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Sie können sich § 26 AEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und der Ordnung im Eisenbahnwesen, des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen
1(1a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 können die Gebühren als Fest- oder Zeitgebühren festgelegt werden. 2Ferner können die Gebühren- und Auslagenbefreiung, die Gebührengläubigerschaft, die Gebührenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.
(2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der Beförderungen eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen über
(3) 1Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. 2Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen. 3Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. 4Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. 5Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen. 6Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen
(5) 1Für nichtöffentliche Eisenbahnen gelten die Ermächtigungen nach Absatz 1 insoweit, als die Einheit des Eisenbahnwesens es erfordert. 2Die Ermächtigung nach Absatz 2 gilt für diese Eisenbahnen insoweit, als sie die Eisenbahninfrastruktur von öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen benutzen. 3Im übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, Rechtsverordnungen für diese Unternehmen zu erlassen; die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.
(6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können zur Regelung des bauaufsichtlichen Verfahrens im Einzelnen oder zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Behörden auch Regelungen getroffen werden über die Befugnisse der Aufsichtsbehörden für das Erlassen von Anweisungen über
(7) Nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2, die ausschließlich der Umsetzung der folgenden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Spezifikationen dienen:
(8) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Eisenbahn-Bundesamt die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6, ganz oder teilweise zu übertragen, soweit technische Einzelheiten für Planung, Bemessung und Konstruktion ausschließlich von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes betroffen sind. 2Rechtsverordnungen des Eisenbahn-Bundesamtes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates; auf diese Rechtsverordnungen ist Absatz 3 Satz 1 und 5 nicht anzuwenden.
Rechtsverordnungen | Rechtsverordnungen | ||||
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f | 1 | (1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und der Ordnung im Eisenbahnwesen, des | f | 1 | (1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und der Ordnung im Eisenbahnwesen, des |
2 | Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird | 2 | Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird | ||
3 | das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, mit | 3 | das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, mit | ||
4 | Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu | 4 | Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu | ||
5 | erlassen | 5 | erlassen | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | über die Anforderungen an Bau, Instandhaltung, Ausrüstung, Betrieb und | 7 | über die Anforderungen an Bau, Instandhaltung, Ausrüstung, Betrieb und | ||
8 | Verkehr der Eisenbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neusten | 8 | Verkehr der Eisenbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neusten | ||
9 | Erkenntnissen der Technik oder nach internationalen Abmachungen; dabei können | 9 | Erkenntnissen der Technik oder nach internationalen Abmachungen; dabei können | ||
10 | insbesondere geregelt werden: | 10 | insbesondere geregelt werden: | ||
11 | a) | 11 | a) | ||
12 | das Erfordernis von Genehmigungen oder Anzeigen, | 12 | das Erfordernis von Genehmigungen oder Anzeigen, | ||
13 | b) | 13 | b) | ||
14 | Regelungen über Verbote oder Beschränkungen für das Inverkehrbringen von | 14 | Regelungen über Verbote oder Beschränkungen für das Inverkehrbringen von | ||
15 | Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben oder deren | 15 | Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben oder deren | ||
16 | Kennzeichnung, | 16 | Kennzeichnung, | ||
17 | c) | 17 | c) | ||
18 | wiederkehrende Prüfungen, | 18 | wiederkehrende Prüfungen, | ||
19 | d) | 19 | d) | ||
