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Sie können sich § 5e AEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eine Übermittlung der in § 5d Absatz 1 bezeichneten Informationen und Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, soweit im öffentlichen Interesse die Übermittlung für
(2) 1Im Falle einer nach Absatz 1 zulässigen Übermittlung sind personenbezogene Daten in den Aufzeichnungen zu anonymisieren, es sei denn, dies wäre mit dem Zweck der Übermittlung unvereinbar. 2Teile von Aufzeichnungen, die im Sinne des § 5d Absatz 2 belanglos und nicht im Untersuchungsbericht enthalten sind, werden – ausgenommen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 – nicht übermittelt.
(3) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Übermittlung von Daten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder die die Akteneinsicht begehrende öffentliche Stelle unter Angaben von Gründen erklärt, dass die Übermittlung von Informationen und Daten zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde. 2Satz 1 gilt entsprechend für Angehörige der vom gefährlichen Ereignis Betroffenen, wenn dies für ihre Unterrichtung erforderlich ist. 3§ 96 Satz 1 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und unter Berücksichtigung des § 5d können Akten und Berichte der Bundesstelle auf Ersuchen zur Einsichtnahme öffentlichen Stellen übersandt werden, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, für Zwecke der Rechtspflege und für Verwaltungsverfahren, die mit dem Ereignis und seinen Folgen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, erforderlich ist. 2§ 96 Satz 1 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(5) 1Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung darf Daten im Sinne des § 5c zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken an ausländische Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstellen und die Eisenbahnagentur der Europäischen Union übermitteln, soweit dies jeweils zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stellen liegenden Aufgaben erforderlich ist, schutzwürdige Interessen eines Betroffenen nicht beeinträchtigt werden und bei den genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. 2Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
Übermittlung an öffentliche Stellen | Übermittlung an öffentliche Stellen | ||||
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t | 1 | Übermittlung an öffentliche Stellen | t | 1 | Übermittlung an öffentliche Stellen |
Übermittlung an öffentliche Stellen | Übermittlung an öffentliche Stellen | ||||
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f | 1 | (1) Eine Übermittlung der in § 5d Absatz 1 bezeichneten Informationen und | f | 1 | (1) Eine Übermittlung der in § 5d Absatz 1 bezeichneten Informationen und |
2 | Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, soweit im öffentlichen Interesse | 2 | Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, soweit im öffentlichen Interesse | ||
3 | die Übermittlung für | 3 | die Übermittlung für | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Sicherheit im Eisenbahnbetrieb, | 5 | die Sicherheit im Eisenbahnbetrieb, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | die Erteilung oder die Entziehung von Sicherheitsbescheinigungen für | 7 | die Erteilung oder die Entziehung von Sicherheitsbescheinigungen für | ||
8 | Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Sicherheitsgenehmigungen für | 8 | Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Sicherheitsgenehmigungen für | ||
9 | Eisenbahninfrastrukturunternehmen, | 9 | Eisenbahninfrastrukturunternehmen, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | die Durchführung eines Strafverfahrens und die Verfolgung von | 11 | die Durchführung eines Strafverfahrens und die Verfolgung von | ||
12 | Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem gefährlichen Ereignis | 12 | Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem gefährlichen Ereignis | ||
13 | erforderlich ist. Ferner ist eine Übermittlung der in § 5d Absatz 1 | 13 | erforderlich ist. Ferner ist eine Übermittlung der in § 5d Absatz 1 | ||
14 | bezeichneten Informationen und Daten an die zuständigen Polizeibehörden zum | 14 | bezeichneten Informationen und Daten an die zuständigen Polizeibehörden zum | ||
15 | Zweck der Information von Angehörigen der vom gefährlichen Ereignis | 15 | Zweck der Information von Angehörigen der vom gefährlichen Ereignis | ||
16 | Betroffenen zulässig, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen dieser | 16 | Betroffenen zulässig, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen dieser | ||
17 | Personen erforderlich ist. | 17 | Personen erforderlich ist. | ||
18 | (2) Im Falle einer nach Absatz 1 zulässigen Übermittlung sind | 18 | (2) Im Falle einer nach Absatz 1 zulässigen Übermittlung sind | ||
