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Sie können sich § 5b AEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung untersucht Unfälle und Störungen im Sinne des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2016/798 (gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb) mit Ausnahme der gefährlichen Ereignisse auf den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richtlinie (EU) 2016/798 bezeichneten Infrastrukturen, soweit diese nicht zu Eisenbahninfrastrukturen des Bundes gehören.
(2) Die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb gemäß Absatz 1 erfolgt unabhängig von Zuständigkeiten und Befugnissen der Aufsichtsbehörden, Sicherheitsbehörden, Regulierungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden, Konformitätsbewertungsstellen, Eisenbahnen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen und den für die Instandhaltung zuständigen Stellen.
(3) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber den Eisenbahnen und anderen Beteiligten eines gefährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb die Befugnisse einer Eisenbahnaufsichtsbehörde nach § 5a Absatz 4 bis 6, 8a und 9. Darüber hinaus ist der Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung und ihren Bediensteten und Beauftragten auf Verlangen von den Eisenbahnen und anderen Beteiligten eines gefährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb
(4) Auf Verlangen einer Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung sind die an gefährlichen Ereignissen beteiligten Eisenbahnen und die für sie tätigen Personen verpflichtet, die Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung bei einer Untersuchung zu unterstützen durch
(5) 1Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Ermittlung des Sachverhaltes im Verwaltungsverfahren gelten für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb entsprechend. 2Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung ist befugt, eine Versicherung an Eides statt zu verlangen. 3Zeugen und Sachverständige sind zur Aussage oder zur Erstattung eines Gutachtens verpflichtet; § 5a Absatz 5 Satz 3 sowie § 65 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. 4Zeugen und Sachverständige sind auf Antrag nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu entschädigen.
(6) 1Dem Bund obliegt die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb auf Eisenbahninfrastrukturen, die seiner Eisenbahnaufsicht unterliegen. 2Der Bund nimmt die Aufgabe der Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung durch die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung wahr. 3In allen anderen Fällen liegt die Zuständigkeit bei der vom Land bestimmten Stelle.
(7) Die Aufgaben und Befugnisse der für die Strafverfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden bleiben unberührt.
(8) 1Die Aufgaben und Befugnisse der für die Gefahrenabwehr zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden bleiben unberührt. 2Einzelheiten des Vorgehens an der Unfallstelle sind in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln.
Aufgaben und Befugnisse der Stellen für Eisenbahn-Unfalluntersuchung | Eisenbahn-Unfalluntersuchung | ||||
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t | 1 | Aufgaben und Befugnisse der Stellen für Eisenbahn-Unfalluntersuchung | t | 1 | Eisenbahn-Unfalluntersuchung |
Aufgaben und Befugnisse der Stellen für Eisenbahn-Unfalluntersuchung | Eisenbahn-Unfalluntersuchung | ||||
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t | 1 | (1) Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung untersucht Unfälle und | t | 1 | (1) Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung untersucht Unfälle und |
2 | Störungen im Sinne des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2016/798 (gefährliche | 2 | Störungen im Sinne des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2016/798 (gefährliche | ||
3 | Ereignisse im Eisenbahnbetrieb) mit Ausnahme der gefährlichen Ereignisse auf | 3 | Ereignisse im Eisenbahnbetrieb) mit Ausnahme der gefährlichen Ereignisse auf | ||
4 | den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe a bis c der | 4 | den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe a bis c der | ||
5 | Richtlinie (EU) 2016/798 bezeichneten Infrastrukturen, soweit diese nicht zu | 5 | Richtlinie (EU) 2016/798 bezeichneten Infrastrukturen, soweit diese nicht zu | ||
6 | Eisenbahninfrastrukturen des Bundes gehören. | 6 | Eisenbahninfrastrukturen des Bundes gehören. | ||
7 | (2) Die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb gemäß Absatz | 7 | (2) Die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb gemäß Absatz | ||
8 | 1 erfolgt unabhängig von Zuständigkeiten und Befugnissen der | 8 | 1 erfolgt unabhängig von Zuständigkeiten und Befugnissen der | ||
9 | Aufsichtsbehörden, Sicherheitsbehörden, Regulierungsbehörden, | 9 | Aufsichtsbehörden, Sicherheitsbehörden, Regulierungsbehörden, | ||
10 | Strafverfolgungsbehörden, Konformitätsbewertungsstellen, Eisenbahnen, Haltern | 10 | Strafverfolgungsbehörden, Konformitätsbewertungsstellen, Eisenbahnen, Haltern | ||
11 | von Eisenbahnfahrzeugen und den für die Instandhaltung zuständigen Stellen. | 11 | von Eisenbahnfahrzeugen und den für die Instandhaltung zuständigen Stellen. | ||
12 | (3) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung hat zur Erfüllung ihrer | 12 | (3) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung hat zur Erfüllung ihrer | ||
