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Sie können sich § 29 AEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Unternehmen, die der Aufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt unterliegen, diese Behörde, soweit nicht gemäß § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 2II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. 3I S. 2191) geändert worden ist, und gemäß § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. 4I S. 269), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 132 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. 5I S. 2378) geändert worden ist, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zuständig sind.
(2) Neben den in den §§ 37 und 38 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmten Verwaltungsbehörden ist für die Verfolgung und Ahndung der in § 28 Abs. 1 Nr. 2a bis 2e oder 6 Buchstabe c genannten Ordnungswidrigkeiten auch die Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die geschäftliche Niederlassung des Betriebes liegt, bei der der Betroffene tätig ist; § 39 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.
(3) Wird ein Verstoß von Bediensteten des Bundeseisenbahnvermögens oder von Arbeitnehmern von Eisenbahnen des Bundes begangen, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | ||||
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t | 1 | Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | t | 1 | Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten |
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | ||||
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t | 1 | (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über | t | 1 | (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über |
2 | Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Unternehmen, | 2 | Ordnungswidrigkeiten ist das Eisenbahn-Bundesamt | ||
3 | die der Aufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt unterliegen, diese Behörde, | 3 | 1. | ||
4 | soweit nicht gemäß § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. | 4 | in den Fällen des § 28 Absatz 1 im Bereich der Unternehmen, die der Aufsicht | ||
5 | Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom | 5 | durch das Eisenbahn-Bundesamt unterliegen, und | ||
6 | 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, und gemäß § 49 Abs. 3 | 6 | 2. | ||
7 | in den Fällen des § 9 der Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung in Bereichen, die | ||||
8 | der Überwachung des Bundeseisenbahnvermögens unterliegen. | ||||
9 | § 64b Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung und § 49 Absatz 3 der | ||||
7 | der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar | 10 | Eisenbahn-Bau-und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen bleiben unberührt. | ||
8 | 1972 (BGBl. I S. 269), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 132 des | ||||
9 | Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) | ||||
10 | geändert worden ist, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des | ||||
11 | Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zuständig sind. | ||||
12 | (2) Neben den in den §§ 37 und 38 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten | 11 | (2) Neben den in den §§ 37 und 38 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten | ||
13 | bestimmten Verwaltungsbehörden ist für die Verfolgung und Ahndung der in § 28 | 12 | bestimmten Verwaltungsbehörden ist für die Verfolgung und Ahndung der in § 28 | ||
14 | Abs. 1 Nr. 2a bis 2e oder 6 Buchstabe c genannten Ordnungswidrigkeiten auch | 13 | Abs. 1 Nr. 2a bis 2e oder 6 Buchstabe c genannten Ordnungswidrigkeiten auch | ||
15 | die Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die geschäftliche | 14 | die Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die geschäftliche | ||
16 | Niederlassung des Betriebes liegt, bei der der Betroffene tätig ist; § 39 des | 15 | Niederlassung des Betriebes liegt, bei der der Betroffene tätig ist; § 39 des | ||
17 | Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. | 16 | Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. | ||
18 | (3) Wird ein Verstoß von Bediensteten des Bundeseisenbahnvermögens oder von | 17 | (3) Wird ein Verstoß von Bediensteten des Bundeseisenbahnvermögens oder von | ||
19 | Arbeitnehmern von Eisenbahnen des Bundes begangen, so ist Absatz 1 | 18 | Arbeitnehmern von Eisenbahnen des Bundes begangen, so ist Absatz 1 | ||
20 | entsprechend anzuwenden. | 19 | entsprechend anzuwenden. |
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