19 | personenbezogene Daten in den Aufzeichnungen zu anonymisieren, es sei denn, | 19 | personenbezogene Daten in den Aufzeichnungen zu anonymisieren, es sei denn, | ||
20 | dies wäre mit dem Zweck der Übermittlung unvereinbar. Teile von | 20 | dies wäre mit dem Zweck der Übermittlung unvereinbar. Teile von | ||
21 | Aufzeichnungen, die im Sinne des § 5d Absatz 2 belanglos und nicht im | 21 | Aufzeichnungen, die im Sinne des § 5d Absatz 2 belanglos und nicht im | ||
22 | Untersuchungsbericht enthalten sind, werden – ausgenommen im Falle des | 22 | Untersuchungsbericht enthalten sind, werden – ausgenommen im Falle des | ||
23 | Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 – nicht übermittelt. | 23 | Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 – nicht übermittelt. | ||
24 | (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt | 24 | (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt | ||
25 | werden, wenn die Übermittlung von Daten einen unverhältnismäßigen Aufwand | 25 | werden, wenn die Übermittlung von Daten einen unverhältnismäßigen Aufwand | ||
26 | erfordert oder die die Akteneinsicht begehrende öffentliche Stelle unter | 26 | erfordert oder die die Akteneinsicht begehrende öffentliche Stelle unter | ||
27 | Angaben von Gründen erklärt, dass die Übermittlung von Informationen und Daten | 27 | Angaben von Gründen erklärt, dass die Übermittlung von Informationen und Daten | ||
28 | zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde. Satz 1 gilt | 28 | zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde. Satz 1 gilt | ||
29 | entsprechend für Angehörige der vom gefährlichen Ereignis Betroffenen, wenn | 29 | entsprechend für Angehörige der vom gefährlichen Ereignis Betroffenen, wenn | ||
30 | dies für ihre Unterrichtung erforderlich ist. § 96 Satz 1 der | 30 | dies für ihre Unterrichtung erforderlich ist. § 96 Satz 1 der | ||
31 | Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. | 31 | Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. | ||
32 | (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung | 32 | (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung | ||
33 | mit Absatz 2 Satz 1 und unter Berücksichtigung des § 5d können Akten und | 33 | mit Absatz 2 Satz 1 und unter Berücksichtigung des § 5d können Akten und | ||
t | 34 | Berichte der Bundesstelle auf Ersuchen zur Einsichtnahme öffentlichen Stellen | t | 34 | Berichte einer Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung auf Ersuchen zur |
35 | übersandt werden, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, für Zwecke der | 35 | Einsichtnahme öffentlichen Stellen übersandt werden, soweit dies für Zwecke | ||
36 | Rechtspflege und für Verwaltungsverfahren, die mit dem Ereignis und seinen | 36 | der Strafverfolgung, für Zwecke der Rechtspflege und für Verwaltungsverfahren, | ||
37 | Folgen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, erforderlich ist. § 96 Satz 1 | 37 | die mit dem Ereignis und seinen Folgen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, | ||
38 | der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. | 38 | erforderlich ist. § 96 Satz 1 der Strafprozessordnung ist entsprechend | ||
39 | anzuwenden. | ||||
39 | (5) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung darf Daten im Sinne des § | 40 | (5) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung darf Daten im Sinne des § | ||
40 | 5c zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken an ausländische Eisenbahn- | 41 | 5c zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken an ausländische Eisenbahn- | ||
41 | Unfalluntersuchungsstellen und die Eisenbahnagentur der Europäischen Union | 42 | Unfalluntersuchungsstellen und die Eisenbahnagentur der Europäischen Union | ||
42 | übermitteln, soweit dies jeweils zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der | 43 | übermitteln, soweit dies jeweils zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der | ||
43 | empfangenden Stellen liegenden Aufgaben erforderlich ist, schutzwürdige | 44 | empfangenden Stellen liegenden Aufgaben erforderlich ist, schutzwürdige | ||
44 | Interessen eines Betroffenen nicht beeinträchtigt werden und bei den genannten | 45 | Interessen eines Betroffenen nicht beeinträchtigt werden und bei den genannten | ||
45 | Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Der | 46 | Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Der | ||
46 | Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem | 47 | Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem | ||
47 | Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm | 48 | Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm | ||
48 | übermittelt worden sind. | 49 | übermittelt worden sind. |
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