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Sie können sich § 24a AEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Befugnisse der Schienenwege betreibenden Unternehmen | |||||
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t | t | 1 | Befugnisse der Schienenwege betreibenden Unternehmen |
Befugnisse der Schienenwege betreibenden Unternehmen | |||||
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t | t | 1 | (1) Zur Gewährleistung einer betriebssicheren Eisenbahninfrastruktur im | ||
2 | Sinne des § 4 Absatz 3 sind Schienenwege betreibende Unternehmen, unbeschadet | ||||
3 | der Verpflichtung des nach § 24 Verkehrssicherungspflichtigen berechtigt, die | ||||
4 | Baumbestände in dem in § 24 Satz 1 genannten Bereich in angemessenen | ||||
5 | zeitlichen Abständen darauf zu sichten, ob Gefahren für die Sicherheit des | ||||
6 | Schienenverkehrs durch umsturzgefährdete Bäume, herausbrechende oder | ||||
7 | herabstürzende Äste oder sonstige Vegetation oder durch Zäune, Stapel, Haufen | ||||
8 | oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nach | ||||
9 | Maßgabe der Absätze 2 bis 4 abzuwehren sind. Wird eine Sichtung | ||||
10 | durchgeführt, sollen auch solche Bäume berücksichtigt werden, auf Grund derer | ||||
11 | eine Gefährdung der Sicherheit des Schienenverkehrs noch nicht besteht, aber | ||||
12 | zu besorgen ist. | ||||
13 | (2) Schienenwege betreibende Unternehmen sind berechtigt, Grundstücke zu | ||||
14 | dem in Absatz 1 genannten Zweck zu betreten. Sichtungen nach Absatz 1 sind | ||||
15 | dem Besitzer mindestens 14 Tage vor ihrer Durchführung ortsüblich anzuzeigen | ||||
16 | und auf der Internetseite des Unternehmens anzukündigen; dem Besitzer ist auf | ||||
17 | vorherige Anforderung Gelegenheit einzuräumen, bei den Sichtungen anwesend zu | ||||
18 | sein. Grundstücke mit erkennbarem Wohnzusammenhang dürfen Schienenwege | ||||
19 | betreibende Unternehmen nur betreten, wenn eine dringende Gefahr für die | ||||
20 | Sicherheit des Schienenverkehrs zu besorgen steht. Eine vorangegangene | ||||
21 | Anzeige und Ankündigung nach Satz 2 ist in diesem Fall nicht erforderlich. Das | ||||
22 | Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des | ||||
23 | Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. | ||||
24 | (3) Erfolgt eine Sichtung, haben die Schienenwege betreibenden Unternehmen | ||||
25 | die Ergebnisse der Sichtungen nach Absatz 1 in geeigneter Weise zu | ||||
26 | dokumentieren. Der nach § 24 Verkehrssicherungspflichtige ist auf | ||||
27 | Verlangen befugt, die von Schienenwege betreibenden Unternehmen bei | ||||
28 | vorangegangenen Sichtungen angefertigten Dokumentationen über sein Grundstück | ||||
29 | einzusehen. Sofern Schienenwege betreibende Unternehmen Gefahren für die | ||||
30 | Sicherheit des Schienenverkehrs durch umsturzgefährdete Bäume, herausbrechende | ||||
31 | oder herabstürzende Äste oder sonstige Vegetation oder durch Zäune, Stapel, | ||||
32 | Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen | ||||
33 | feststellen, haben sie diese Gefahren dem nach § 24 | ||||
34 | Verkehrssicherungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen und ihn auf seine | ||||
35 | Verkehrssicherungspflicht hinzuweisen. Werden zu fällende Bäume, | ||||
36 | herausbrechende oder herabstürzende Äste festgestellt, sollen diese eindeutig | ||||
37 | und dauerhaft gekennzeichnet werden. Schienenwege betreibende Unternehmen | ||||
38 | sollen ferner auf Bäume hinweisen, bei denen eine Gefahr für die Sicherheit | ||||
39 | des Schienenverkehrs durch Umstürzen, herausbrechende oder herabstürzende Äste | ||||
40 | noch nicht besteht, aber eine Gefährdung für die Sicherheit des | ||||
41 | Schienenverkehrs zu besorgen ist. | ||||
42 | (4) Bei Gefahr im Verzug für die Sicherheit des Schienenverkehrs durch | ||||
43 | umsturzgefährdete Bäume, herausbrechende oder herabstürzende Äste oder | ||||
44 | sonstige Vegetation oder durch Zäune, Stapel, Haufen oder andere mit dem | ||||
45 | Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen sind Schienenwege betreibende | ||||
46 | Unternehmen berechtigt, die davon ausgehende Gefahr unverzüglich zu | ||||
47 | beseitigen. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Grundrecht auf | ||||
48 | Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird | ||||
49 | insoweit eingeschränkt. Die Gefahrbeseitigung ist zu dulden und die nach § | ||||
50 | 24 Verkehrssicherungspflichtigen haben den Schienenwege betreibenden | ||||
51 | Unternehmen die durch die Beseitigung entstandenen notwendigen Kosten zu | ||||
52 | erstatten. Schienenwege betreibende Unternehmen haben die Beseitigung der | ||||
53 | Gefahr nach Möglichkeit so vorzunehmen, dass der verbleibende Baumbestand | ||||
54 | nicht beschädigt wird und die Verwertbarkeit der gefällten Bäume soweit wie | ||||
55 | möglich erhalten bleibt. Eingeschlagene Bäume sind dem Eigentümer oder | ||||
56 | Besitzer des Grundstücks zu belassen. Ein Ersatzanspruch hinsichtlich der | ||||
57 | entgangenen Zuwachsleistung beseitigter Bäume besteht nicht. Schäden am | ||||
58 | Grundstück oder an Sachen, die sich auf dem Grundstück befinden, hat das | ||||
59 | Schienenwege betreibende Unternehmen dem Geschädigten zu ersetzen, wenn die | ||||
60 | Schäden zurückzuführen sind auf eine sorgfaltswidrige Durchführung der | ||||
61 | Schutzmaßnahmen durch das Schienenwege betreibende Unternehmen oder durch ein | ||||
62 | von ihm zu diesem Zweck beauftragtes Unternehmen. | ||||
63 | (5) Zur Gewährleistung einer betriebssicheren Eisenbahninfrastruktur im | ||||
64 | Sinne des § 4 Absatz 3 können Schienenwege betreibende Unternehmen in dem in § | ||||
65 | 24 Satz 1 genannten Bereich vorübergehende Einrichtungen errichten, soweit | ||||
66 | diese dem Schutz von Anlagen der Eisenbahninfrastruktur vor nachteiligen | ||||
67 | Einwirkungen der Natur, insbesondere durch Schneeverwehungen, Steinschlag oder | ||||
68 | Vermurungen dienen. Eigentümer und Besitzer der Grundstücke haben die | ||||
69 | Errichtung zu dulden. Die Absätze 2 und 4 Satz 8 gelten entsprechend. Wenn der | ||||
70 | Eigentümer oder der Besitzer die Maßnahmen im Benehmen mit den | ||||
71 | Schienenwege betreibenden Unternehmen selbst durchführt, sind ihm die | ||||
72 | erforderlichen Aufwendungen und unmittelbar damit verbundenen Schäden zu | ||||
73 | ersetzen. | ||||
74 | (6) Vorschriften des Naturschutzrechts und des Zweiten Kapitels, Abschnitt | ||||
75 | II des Bundeswaldgesetzes bleiben unberührt. Die Ziele der Forstwirtschaft | ||||
76 | sind zu berücksichtigen. |
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