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Sie können sich § 7f AEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eine Eisenbahn, die keiner Sicherheitsbescheinigung oder -genehmigung bedarf, bedarf für
(2) 1Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Eisenbahn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang ihres Antrags eine von dem Antrag abweichende Entscheidung der Aufsichtsbehörde zugeht. 2Dem Antragsteller ist der Eingang des Antrags unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Wesentliche Änderungen des nach Absatz 1 zugelassenen Eisenbahnbetriebes, die die Betriebssicherheit berühren, sind der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde 14 Tage vor Inbetriebnahme anzuzeigen.
Aufnahme des Betriebes | Aufnahme des Betriebes | ||||
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f | 1 | (1) Eine Eisenbahn, die keiner Sicherheitsbescheinigung oder -genehmigung | f | 1 | (1) Eine Eisenbahn, die keiner Sicherheitsbescheinigung oder -genehmigung |
2 | bedarf, bedarf für | 2 | bedarf, bedarf für | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Aufnahme des Betriebes, | 4 | die Aufnahme des Betriebes, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | die Erweiterung des Betriebes einer Eisenbahninfrastruktur auf eine Strecke, | 6 | die Erweiterung des Betriebes einer Eisenbahninfrastruktur auf eine Strecke, | ||
7 | die nicht unmittelbar an eine bereits von ihr betriebene Strecke angrenzt, | 7 | die nicht unmittelbar an eine bereits von ihr betriebene Strecke angrenzt, | ||
8 | der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die | 8 | der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die | ||
9 | Anforderungen an Eisenbahnen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden | 9 | Anforderungen an Eisenbahnen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden | ||
t | 10 | Rechtsverordnungen erfüllt sind. | t | 10 | Rechtsverordnungen sowie nach etwaigen eisenbahnrechtlichen Vorschriften des |
11 | jeweiligen Landesrechts erfüllt sind. § 38 Absatz 2 bleibt unberührt. | ||||
11 | (2) Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Eisenbahn nicht innerhalb von | 12 | (2) Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Eisenbahn nicht innerhalb von | ||
12 | sechs Wochen nach Eingang ihres Antrags eine von dem Antrag abweichende | 13 | sechs Wochen nach Eingang ihres Antrags eine von dem Antrag abweichende | ||
13 | Entscheidung der Aufsichtsbehörde zugeht. Dem Antragsteller ist der | 14 | Entscheidung der Aufsichtsbehörde zugeht. Dem Antragsteller ist der | ||
14 | Eingang des Antrags unverzüglich schriftlich zu bestätigen. | 15 | Eingang des Antrags unverzüglich schriftlich zu bestätigen. | ||
15 | (3) Wesentliche Änderungen des nach Absatz 1 zugelassenen Eisenbahnbetriebes, | 16 | (3) Wesentliche Änderungen des nach Absatz 1 zugelassenen Eisenbahnbetriebes, | ||
16 | die die Betriebssicherheit berühren, sind der zuständigen | 17 | die die Betriebssicherheit berühren, sind der zuständigen | ||
17 | Eisenbahnaufsichtsbehörde 14 Tage vor Inbetriebnahme anzuzeigen. | 18 | Eisenbahnaufsichtsbehörde 14 Tage vor Inbetriebnahme anzuzeigen. |
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