20 | die Führung von Registern oder Nachweisen, einschließlich deren | 20 | die Führung von Registern oder Nachweisen, einschließlich deren | ||
21 | Aufbewahrung, | 21 | Aufbewahrung, | ||
22 | e) | 22 | e) | ||
23 | Mitwirkungspflichten von Eisenbahnen, Herstellern einschließlich deren | 23 | Mitwirkungspflichten von Eisenbahnen, Herstellern einschließlich deren | ||
24 | Bevollmächtigten, Inverkehrbringern oder Haltern von Eisenbahnfahrzeugen, | 24 | Bevollmächtigten, Inverkehrbringern oder Haltern von Eisenbahnfahrzeugen, | ||
25 | Infrastruktur oder Teilen derselben und von für die Instandhaltung zuständigen | 25 | Infrastruktur oder Teilen derselben und von für die Instandhaltung zuständigen | ||
26 | Stellen sowie sonstigen Verantwortlichen nach § 2 Absatz 22, | 26 | Stellen sowie sonstigen Verantwortlichen nach § 2 Absatz 22, | ||
27 | f) | 27 | f) | ||
28 | das jeweilige Verfahren, auch in Abweichung von den Vorschriften über das | 28 | das jeweilige Verfahren, auch in Abweichung von den Vorschriften über das | ||
29 | Planfeststellungsverfahren; | 29 | Planfeststellungsverfahren; | ||
30 | 1a. | 30 | 1a. | ||
31 | über allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Personen und deren | 31 | über allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Personen und deren | ||
32 | Gepäck durch Eisenbahnen; dabei können auch Informationspflichten, die Haftung | 32 | Gepäck durch Eisenbahnen; dabei können auch Informationspflichten, die Haftung | ||
33 | bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis, Anzeige- und | 33 | bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis, Anzeige- und | ||
34 | Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren einschließlich einer Schlichtung | 34 | Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren einschließlich einer Schlichtung | ||
35 | geregelt werden; die Regelungen können von der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 | 35 | geregelt werden; die Regelungen können von der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 | ||
36 | nach Maßgabe ihres Artikels 2 Abs. 5 abweichen, soweit der | 36 | nach Maßgabe ihres Artikels 2 Abs. 5 abweichen, soweit der | ||
37 | Schienenpersonennahverkehr betroffen ist und die technischen oder | 37 | Schienenpersonennahverkehr betroffen ist und die technischen oder | ||
38 | wirtschaftlichen Umstände oder die betrieblichen Abläufe eine abweichende | 38 | wirtschaftlichen Umstände oder die betrieblichen Abläufe eine abweichende | ||
39 | Regelung erfordern; | 39 | Regelung erfordern; | ||
40 | 1b. | 40 | 1b. | ||
41 | über die notwendigen Vorschriften einschließlich des Verfahrens zum Schutz | 41 | über die notwendigen Vorschriften einschließlich des Verfahrens zum Schutz | ||
42 | der Anlagen und des Betriebes der Eisenbahnen gegen Störungen und Schäden; | 42 | der Anlagen und des Betriebes der Eisenbahnen gegen Störungen und Schäden; | ||
43 | 1c. | 43 | 1c. | ||
44 | über die Einzelheiten der Führung des Fahrzeugeinstellungsregisters, | 44 | über die Einzelheiten der Führung des Fahrzeugeinstellungsregisters, | ||
45 | insbesondere über die in dem Register zu speichernden Angaben sowie über die | 45 | insbesondere über die in dem Register zu speichernden Angaben sowie über die | ||
46 | Datenerhebung und Datenübermittlung; gespeichert werden dürfen nur Angaben zur | 46 | Datenerhebung und Datenübermittlung; gespeichert werden dürfen nur Angaben zur | ||
47 | Identifizierung des Halters und der für die Instandhaltung zuständigen Stelle | 47 | Identifizierung des Halters und der für die Instandhaltung zuständigen Stelle | ||
48 | sowie zur Beschaffenheit, Ausrüstung, Kennzeichnung sowie zu den sonstigen | 48 | sowie zur Beschaffenheit, Ausrüstung, Kennzeichnung sowie zu den sonstigen | ||
49 | rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Eisenbahnfahrzeuges; | 49 | rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Eisenbahnfahrzeuges; | ||
50 | 1d. | 50 | 1d. | ||
51 | über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und | 51 | über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und | ||
52 | Überwachung der benannten Stellen sowie über ihre Tätigkeit; | 52 | Überwachung der benannten Stellen sowie über ihre Tätigkeit; | ||
53 | 1e. | 53 | 1e. | ||
54 | über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und | 54 | über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und | ||
55 | Überwachung der bestimmten Stellen sowie über ihre Tätigkeit; | 55 | Überwachung der bestimmten Stellen sowie über ihre Tätigkeit; | ||
