Wer die Verfügungsgewalt über ein Grundstück besitzt, ist verpflichtet, auf
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dem Grundstück innerhalb eines 50 Meter breiten Streifens beidseits entlang
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der Gleise, gemessen von der Gleismitte des außen liegenden Gleises, die
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geeigneten, erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren
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für die Sicherheit des Schienenverkehrs oder andere Rechtsgüter durch
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1.
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umsturzgefährdete Bäume, herausbrechende oder herabstürzende Äste, sonstige
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Vegetation oder
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2.
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Zäune, Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene
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Einrichtungen
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abzuwehren. Wer die in Satz 1 genannten Pflichten vertraglich übernommen hat,
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hat diese anstelle des nach Satz 1 Verpflichteten zu erfüllen, wenn dieser ihn
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ordnungsgemäß ausgewählt, kontrolliert und überwacht hat. § 14 Absatz 2 Nummer
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2 in Verbindung mit Absatz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes bleibt unberührt.
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