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Sie können sich § 28 AEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 geahndet werden können, soweit dies zur Durchführung der betreffenden Verordnung erforderlich ist.
Ordnungswidrigkeiten | Ordnungswidrigkeiten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | entgegen § 2c Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig | 3 | entgegen § 2c Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig | ||
4 | oder nicht rechtzeitig erstattet, | 4 | oder nicht rechtzeitig erstattet, | ||
5 | 1a. | 5 | 1a. | ||
6 | ohne Unternehmensgenehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 | 6 | ohne Unternehmensgenehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 | ||
7 | Eisenbahnverkehrsdienste erbringt, als Fahrzeughalter selbstständig am | 7 | Eisenbahnverkehrsdienste erbringt, als Fahrzeughalter selbstständig am | ||
8 | Eisenbahnbetrieb teilnimmt oder Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme | 8 | Eisenbahnbetrieb teilnimmt oder Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme | ||
9 | oder Bahnsteige betreibt, | 9 | oder Bahnsteige betreibt, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | entgegen § 7a Absatz 1 Satz 1 am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten | 11 | entgegen § 7a Absatz 1 Satz 1 am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten | ||
12 | Netz teilnimmt, | 12 | Netz teilnimmt, | ||
13 | 2a. | 13 | 2a. | ||
14 | entgegen § 7c eine Eisenbahninfrastruktur im übergeordneten Netz betreibt, | 14 | entgegen § 7c eine Eisenbahninfrastruktur im übergeordneten Netz betreibt, | ||
15 | 2b. | 15 | 2b. | ||
16 | als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 7f Abs. 1 Satz 1 ohne | 16 | als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 7f Abs. 1 Satz 1 ohne | ||
17 | Erlaubnis den Betrieb aufnimmt oder den Betrieb erweitert, | 17 | Erlaubnis den Betrieb aufnimmt oder den Betrieb erweitert, | ||
18 | 2c. | 18 | 2c. | ||
19 | als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 7f Abs. 3 eine Anzeige nicht, | 19 | als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 7f Abs. 3 eine Anzeige nicht, | ||
20 | nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 20 | nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, | ||
21 | 2d. | 21 | 2d. | ||
22 | ohne Bescheinigung nach § 7g Absatz 1 Satz 1 ein Eisenbahnfahrzeug instand | 22 | ohne Bescheinigung nach § 7g Absatz 1 Satz 1 ein Eisenbahnfahrzeug instand | ||
23 | hält, | 23 | hält, | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
n | 25 | ohne Genehmigung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Eisenbahnverkehrsdienste nach § 3 | n | 25 | ohne Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 dort genannte |
26 | Nr. 1 erbringt, | 26 | Eisenbahnverkehrsdienste erbringt, | ||
27 | 4. | 27 | 4. | ||
28 | als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Tarife nicht | 28 | als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Tarife nicht | ||
29 | oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise aufstellt oder entgegen § 12 Abs. | 29 | oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise aufstellt oder entgegen § 12 Abs. | ||
30 | 2 Satz 2 Tarife gegenüber jedermann nicht in gleicher Weise anwendet, | 30 | 2 Satz 2 Tarife gegenüber jedermann nicht in gleicher Weise anwendet, | ||
31 | 5. | 31 | 5. | ||
32 | (weggefallen) | 32 | (weggefallen) | ||
33 | 6. | 33 | 6. | ||
34 | einer Rechtsverordnung nach | 34 | einer Rechtsverordnung nach | ||
35 | a) | 35 | a) | ||
n | 36 | § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b oder c, Nr. 1b, 11 oder 15, | n | 36 | § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c, Nummer 1b, 10 erster |
37 | Halbsatz oder zweiter Halbsatz Buchstabe a oder d, Nummer 13 erster Halbsatz | ||||
38 | oder Nummer 14 erster Halbsatz, | ||||
37 | b) | 39 | b) | ||
n | 38 | § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d oder e, Nr. 10, 14 oder 16 oder | n | 40 | § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d oder e, Nummer 9, 10 zweiter |
41 | Halbsatz Buchstabe b oder c, Nummer 13 zweiter Halbsatz, Nummer 14 zweiter | ||||
42 | Halbsatz oder Nummer 15 oder | ||||
39 | c) | 43 | c) | ||
n | 40 | § 26 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder 4 | n | 44 | § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder 4 |
41 | oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung | 45 | oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung | ||
42 | zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand | 46 | zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand | ||
t | 43 | auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder | t | 47 | auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder |
44 | 7\. bis 8. | 48 | 7\. bis 8. | ||
45 | (weggefallen) | 49 | (weggefallen) | ||
46 | 9. | 50 | 9. | ||
47 | einem Gebot oder Verbot einer die Eisenbahnen betreffenden Verordnung der | 51 | einem Gebot oder Verbot einer die Eisenbahnen betreffenden Verordnung der | ||
48 | Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union oder einer vollziehbaren | 52 | Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union oder einer vollziehbaren | ||
49 | Anordnung auf Grund einer solchen Verordnung zuwiderhandelt, soweit eine | 53 | Anordnung auf Grund einer solchen Verordnung zuwiderhandelt, soweit eine | ||
50 | Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese | 54 | Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese | ||
51 | Bußgeldvorschrift verweist. | 55 | Bußgeldvorschrift verweist. | ||
52 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 | 56 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 | ||
53 | Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen | 57 | Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen | ||
54 | des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. | 58 | des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. | ||
55 | (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | 59 | (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | ||
56 | des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach | 60 | des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach | ||
57 | Absatz 1 Nr. 9 geahndet werden können, soweit dies zur Durchführung der | 61 | Absatz 1 Nr. 9 geahndet werden können, soweit dies zur Durchführung der | ||
58 | betreffenden Verordnung erforderlich ist. | 62 | betreffenden Verordnung erforderlich ist. |
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