56 | 1f. | 56 | 1f. | ||
57 | über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und | 57 | über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und | ||
58 | Überwachung der Prüfsachverständigen sowie ihre Tätigkeit; | 58 | Überwachung der Prüfsachverständigen sowie ihre Tätigkeit; | ||
59 | 2. | 59 | 2. | ||
60 | über die Voraussetzungen, unter denen von den Verpflichtungen nach § 12 Abs. | 60 | über die Voraussetzungen, unter denen von den Verpflichtungen nach § 12 Abs. | ||
61 | 2 abgewichen werden kann; | 61 | 2 abgewichen werden kann; | ||
62 | 3. | 62 | 3. | ||
63 | über die Voraussetzungen, unter denen einer Eisenbahn eine Genehmigung | 63 | über die Voraussetzungen, unter denen einer Eisenbahn eine Genehmigung | ||
64 | erteilt oder diese widerrufen wird, über den Nachweis der Voraussetzungen des § | 64 | erteilt oder diese widerrufen wird, über den Nachweis der Voraussetzungen des § | ||
65 | 6 Abs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und der Feststellung der | 65 | 6 Abs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und der Feststellung der | ||
66 | persönlichen Eignung und Befähigung des Antragstellers als Unternehmer oder der | 66 | persönlichen Eignung und Befähigung des Antragstellers als Unternehmer oder der | ||
67 | für die Führung der Geschäfte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung | 67 | für die Führung der Geschäfte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung | ||
68 | können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als | 68 | können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als | ||
69 | Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen | 69 | Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen | ||
70 | einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die | 70 | einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die | ||
71 | Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen | 71 | Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen | ||
72 | werden; | 72 | werden; | ||
73 | 4. | 73 | 4. | ||
74 | über Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Entziehung des | 74 | über Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Entziehung des | ||
75 | Triebfahrzeugführerscheins einschließlich der Überwachung des | 75 | Triebfahrzeugführerscheins einschließlich der Überwachung des | ||
76 | Zertifizierungsverfahrens sowie über das Führen eines Registers über Inhaber von | 76 | Zertifizierungsverfahrens sowie über das Führen eines Registers über Inhaber von | ||
77 | Triebfahrzeugführerscheinen; | 77 | Triebfahrzeugführerscheinen; | ||
78 | 5. | 78 | 5. | ||
79 | über | 79 | über | ||
80 | a) | 80 | a) | ||
81 | die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des | 81 | die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des | ||
82 | Eisenbahnbetriebspersonals, dessen Ausbildung und Prüfung, einschließlich der | 82 | Eisenbahnbetriebspersonals, dessen Ausbildung und Prüfung, einschließlich der | ||
83 | Anerkennung von Prüfern sowie Ärzten und Psychologen, die | 83 | Anerkennung von Prüfern sowie Ärzten und Psychologen, die | ||
84 | Tauglichkeitsuntersuchungen durchführen, | 84 | Tauglichkeitsuntersuchungen durchführen, | ||
85 | b) | 85 | b) | ||
86 | die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle im Rahmen des Verfahrens | 86 | die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle im Rahmen des Verfahrens | ||
87 | zur Ausstellung der Zusatzbescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 | 87 | zur Ausstellung der Zusatzbescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 | ||
88 | Nummer 9, | 88 | Nummer 9, | ||
89 | c) | 89 | c) | ||
90 | das Führen von Registern über erteilte Zusatzbescheinigungen im Sinne des § | 90 | das Führen von Registern über erteilte Zusatzbescheinigungen im Sinne des § | ||
91 | 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9 und über anerkannte Personen und Stellen im Sinne | 91 | 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9 und über anerkannte Personen und Stellen im Sinne | ||
92 | des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 11, | 92 | des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 11, | ||
93 | d) | 93 | d) | ||
94 | die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren | 94 | die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren | ||
