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Sie können sich § 13 AEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Jede Eisenbahn hat angrenzenden Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland den Anschluß an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten. 2Zugangsrechte nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz bleiben unberührt.
(2) Im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.
(3) 1Eine Werksbahn hat einer angrenzenden Eisenbahn für deren eigenen Güterverkehr den Anschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten. 2Dies gilt nicht, wenn der angrenzenden Eisenbahn eine Nutzung der Infrastruktur aus Gründen des Betriebs der Werksbahn nicht möglich ist. 3Im Falle der Nichteinigung über die Möglichkeit des Anschlusses, die Bedingungen des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.
Anschluß an andere Eisenbahnen | Anschluß an andere Eisenbahnen | ||||
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t | 1 | Anschluß an andere Eisenbahnen | t | 1 | Anschluß an andere Eisenbahnen |
Anschluß an andere Eisenbahnen | Anschluß an andere Eisenbahnen | ||||
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f | 1 | (1) Jede Eisenbahn hat angrenzenden Eisenbahnen mit Sitz in der | f | 1 | (1) Jede Eisenbahn hat angrenzenden Eisenbahnen mit Sitz in der |
2 | Bundesrepublik Deutschland den Anschluß an ihre Eisenbahninfrastruktur unter | 2 | Bundesrepublik Deutschland den Anschluß an ihre Eisenbahninfrastruktur unter | ||
n | 3 | billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten. Zugangsrechte | n | 3 | billiger Regelung der Bedingungen zu gestatten. Die anschlussgewährende |
4 | nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz bleiben unberührt. | 4 | Eisenbahn muss die dafür erforderliche Anschlusseinrichtung an der von ihr | ||
5 | betriebenen Eisenbahninfrastruktur errichten und betreiben. Die | ||||
6 | Vorschriften des Eisenbahnregulierungsgesetzes, insbesondere die Vorschriften | ||||
7 | zu Zugangsrechten, bleiben unberührt. | ||||
8 | (2) Begehrt eine Eisenbahn den Anschluss an die Eisenbahninfrastruktur | ||||
9 | einer angrenzenden Eisenbahn, so tragen die Kosten für den Bau, den Ausbau, | ||||
10 | den Ersatz und den Rückbau der hierfür erforderlichen Anschlusseinrichtung die | ||||
11 | an dem Anschluss beteiligten Eisenbahnen zu gleichen Teilen. Die laufenden | ||||
12 | Kosten dieser Anschlusseinrichtung, insbesondere für Betrieb, Wartung und | ||||
13 | Instandhaltung, trägt die anschlussgewährende Eisenbahn. Die | ||||
14 | anschlussbegehrende Eisenbahn trägt die Kosten der von ihr betriebenen | ||||
15 | Infrastruktur. | ||||
16 | (3) Von Absatz 1 Satz 2 abweichende Vertragsbedingungen sind unwirksam. | ||||
17 | Von Absatz 2 abweichende Vertragsbedingungen zum Nachteil der | ||||
18 | anschlussbegehrenden Eisenbahn sind unwirksam. | ||||
5 | (2) Im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses sowie über | 19 | (4) Im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses und bei | ||
6 | die Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes | 20 | Streitigkeiten über die Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes | ||
7 | beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige | 21 | beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige | ||
8 | Landesbehörde. | 22 | Landesbehörde. | ||
n | 9 | (3) Eine Werksbahn hat einer angrenzenden Eisenbahn für deren eigenen | n | 23 | (5) Eine Werksbahn hat einer angrenzenden Eisenbahn für deren eigenen |
10 | Güterverkehr den Anschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger | 24 | Güterverkehr den Anschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger | ||
11 | Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten. Dies gilt nicht, | 25 | Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten. Dies gilt nicht, | ||
12 | wenn der angrenzenden Eisenbahn eine Nutzung der Infrastruktur aus Gründen des | 26 | wenn der angrenzenden Eisenbahn eine Nutzung der Infrastruktur aus Gründen des | ||
13 | Betriebs der Werksbahn nicht möglich ist. Im Falle der Nichteinigung über | 27 | Betriebs der Werksbahn nicht möglich ist. Im Falle der Nichteinigung über | ||
14 | die Möglichkeit des Anschlusses, die Bedingungen des Anschlusses sowie über | 28 | die Möglichkeit des Anschlusses, die Bedingungen des Anschlusses sowie über | ||
15 | die Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes | 29 | die Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes | ||
16 | beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige | 30 | beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige | ||
17 | Landesbehörde. | 31 | Landesbehörde. | ||
t | t | 32 | (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unternehmen, die keine | ||
33 | Eisenbahnen sind, jedoch Eisenbahninfrastruktur errichten und für diese | ||||
34 | Eisenbahninfrastruktur Anschluss begehren. |
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