Sitzungen hinzu. Näheres ist in | 37 | Bundesministeriums für Gesundheit zu den Sitzungen hinzu. Näheres ist in | ||
38 | der Geschäftsordnung der Kommission zu regeln. | 38 | der Geschäftsordnung der Kommission zu regeln. | ||
t | t | 39 | (5) Die Teilnahme an Sitzungen der Kommission sowie die Beschlussfassung | ||
40 | können in begründeten Ausnahmefällen mittels einer Video- oder | ||||
41 | Telefonkonferenz erfolgen, wenn | ||||
42 | 1. | ||||
43 | kein Mitglied der Kommission diesem Verfahren unverzüglich widerspricht, | ||||
44 | 2. | ||||
45 | der oder die Beauftragte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales | ||||
46 | diesem Verfahren nicht unverzüglich widerspricht und | ||||
47 | 3. | ||||
48 | sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen | ||||
49 | können. |
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