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Sie können sich § 38 AEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Berührt die Eisenbahninfrastruktur eines nichtbundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Genehmigungen bis zum 1. Juli 2002 von einem Land erteilt wurde, ein anderes Land, dann gelten die bislang erteilten Genehmigungen weiter und ab 1. Juli 2003 als Genehmigung des Landes, in dem die Eisenbahninfrastruktur liegt, soweit nicht die beteiligten Länder bis dahin etwas anderes nach § 5 Abs. 1b Nr. 2 Satz 2 vereinbart haben. 2Satz 1 gilt für die Eisenbahnaufsicht entsprechend.
(2) 1Auf Eisenbahnen, die erstmals ab dem 30. April 2005 den Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen, finden die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, die Eisenbahn-Signalordnung 1959 und die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung bis zum Erlass einer Regelung nach Satz 3 keine Anwendung. 2Auf diese Eisenbahnen sind die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Betriebssicherheit nichtöffentlicher Eisenbahnen anzuwenden. 3Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Sätze 1 und 2 nicht mehr anzuwenden sind, soweit es für die einheitliche Regelung der Betriebssicherheit aller regelspurigen Eisenbahnen erforderlich ist.
1(2a) Anordnungen nach § 5 Absatz 6 in der bis zum 29. März 2019 geltenden Fassung bleiben bis zum 29. März 2020 wirksam. 2Die betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen haben bis zum 29. März 2020 eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 zu beantragen. 3Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt. 4§ 7a Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Die bis zum 2. September 2016 erteilten Genehmigungen nach § 6 gelten ab 2. September 2016 als Unternehmensgenehmigungen nach den §§ 6 bis 6g.
(4) Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Fahrzeughalter und Wagenhalter, die am 2. September 2016 bereits am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben den Nachweis über das Bestehen einer Versicherung nach § 14 der nach § 5 zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 2. März 2017 vorzulegen.
(5) 1Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bislang keiner Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 bedurften, haben bei Zuordnung einer von ihnen genutzten Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz innerhalb von zwölf Monaten nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Zuordnung in der Liste nach § 2c Absatz 5 eine Sicherheitsbescheinigung zu beantragen. 2Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt.
1(5a) Betreiber der Schienenwege, die bislang keiner Sicherheitsgenehmigung nach § 7c bedurften, haben bei Zuordnung ihrer Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zuordnung, eine Sicherheitsgenehmigung zu beantragen. 2Die Sicherheitsgenehmigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt.
1(5b) Soweit eine Sicherheitsbescheinigung, die nach § 14 Absatz 7 in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, ergänzt, geändert oder aus anderen Gründen erneuert werden muss, ist unverzüglich eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 oder eine nationale Bescheinigung nach § 7a Absatz 4 in der bis zum 15. Juni 2020 geltenden Fassung zu beantragen. 2Die nach Satz 1 beantragte Sicherheitsbescheinigung oder nationale Bescheinigung gilt jeweils mit dem Antrag bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den jeweiligen Antrag als vorläufig erteilt.
(5c) Sicherheitsbescheinigungen, die vor dem 16. Juni 2020 erteilt worden sind, sind bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.
(6) § 23 ist nur auf Anträge, die nach dem 30. April 2005 gestellt werden, anzuwenden.
(7) Die am 29. April 2005 anhängigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur werden nach den hierfür bisher geltenden Vorschriften und
(8) Vor dem 13. März 2020 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 13. März 2020 geltenden Fassung weitergeführt.