95 | Aufgaben und Befugnisse, einschließlich des Verfahrens zur Erlangung von | 95 | Aufgaben und Befugnisse, einschließlich des Verfahrens zur Erlangung von | ||
96 | Erlaubnissen und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschränkung; | 96 | Erlaubnissen und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschränkung; | ||
97 | 6. | 97 | 6. | ||
98 | über die Einzelheiten der Veröffentlichung nach § 8 Absatz 4 erster Halbsatz | 98 | über die Einzelheiten der Veröffentlichung nach § 8 Absatz 4 erster Halbsatz | ||
99 | des Eisenbahnregulierungsgesetzes sowie die Eignung und die Befugnisse des | 99 | des Eisenbahnregulierungsgesetzes sowie die Eignung und die Befugnisse des | ||
100 | Beauftragten nach § 8 Absatz 4 Satz 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes; | 100 | Beauftragten nach § 8 Absatz 4 Satz 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes; | ||
101 | 7. | 101 | 7. | ||
102 | (weggefallen) | 102 | (weggefallen) | ||
103 | 8. | 103 | 8. | ||
104 | über die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen | 104 | über die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen | ||
105 | Leistungen gemäß § 7h Absatz 1; | 105 | Leistungen gemäß § 7h Absatz 1; | ||
106 | 9. | 106 | 9. | ||
107 | über die Fachbereiche, in denen Sachverständige tätig sein können, sowie | 107 | über die Fachbereiche, in denen Sachverständige tätig sein können, sowie | ||
108 | über die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen für | 108 | über die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen für | ||
109 | den Bau, die Instandhaltung, den Betrieb und den Verkehr von Eisenbahnen, über | 109 | den Bau, die Instandhaltung, den Betrieb und den Verkehr von Eisenbahnen, über | ||
110 | deren Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie über | 110 | deren Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie über | ||
111 | deren Entgelt; in der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über | 111 | deren Entgelt; in der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über | ||
112 | a) | 112 | a) | ||
113 | die persönlichen Voraussetzungen einschließlich altersmäßiger Anforderungen, | 113 | die persönlichen Voraussetzungen einschließlich altersmäßiger Anforderungen, | ||
114 | den Beginn und das Ende der Bestellung, | 114 | den Beginn und das Ende der Bestellung, | ||
115 | b) | 115 | b) | ||
116 | die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der | 116 | die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der | ||
117 | Bestellungsvoraussetzungen, | 117 | Bestellungsvoraussetzungen, | ||
118 | c) | 118 | c) | ||
119 | den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner | 119 | den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner | ||
120 | Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen zur unabhängigen, | 120 | Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen zur unabhängigen, | ||
121 | weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen | 121 | weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen | ||
122 | Leistungserbringung und über die Vereidigung darauf; den Abschluss einer | 122 | Leistungserbringung und über die Vereidigung darauf; den Abschluss einer | ||
123 | Berufshaftpflichtversicherung und den Umfang der Haftung; die Fortbildung und | 123 | Berufshaftpflichtversicherung und den Umfang der Haftung; die Fortbildung und | ||
124 | den Erfahrungsaustausch; die Einhaltung von Mindestanforderungen bei der | 124 | den Erfahrungsaustausch; die Einhaltung von Mindestanforderungen bei der | ||
125 | Leistungserbringung sowie die Aufzeichnung von Daten über einzelne | 125 | Leistungserbringung sowie die Aufzeichnung von Daten über einzelne | ||
126 | Geschäftsvorgänge und über die Auftraggeber | 126 | Geschäftsvorgänge und über die Auftraggeber | ||
127 | getroffen werden; | 127 | getroffen werden; | ||
128 | 10. | 128 | 10. | ||
129 | über Gegenstand, Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Untersuchung von | 129 | über Gegenstand, Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Untersuchung von | ||
130 | gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb einschließlich der Zusammenarbeit | 130 | gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb einschließlich der Zusammenarbeit | ||
131 | mit ausländischen Behörden und Organen der Europäischen Union; in der | 131 | mit ausländischen Behörden und Organen der Europäischen Union; in der | ||
