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Sie können sich § 7h AEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stellen, der nach § 7d anerkannten Personen und Stellen und der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz, dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz, dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. 3Bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.
(2) 1Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab mitgeteilt. 2Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken.
Gebühren und Auslagen | Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern | ||||
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t | 1 | Gebühren und Auslagen | t | 1 | Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern |
Gebühren und Auslagen | Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern | ||||
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t | 1 | (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn- | t | ||
2 | Bundesamtes, der benannten Stellen, der nach § 7d anerkannten Personen und | ||||
3 | Stellen und der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz, dem | ||||
4 | Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz, dem | ||||
5 | Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz oder nach den auf Grund dieser | ||||
6 | Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. | ||||
7 | Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell | ||||
8 | zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand | ||||
9 | gedeckt wird. Bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen | ||||
10 | Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der | ||||
11 | sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. | ||||
12 | (2) Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird | 1 | Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem | ||
13 | dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab | 2 | Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab | ||
14 | mitgeteilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag | 3 | mitgeteilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag | ||
15 | zurückzunehmen oder einzuschränken. | 4 | zurückzunehmen oder einzuschränken. |
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