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Sie können sich § 23 AEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf dem sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks oder der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist.
(2) 1Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern. 2Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme soll sechs Monate nicht überschreiten.
(3) 1Die Entscheidung über die Freistellung ist dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. 2Die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung sind zu unterrichten.
Freistellung von Bahnbetriebszwecken | Freistellung von Bahnbetriebszwecken | ||||
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t | 1 | Freistellung von Bahnbetriebszwecken | t | 1 | Freistellung von Bahnbetriebszwecken |
Freistellung von Bahnbetriebszwecken | Freistellung von Bahnbetriebszwecken | ||||
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f | 1 | (1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die | f | 1 | (1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die |
n | 2 | Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf dem sich Betriebsanlagen einer | n | 2 | Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer |
3 | Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des | 3 | Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des | ||
n | 4 | Eigentümers des Grundstücks oder der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das | n | 4 | Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das |
5 | Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen | ||||
6 | Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen | ||||
5 | Grundstück befindet, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn | 7 | beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein | ||
6 | kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der | 8 | Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur | ||
7 | Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. | 9 | im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch | ||
10 | für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlage mehr befindet. Befindet | ||||
11 | sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte | ||||
12 | Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die | ||||
13 | Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft | ||||
14 | der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung | ||||
15 | ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen | ||||
16 | Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. Mit der Freistellungsentscheidung | ||||
17 | endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit. | ||||
8 | (2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde | 18 | (2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde | ||
n | n | 19 | 1. | ||
20 | die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf | ||||
21 | Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren und | ||||
22 | 2. | ||||
9 | Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Abs. 2 des | 23 | Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des | ||
10 | Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der | 24 | Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der | ||
11 | Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie | 25 | Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie | ||
12 | Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die | 26 | Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die | ||
n | 13 | vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche | n | 27 | vom Antrag betroffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche |
14 | Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern. Die Frist | 28 | Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt | ||
29 | der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur | ||||
15 | zur Abgabe der Stellungnahme soll sechs Monate nicht überschreiten. | 30 | Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten. | ||
16 | (3) Die Entscheidung über die Freistellung ist dem | 31 | (3) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem | ||
17 | Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der | 32 | Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der | ||
18 | Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die | 33 | Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die | ||
t | 19 | zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung sind zu unterrichten. | t | 34 | oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten. |
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