132 | Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über | 132 | Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über | ||
133 | a) | 133 | a) | ||
134 | die Befugnisse und das Untersuchungsverfahren der zuständigen Behörde, | 134 | die Befugnisse und das Untersuchungsverfahren der zuständigen Behörde, | ||
135 | b) | 135 | b) | ||
136 | die Mitwirkungs- und Meldepflichten von Eisenbahnen, | 136 | die Mitwirkungs- und Meldepflichten von Eisenbahnen, | ||
137 | c) | 137 | c) | ||
138 | das Melden und die Berichterstattung über die durchgeführten Untersuchungen, | 138 | das Melden und die Berichterstattung über die durchgeführten Untersuchungen, | ||
139 | d) | 139 | d) | ||
140 | den Inhalt, die Veröffentlichung und die Verbindlichkeit der | 140 | den Inhalt, die Veröffentlichung und die Verbindlichkeit der | ||
141 | Sicherheitsempfehlungen der für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im | 141 | Sicherheitsempfehlungen der für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im | ||
142 | Eisenbahnbetrieb zuständigen Behörden | 142 | Eisenbahnbetrieb zuständigen Behörden | ||
143 | erlassen werden; | 143 | erlassen werden; | ||
144 | 11. | 144 | 11. | ||
145 | über die Anforderungen, die von privaten Stellen bei der Übertragung von | 145 | über die Anforderungen, die von privaten Stellen bei der Übertragung von | ||
146 | Aufsichts- und Genehmigungsbefugnissen zu erfüllen sind; | 146 | Aufsichts- und Genehmigungsbefugnissen zu erfüllen sind; | ||
147 | 12. | 147 | 12. | ||
148 | über das Verfahren für die Erteilung der einheitlichen | 148 | über das Verfahren für die Erteilung der einheitlichen | ||
149 | Sicherheitsbescheinigung nach § 7a sowie der Sicherheitsgenehmigung nach § 7c; | 149 | Sicherheitsbescheinigung nach § 7a sowie der Sicherheitsgenehmigung nach § 7c; | ||
150 | 13. | 150 | 13. | ||
151 | über Anforderungen an ein Sicherheitsmanagementsystem nach § 4 Absatz 4; | 151 | über Anforderungen an ein Sicherheitsmanagementsystem nach § 4 Absatz 4; | ||
152 | dabei können auch Anzeigeerfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden; | 152 | dabei können auch Anzeigeerfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden; | ||
153 | 14. | 153 | 14. | ||
154 | über Anforderungen an die Betriebssicherheit öffentlicher Eisenbahnen; dabei | 154 | über Anforderungen an die Betriebssicherheit öffentlicher Eisenbahnen; dabei | ||
155 | können auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren geregelt | 155 | können auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren geregelt | ||
156 | werden; | 156 | werden; | ||
157 | 15. | 157 | 15. | ||
158 | über den Zugang zu Schulungseinrichtungen und die Anforderungen an | 158 | über den Zugang zu Schulungseinrichtungen und die Anforderungen an | ||
159 | Schulungen und Schulungseinrichtungen; dabei können auch Anzeige- und | 159 | Schulungen und Schulungseinrichtungen; dabei können auch Anzeige- und | ||
160 | Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren und die Registrierung geregelt | 160 | Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren und die Registrierung geregelt | ||
161 | werden; | 161 | werden; | ||
162 | 16. | 162 | 16. | ||
163 | über gemeinsame Sicherheitsmethoden zur Beurteilung des Erreichens und des | 163 | über gemeinsame Sicherheitsmethoden zur Beurteilung des Erreichens und des | ||
164 | Einhaltens der Sicherheitsanforderungen; | 164 | Einhaltens der Sicherheitsanforderungen; | ||
165 | 17. | 165 | 17. | ||
166 | über gemeinsame Sicherheitsziele, die die einzelnen Bereiche des | 166 | über gemeinsame Sicherheitsziele, die die einzelnen Bereiche des | ||
167 | Eisenbahnsystems und das Gesamtsystem mindestens erreichen müssen; | 167 | Eisenbahnsystems und das Gesamtsystem mindestens erreichen müssen; | ||
168 | 18. | 168 | 18. | ||
169 | über | 169 | über | ||
170 | a) | 170 | a) | ||
171 | die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und | 171 | die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und | ||
172 | Überwachung der Zertifizierungsstellen im Sinne von Artikel 6 der | 172 | Überwachung der Zertifizierungsstellen im Sinne von Artikel 6 der | ||
173 | Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 sowie ihre Tätigkeit, | 173 | Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 sowie ihre Tätigkeit, | ||
174 | b) | 174 | b) | ||
175 | die Anforderungen an eine für die Instandhaltung zuständige Stelle und das | 175 | die Anforderungen an eine für die Instandhaltung zuständige Stelle und das | ||
