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Sie können sich § 18 AEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. 2Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 3Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. 4Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird.
(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.
Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung | Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung | ||||
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t | 1 | Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung | t | 1 | Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung |
Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung | Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung | ||||
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f | 1 | (1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der | f | 1 | (1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der |
2 | Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan | 2 | Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan | ||
3 | vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem | 3 | vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem | ||
4 | Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der | 4 | Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der | ||
5 | Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das | 5 | Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das | ||
6 | Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des | 6 | Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des | ||
7 | Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine | 7 | Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine | ||
8 | bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine | 8 | bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine | ||
9 | Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der | 9 | Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der | ||
t | 10 | Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. | t | 10 | Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche |
11 | Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz | ||||
12 | 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer | ||||
13 | Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, | ||||
14 | und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. | ||||
11 | (1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von | 15 | (1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von | ||
12 | Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen | 16 | Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen | ||
13 | Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung | 17 | Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung | ||
14 | einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht: | 18 | einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht: | ||
15 | 1. | 19 | 1. | ||
16 | die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung | 20 | die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung | ||
17 | einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, | 21 | einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, | ||
18 | insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken, | 22 | insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken, | ||
19 | 2. | 23 | 2. | ||
20 | die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen | 24 | die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen | ||
21 | Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und | 25 | Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und | ||
22 | Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS), | 26 | Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS), | ||
23 | 3. | 27 | 3. | ||
24 | der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen, | 28 | der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen, | ||
25 | 4. | 29 | 4. | ||
26 | die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung, | 30 | die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung, | ||
27 | 5. | 31 | 5. | ||
28 | die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe, | 32 | die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe, | ||
29 | 6. | 33 | 6. | ||
30 | die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und | 34 | die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und | ||
31 | Industriestammgleisen bis 3 000 Meter. | 35 | Industriestammgleisen bis 3 000 Meter. | ||
32 | Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere | 36 | Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere | ||
33 | baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben | 37 | baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben | ||
34 | unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange | 38 | unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange | ||
35 | einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens | 39 | einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens | ||
36 | die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen | 40 | die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen | ||
37 | hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im | 41 | hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im | ||
38 | Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, | 42 | Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, | ||
39 | Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung | 43 | Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung | ||
40 | bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann | 44 | bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann | ||
41 | für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer | 45 | für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer | ||
42 | Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der | 46 | Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der | ||
43 | Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des | 47 | Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des | ||
44 | Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 | 48 | Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 | ||
45 | und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass | 49 | und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass | ||
46 | Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen | 50 | Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen | ||
47 | eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder | 51 | eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder | ||
48 | elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 | 52 | elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 | ||
49 | Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 53 | Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | ||
50 | in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen | 54 | in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen | ||
51 | Rechtsverordnung enthalten sind. | 55 | Rechtsverordnung enthalten sind. | ||
52 | (2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die | 56 | (2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die | ||
53 | Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine | 57 | Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine | ||
54 | vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder | 58 | vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder | ||
55 | Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, | 59 | Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, | ||
56 | 1. | 60 | 1. | ||
57 | soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, | 61 | soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, | ||
58 | 2. | 62 | 2. | ||
59 | wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, | 63 | wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, | ||
60 | 3. | 64 | 3. | ||
61 | wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet | 65 | wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet | ||
62 | werden kann und | 66 | werden kann und | ||
63 | 4. | 67 | 4. | ||
64 | wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu | 68 | wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu | ||
65 | berücksichtigenden Interessen gewahrt werden. | 69 | berücksichtigenden Interessen gewahrt werden. | ||
66 | In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen | 70 | In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen | ||
67 | und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den | 71 | und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den | ||
68 | anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich | 72 | anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich | ||
69 | bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt | 73 | bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt | ||
70 | unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder | 74 | unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder | ||
71 | zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet | 75 | zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet | ||
72 | die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den | 76 | die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den | ||
73 | früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf | 77 | früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf | ||
74 | Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den | 78 | Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den | ||
75 | Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren | 79 | Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren | ||
76 | Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder | 80 | Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder | ||
77 | ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren | 81 | ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren | ||
78 | Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige | 82 | Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige | ||
79 | Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht | 83 | Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht | ||
80 | statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e | 84 | statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e | ||
81 | Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die | 85 | Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die | ||
82 | vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden. | 86 | vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden. | ||
83 | (3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder | 87 | (3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder | ||
84 | Plangenehmigung. | 88 | Plangenehmigung. |
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