Weitere Übergangsvorschriften | Weitere Übergangsvorschriften | ||||
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t | 1 | Weitere Übergangsvorschriften | t | 1 | Weitere Übergangsvorschriften |
Weitere Übergangsvorschriften | Weitere Übergangsvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Berührt die Eisenbahninfrastruktur eines nichtbundeseigenen | f | 1 | (1) Berührt die Eisenbahninfrastruktur eines nichtbundeseigenen |
2 | Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Genehmigungen bis zum 1. Juli 2002 | 2 | Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Genehmigungen bis zum 1. Juli 2002 | ||
3 | von einem Land erteilt wurde, ein anderes Land, dann gelten die bislang | 3 | von einem Land erteilt wurde, ein anderes Land, dann gelten die bislang | ||
4 | erteilten Genehmigungen weiter und ab 1. Juli 2003 als Genehmigung des Landes, | 4 | erteilten Genehmigungen weiter und ab 1. Juli 2003 als Genehmigung des Landes, | ||
5 | in dem die Eisenbahninfrastruktur liegt, soweit nicht die beteiligten Länder | 5 | in dem die Eisenbahninfrastruktur liegt, soweit nicht die beteiligten Länder | ||
6 | bis dahin etwas anderes nach § 5 Abs. 1b Nr. 2 Satz 2 vereinbart haben. Satz 1 | 6 | bis dahin etwas anderes nach § 5 Abs. 1b Nr. 2 Satz 2 vereinbart haben. Satz 1 | ||
7 | gilt für die Eisenbahnaufsicht entsprechend. | 7 | gilt für die Eisenbahnaufsicht entsprechend. | ||
8 | (2) Auf Eisenbahnen, die erstmals ab dem 30. April 2005 den Zugang zu | 8 | (2) Auf Eisenbahnen, die erstmals ab dem 30. April 2005 den Zugang zu | ||
9 | ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen, finden die Eisenbahn-Bau- und | 9 | ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen, finden die Eisenbahn-Bau- und | ||
10 | Betriebsordnung, die Eisenbahn-Signalordnung 1959 und die | 10 | Betriebsordnung, die Eisenbahn-Signalordnung 1959 und die | ||
11 | Eisenbahnbetriebsleiterverordnung bis zum Erlass einer Regelung nach Satz 3 | 11 | Eisenbahnbetriebsleiterverordnung bis zum Erlass einer Regelung nach Satz 3 | ||
12 | keine Anwendung. Auf diese Eisenbahnen sind die jeweiligen | 12 | keine Anwendung. Auf diese Eisenbahnen sind die jeweiligen | ||
13 | landesrechtlichen Vorschriften über die Betriebssicherheit nichtöffentlicher | 13 | landesrechtlichen Vorschriften über die Betriebssicherheit nichtöffentlicher | ||
14 | Eisenbahnen anzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale | 14 | Eisenbahnen anzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale | ||
15 | Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | 15 | Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | ||
16 | Bundesrates zu bestimmen, dass die Sätze 1 und 2 nicht mehr anzuwenden sind, | 16 | Bundesrates zu bestimmen, dass die Sätze 1 und 2 nicht mehr anzuwenden sind, | ||
17 | soweit es für die einheitliche Regelung der Betriebssicherheit aller | 17 | soweit es für die einheitliche Regelung der Betriebssicherheit aller | ||
18 | regelspurigen Eisenbahnen erforderlich ist. | 18 | regelspurigen Eisenbahnen erforderlich ist. | ||
19 | (2a) Anordnungen nach § 5 Absatz 6 in der bis zum 29. März 2019 geltenden | 19 | (2a) Anordnungen nach § 5 Absatz 6 in der bis zum 29. März 2019 geltenden | ||
20 | Fassung bleiben bis zum 29. März 2020 wirksam. Die betroffenen | 20 | Fassung bleiben bis zum 29. März 2020 wirksam. Die betroffenen | ||
21 | Eisenbahnverkehrsunternehmen haben bis zum 29. März 2020 eine | 21 | Eisenbahnverkehrsunternehmen haben bis zum 29. März 2020 eine | ||
22 | Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 zu beantragen. Die | 22 | Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 zu beantragen. Die | ||
23 | Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum | 23 | Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum | ||
24 | Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig | 24 | Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig | ||
25 | erteilt. § 7a Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. | 25 | erteilt. § 7a Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. | ||
26 | (3) Die bis zum 2. September 2016 erteilten Genehmigungen nach § 6 gelten ab | 26 | (3) Die bis zum 2. September 2016 erteilten Genehmigungen nach § 6 gelten ab | ||
27 | 2. September 2016 als Unternehmensgenehmigungen nach den §§ 6 bis 6g. | 27 | 2. September 2016 als Unternehmensgenehmigungen nach den §§ 6 bis 6g. | ||
28 | (4) Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, | 28 | (4) Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, | ||
29 | Fahrzeughalter und Wagenhalter, die am 2. September 2016 bereits am | 29 | Fahrzeughalter und Wagenhalter, die am 2. September 2016 bereits am | ||
30 | Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben den Nachweis über das Bestehen einer | 30 | Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben den Nachweis über das Bestehen einer | ||
31 | Versicherung nach § 14 der nach § 5 zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 2. | 31 | Versicherung nach § 14 der nach § 5 zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 2. | ||
32 | März 2017 vorzulegen. | 32 | März 2017 vorzulegen. | ||
33 | (5) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bislang keiner | 33 | (5) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bislang keiner | ||