176 | Verfahren für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 7g. | 176 | Verfahren für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 7g. | ||
177 | Im Falle des Satzes 1 Nr. 1a kann eine Rechtsverordnung auch zum Schutz der | 177 | Im Falle des Satzes 1 Nr. 1a kann eine Rechtsverordnung auch zum Schutz der | ||
178 | Rechte der Reisenden erlassen werden. | 178 | Rechte der Reisenden erlassen werden. | ||
179 | (1a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 können die | 179 | (1a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 können die | ||
180 | Gebühren als Fest- oder Zeitgebühren festgelegt werden. Ferner können die | 180 | Gebühren als Fest- oder Zeitgebühren festgelegt werden. Ferner können die | ||
181 | Gebühren- und Auslagenbefreiung, die Gebührengläubigerschaft, die | 181 | Gebühren- und Auslagenbefreiung, die Gebührengläubigerschaft, die | ||
182 | Gebührenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die | 182 | Gebührenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die | ||
183 | Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes | 183 | Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes | ||
184 | geregelt werden. | 184 | geregelt werden. | ||
185 | (2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals | 185 | (2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals | ||
186 | sowie des Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der | 186 | sowie des Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der | ||
187 | Beförderungen eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Verkehr und | 187 | Beförderungen eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Verkehr und | ||
188 | digitale Infrastruktur ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für | 188 | digitale Infrastruktur ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für | ||
189 | öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen über | 189 | öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen über | ||
190 | 1. | 190 | 1. | ||
191 | Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen sowie Schichtzeiten, | 191 | Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen sowie Schichtzeiten, | ||
192 | 2. | 192 | 2. | ||
193 | Ruhezeiten und Ruhepausen, | 193 | Ruhezeiten und Ruhepausen, | ||
194 | 3. | 194 | 3. | ||
195 | Tätigkeitsnachweise, | 195 | Tätigkeitsnachweise, | ||
196 | 4. | 196 | 4. | ||
197 | die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der | 197 | die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der | ||
198 | Durchführung dieser Rechtsverordnungen, | 198 | Durchführung dieser Rechtsverordnungen, | ||
199 | 5. | 199 | 5. | ||
200 | die Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Regelungen über | 200 | die Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Regelungen über | ||
201 | Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen und | 201 | Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen und | ||
202 | Unterbrechungen der Fahrzeiten. | 202 | Unterbrechungen der Fahrzeiten. | ||
203 | (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden, soweit sie den | 203 | (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden, soweit sie den | ||
204 | Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale | 204 | Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale | ||
205 | Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare | 205 | Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare | ||
206 | Sicherheit erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a | 206 | Sicherheit erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a | ||
207 | werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für | 207 | werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für | ||
208 | Verbraucherschutz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 | 208 | Verbraucherschutz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 | ||
209 | werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung | 209 | werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung | ||
210 | erlassen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. | 210 | erlassen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. | ||
211 | Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und | 211 | Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und | ||
