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Sie können sich § 14c AEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der Betriebsaufnahme und von Wagenhaltern vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb der nach § 5 zuständigen Genehmigungsbehörde nachzuweisen. 2Diese ist zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.
(2) 1Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland vor Aufnahme des Verkehrs oder von Wagenhaltern ohne Sitz im Inland vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen. 2Dieses ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.
Nachweis- und Anzeigepflichten | Nachweis- und Anzeigepflichten | ||||
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2 | Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der | 2 | Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der | ||
3 | Betriebsaufnahme und von Wagenhaltern vor der nichtselbstständigen Teilnahme | 3 | Betriebsaufnahme und von Wagenhaltern vor der nichtselbstständigen Teilnahme | ||
n | 4 | am Eisenbahnbetrieb der nach § 5 zuständigen Genehmigungsbehörde nachzuweisen. | n | 4 | am Eisenbahnbetrieb der nach § 5 Absatz 1a, Absatz 1e Satz 1 Nummer 4 oder |
5 | Nummer 4a zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde nachzuweisen. Diese ist | ||||
5 | Diese ist zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des | 6 | zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des | ||
7 | Versicherungsvertragsgesetzes. Satz 1 gilt auch für das Bestehen einer | ||||
8 | Deckung nach § 14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe | ||||
9 | a. | ||||
10 | (2) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 ist dem Eisenbahn-Bundesamt | ||||
11 | nachzuweisen | ||||
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13 | von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland: vor Aufnahme des | ||||
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16 | von Wagenhaltern ohne Sitz im Inland: vor der nicht selbstständigen | ||||
17 | Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. | ||||
18 | Dieses ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 Satz 1 des | ||||
6 | Versicherungsvertragsgesetzes. | 19 | Versicherungsvertragsgesetzes. | ||
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8 | Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland vor Aufnahme des Verkehrs | ||||
9 | oder von Wagenhaltern ohne Sitz im Inland vor der nichtselbstständigen | ||||
10 | Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland | ||||
11 | ist dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen. Dieses ist zuständige Stelle im | ||||
12 | Sinne des § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes. |
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