34 | Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 bedurften, haben bei Zuordnung | 34 | Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 bedurften, haben bei Zuordnung | ||
35 | einer von ihnen genutzten Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz | 35 | einer von ihnen genutzten Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz | ||
36 | innerhalb von zwölf Monaten nach Veröffentlichung der Entscheidung über die | 36 | innerhalb von zwölf Monaten nach Veröffentlichung der Entscheidung über die | ||
37 | Zuordnung in der Liste nach § 2c Absatz 5 eine Sicherheitsbescheinigung zu | 37 | Zuordnung in der Liste nach § 2c Absatz 5 eine Sicherheitsbescheinigung zu | ||
38 | beantragen. Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger | 38 | beantragen. Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger | ||
39 | Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den | 39 | Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den | ||
40 | Antrag als vorläufig erteilt. | 40 | Antrag als vorläufig erteilt. | ||
41 | (5a) Betreiber der Schienenwege, die bislang keiner | 41 | (5a) Betreiber der Schienenwege, die bislang keiner | ||
42 | Sicherheitsgenehmigung nach § 7c bedurften, haben bei Zuordnung ihrer | 42 | Sicherheitsgenehmigung nach § 7c bedurften, haben bei Zuordnung ihrer | ||
43 | Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz innerhalb von zwölf Monaten | 43 | Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz innerhalb von zwölf Monaten | ||
44 | nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zuordnung, eine | 44 | nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zuordnung, eine | ||
45 | Sicherheitsgenehmigung zu beantragen. Die Sicherheitsgenehmigung gilt im | 45 | Sicherheitsgenehmigung zu beantragen. Die Sicherheitsgenehmigung gilt im | ||
46 | Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der | 46 | Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der | ||
47 | Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt. | 47 | Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt. | ||
48 | (5b) Soweit eine Sicherheitsbescheinigung, die nach § 14 Absatz 7 in der | 48 | (5b) Soweit eine Sicherheitsbescheinigung, die nach § 14 Absatz 7 in der | ||
49 | bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, ergänzt, geändert | 49 | bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, ergänzt, geändert | ||
50 | oder aus anderen Gründen erneuert werden muss, ist unverzüglich eine | 50 | oder aus anderen Gründen erneuert werden muss, ist unverzüglich eine | ||
51 | Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 oder eine nationale Bescheinigung | 51 | Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 oder eine nationale Bescheinigung | ||
52 | nach § 7a Absatz 4 in der bis zum 15. Juni 2020 geltenden Fassung zu | 52 | nach § 7a Absatz 4 in der bis zum 15. Juni 2020 geltenden Fassung zu | ||
53 | beantragen. Die nach Satz 1 beantragte Sicherheitsbescheinigung oder | 53 | beantragen. Die nach Satz 1 beantragte Sicherheitsbescheinigung oder | ||
54 | nationale Bescheinigung gilt jeweils mit dem Antrag bis zum Eintritt der | 54 | nationale Bescheinigung gilt jeweils mit dem Antrag bis zum Eintritt der | ||
55 | Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den jeweiligen Antrag als vorläufig | 55 | Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den jeweiligen Antrag als vorläufig | ||
56 | erteilt. | 56 | erteilt. | ||
57 | (5c) Sicherheitsbescheinigungen, die vor dem 16. Juni 2020 erteilt worden | 57 | (5c) Sicherheitsbescheinigungen, die vor dem 16. Juni 2020 erteilt worden | ||
58 | sind, sind bis zu ihrem Ablaufdatum gültig. | 58 | sind, sind bis zu ihrem Ablaufdatum gültig. | ||
n | 59 | (6) § 23 ist nur auf Anträge, die nach dem 30. April 2005 gestellt werden, | n | 59 | (6) (weggefallen) |
60 | anzuwenden. | 60 | (7) Wer am 1. Juli 2021 von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des | ||
61 | (7) Die am 29. April 2005 anhängigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren | 61 | Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten | ||
62 | über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur werden nach den hierfür bisher | 62 | Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhält, hat dies der zuständigen | ||
63 | geltenden Vorschriften und | 63 | Eisenbahnaufsichtsbehörde bis zum 1. Juli 2022 nachzuweisen. | ||
64 | 1. | ||||
65 | bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 durch das Eisenbahn-Bundesamt, | ||||
66 | 2. | ||||
67 | ab dem 1. Januar 2006 durch die Regulierungsbehörde | ||||
68 | fortgeführt. | ||||
69 | (8) Vor dem 13. März 2020 beantragte Planfeststellungsverfahren oder | 64 | (8) Vor dem 13. März 2020 beantragte Planfeststellungsverfahren oder | ||
70 | Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der | 65 | Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der | ||
71 | vor dem 13. März 2020 geltenden Fassung weitergeführt. | 66 | vor dem 13. März 2020 geltenden Fassung weitergeführt. | ||
t | t | 67 | (9) Auf einen vor dem 1. Juli 2021 geschlossenen Vertrag, ist § 13 in der | ||
68 | bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Verträge nach Satz 1, | ||||
69 | deren weitere Laufzeit nach dem 1. Juli 2021 noch mehr als 24 Monaten beträgt, | ||||
70 | sind spätestens bis zum Ablauf von 24 Monaten nach dem 1. Juli 2021 an die | ||||
71 | Vorgaben des § 13 anzupassen. |
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