212 | Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem | 212 | Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem | ||
213 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen. Die Rechtsverordnung | 213 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen. Die Rechtsverordnung | ||
214 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium | 214 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium | ||
215 | der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassen. | 215 | der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassen. | ||
216 | (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | 216 | (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | ||
217 | ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen | 217 | ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen | ||
218 | 1. | 218 | 1. | ||
n | 219 | zur Übernahme des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der | n | 219 | zur Übernahme des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen |
220 | Union, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5 des | ||||
221 | Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft, | ||||
222 | in deutsches Recht sowie | ||||
223 | 2. | ||||
224 | zur Durchführung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der | ||||
220 | Europäischen Union, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5 des | 225 | Europäischen Union, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5 des | ||
t | 221 | Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft, | t | 226 | Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft. |
222 | in deutsches Recht sowie zur Durchführung solchen Rechtes der Europäischen | ||||
223 | Gemeinschaften oder der Europäischen Union; | ||||
224 | 2. | ||||
225 | zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des | ||||
226 | Rates, soweit diese Verordnung es zuläßt; in der Rechtsverordnung kann | ||||
227 | vorgesehen werden, daß die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die | ||||
228 | Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates für die Unternehmen, deren Tätigkeit | ||||
229 | ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten | ||||
230 | beschränkt ist, abweichend von der Rechtsverordnung des Bundesministeriums für | ||||
231 | Verkehr und digitale Infrastruktur für anwendbar erklären können. | ||||
232 | (5) Für nichtöffentliche Eisenbahnen gelten die Ermächtigungen nach Absatz | 227 | (5) Für nichtöffentliche Eisenbahnen gelten die Ermächtigungen nach Absatz | ||
233 | 1 insoweit, als die Einheit des Eisenbahnwesens es erfordert. Die | 228 | 1 insoweit, als die Einheit des Eisenbahnwesens es erfordert. Die | ||
234 | Ermächtigung nach Absatz 2 gilt für diese Eisenbahnen insoweit, als sie die | 229 | Ermächtigung nach Absatz 2 gilt für diese Eisenbahnen insoweit, als sie die | ||
235 | Eisenbahninfrastruktur von öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen | 230 | Eisenbahninfrastruktur von öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen | ||
236 | benutzen. Im übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, | 231 | benutzen. Im übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, | ||
237 | Rechtsverordnungen für diese Unternehmen zu erlassen; die Landesregierungen | 232 | Rechtsverordnungen für diese Unternehmen zu erlassen; die Landesregierungen | ||
238 | können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. | 233 | können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. | ||
239 | (6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können zur Regelung des | 234 | (6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können zur Regelung des | ||
240 | bauaufsichtlichen Verfahrens im Einzelnen oder zur Vereinfachung, | 235 | bauaufsichtlichen Verfahrens im Einzelnen oder zur Vereinfachung, | ||
241 | Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur | 236 | Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur | ||
242 | Entlastung der Behörden auch Regelungen getroffen werden über die Befugnisse | 237 | Entlastung der Behörden auch Regelungen getroffen werden über die Befugnisse | ||
243 | der Aufsichtsbehörden für das Erlassen von Anweisungen über | 238 | der Aufsichtsbehörden für das Erlassen von Anweisungen über | ||
244 | 1. | 239 | 1. | ||
245 | den Umfang, den Inhalt und die Zahl der Bauvorlagen sowie | 240 | den Umfang, den Inhalt und die Zahl der Bauvorlagen sowie | ||
246 | 2. | 241 | 2. | ||
247 | die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen. | 242 | die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen. | ||
248 | In den Anweisungen können für verschiedene Arten von Bauvorhaben | 243 | In den Anweisungen können für verschiedene Arten von Bauvorhaben | ||
249 | unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festgelegt werden; es kann für | 244 | unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festgelegt werden; es kann für | ||
250 | bestimmte Vorhaben auch festgelegt werden, dass auf die Genehmigung oder auf | 245 | bestimmte Vorhaben auch festgelegt werden, dass auf die Genehmigung oder auf | ||
251 | die bautechnische Prüfung ganz oder teilweise verzichtet wird. | 246 | die bautechnische Prüfung ganz oder teilweise verzichtet wird. | ||
252 | (7) Nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen nach | 247 | (7) Nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen nach | ||
253 | Absatz 1 oder Absatz 2, die ausschließlich der Umsetzung der folgenden im | 248 | Absatz 1 oder Absatz 2, die ausschließlich der Umsetzung der folgenden im | ||
254 | Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Spezifikationen dienen: | 249 | Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Spezifikationen dienen: | ||
255 | 1. | 250 | 1. | ||
256 | der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität im Sinne des | 251 | der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität im Sinne des | ||
257 | Kapitels II der Richtlinie (EU) 2016/797, | 252 | Kapitels II der Richtlinie (EU) 2016/797, | ||
258 | 2. | 253 | 2. | ||
259 | der Spezifikationen für das Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der | 254 | der Spezifikationen für das Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der | ||
260 | Richtlinie (EU) 2016/797, | 255 | Richtlinie (EU) 2016/797, | ||
261 | 3. | 256 | 3. | ||
262 | der Spezifikationen für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen | 257 | der Spezifikationen für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen | ||
263 | nach Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797 oder | 258 | nach Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797 oder | ||
264 | 4. | 259 | 4. | ||
265 | der Spezifikationen für das Infrastrukturregister nach Artikel 49 der | 260 | der Spezifikationen für das Infrastrukturregister nach Artikel 49 der | ||
266 | Richtlinie (EU) 2016/797. | 261 | Richtlinie (EU) 2016/797. | ||
267 | In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch das Verhältnis zu den | 262 | In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch das Verhältnis zu den | ||
268 | sonstigen der Betriebssicherheit dienenden Rechtsverordnungen geregelt werden. | 263 | sonstigen der Betriebssicherheit dienenden Rechtsverordnungen geregelt werden. | ||
269 | (8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | 264 | (8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | ||
270 | ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz | 265 | ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz | ||
271 | und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 266 | und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales | ||
272 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Eisenbahn-Bundesamt | 267 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Eisenbahn-Bundesamt | ||
273 | die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, | 268 | die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, | ||
274 | auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6, ganz oder teilweise zu | 269 | auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6, ganz oder teilweise zu | ||
275 | übertragen, soweit technische Einzelheiten für Planung, Bemessung und | 270 | übertragen, soweit technische Einzelheiten für Planung, Bemessung und | ||
276 | Konstruktion ausschließlich von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes | 271 | Konstruktion ausschließlich von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes | ||
277 | betroffen sind. Rechtsverordnungen des Eisenbahn-Bundesamtes bedürfen | 272 | betroffen sind. Rechtsverordnungen des Eisenbahn-Bundesamtes bedürfen | ||
278 | nicht der Zustimmung des Bundesrates; auf diese Rechtsverordnungen ist Absatz | 273 | nicht der Zustimmung des Bundesrates; auf diese Rechtsverordnungen ist Absatz | ||
279 | 3 Satz 1 und 5 nicht anzuwenden. | 274 | 3 Satz 1 und 5 nicht anzuwenden. |
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