13 | Aufgaben gegenüber den Eisenbahnen und anderen Beteiligten eines gefährlichen | 13 | Aufgaben gegenüber den Eisenbahnen und anderen Beteiligten eines gefährlichen | ||
14 | Ereignisses im Eisenbahnbetrieb die Befugnisse einer Eisenbahnaufsichtsbehörde | 14 | Ereignisses im Eisenbahnbetrieb die Befugnisse einer Eisenbahnaufsichtsbehörde | ||
15 | nach § 5a Absatz 4 bis 6, 8a und 9. Darüber hinaus ist der Stelle für | 15 | nach § 5a Absatz 4 bis 6, 8a und 9. Darüber hinaus ist der Stelle für | ||
16 | Eisenbahn-Unfalluntersuchung und ihren Bediensteten und Beauftragten auf | 16 | Eisenbahn-Unfalluntersuchung und ihren Bediensteten und Beauftragten auf | ||
17 | Verlangen von den Eisenbahnen und anderen Beteiligten eines gefährlichen | 17 | Verlangen von den Eisenbahnen und anderen Beteiligten eines gefährlichen | ||
18 | Ereignisses im Eisenbahnbetrieb | 18 | Ereignisses im Eisenbahnbetrieb | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | ungehinderter Zugang zum Ort des gefährlichen Ereignisses sowie zu | 20 | ungehinderter Zugang zum Ort des gefährlichen Ereignisses sowie zu | ||
21 | Fahrzeugen und Fahrzeugteilen und zu deren Ladung sowie zu der mit dem | 21 | Fahrzeugen und Fahrzeugteilen und zu deren Ladung sowie zu der mit dem | ||
22 | gefährlichen Ereignis im Zusammenhang stehenden Infrastruktur und den | 22 | gefährlichen Ereignis im Zusammenhang stehenden Infrastruktur und den | ||
23 | Sicherungsanlagen, | 23 | Sicherungsanlagen, | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | die unverzügliche Spurenaufnahme und dokumentierte Entnahme von Gegenständen | 25 | die unverzügliche Spurenaufnahme und dokumentierte Entnahme von Gegenständen | ||
26 | und Bauteilen zu Untersuchungs- oder Auswertezwecken, | 26 | und Bauteilen zu Untersuchungs- oder Auswertezwecken, | ||
27 | 3. | 27 | 3. | ||
28 | unverzüglicher Zugang zu Aufzeichnungsanlagen, Aufzeichnungsträgern und | 28 | unverzüglicher Zugang zu Aufzeichnungsanlagen, Aufzeichnungsträgern und | ||
29 | sonstigen Aufzeichnungen sowie deren Auswertung, | 29 | sonstigen Aufzeichnungen sowie deren Auswertung, | ||
30 | 4. | 30 | 4. | ||
31 | Zugang zu den Ergebnissen einer Untersuchung toter oder verletzter Personen | 31 | Zugang zu den Ergebnissen einer Untersuchung toter oder verletzter Personen | ||
32 | oder von Proben solcher Personen, | 32 | oder von Proben solcher Personen, | ||
33 | 5. | 33 | 5. | ||
34 | Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der beteiligten | 34 | Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der beteiligten | ||
35 | Betriebspersonale oder von entsprechenden Proben solcher Personen, | 35 | Betriebspersonale oder von entsprechenden Proben solcher Personen, | ||
36 | 6. | 36 | 6. | ||
37 | ungehinderter Zugang zu allen weiteren sachdienlichen Informationen oder | 37 | ungehinderter Zugang zu allen weiteren sachdienlichen Informationen oder | ||
38 | Aufzeichnungen | 38 | Aufzeichnungen | ||
39 | zu gewähren, soweit dies für die Erreichung des Untersuchungszwecks | 39 | zu gewähren, soweit dies für die Erreichung des Untersuchungszwecks | ||
40 | erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anlagen, Einrichtungen, | 40 | erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anlagen, Einrichtungen, | ||
41 | Fahrzeuge der Bundeswehr und deren Ladung sowie Angehörige der Bundeswehr nur | 41 | Fahrzeuge der Bundeswehr und deren Ladung sowie Angehörige der Bundeswehr nur | ||
42 | insoweit, wie Belange der militärischen Sicherheit nicht beeinträchtigt | 42 | insoweit, wie Belange der militärischen Sicherheit nicht beeinträchtigt | ||
43 | werden. | 43 | werden. | ||
44 | (4) Auf Verlangen einer Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung sind die an | 44 | (4) Auf Verlangen einer Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung sind die an | ||
45 | gefährlichen Ereignissen beteiligten Eisenbahnen und die für sie tätigen | 45 | gefährlichen Ereignissen beteiligten Eisenbahnen und die für sie tätigen | ||
46 | Personen verpflichtet, die Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung bei einer | 46 | Personen verpflichtet, die Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung bei einer | ||
47 | Untersuchung zu unterstützen durch | 47 | Untersuchung zu unterstützen durch | ||
48 | 1. | 48 | 1. | ||
49 | Überführung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen in zur weiteren Untersuchung | 49 | Überführung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen in zur weiteren Untersuchung | ||
50 | geeignete Werkstätten, | 50 | geeignete Werkstätten, | ||
51 | 2. | 51 | 2. | ||
52 | Auslesung und Auswertung von fahrzeugseitigen Diagnoseeinrichtungen, | 52 | Auslesung und Auswertung von fahrzeugseitigen Diagnoseeinrichtungen, | ||
53 | 3. | 53 | 3. | ||
54 | Sicherung von Beweisen an der Ereignisstelle und hiervon abgesetzter | 54 | Sicherung von Beweisen an der Ereignisstelle und hiervon abgesetzter | ||
55 | Infrastruktureinrichtungen wie durch Messzugfahrten sowie Auslesung und | 55 | Infrastruktureinrichtungen wie durch Messzugfahrten sowie Auslesung und | ||
56 | Auswertung von Sicherungsanlagen. | 56 | Auswertung von Sicherungsanlagen. | ||
57 | Die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Rückgriffs auf den Verursacher des | 57 | Die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Rückgriffs auf den Verursacher des | ||
58 | gefährlichen Ereignisses bleibt unberührt. | 58 | gefährlichen Ereignisses bleibt unberührt. | ||
59 | (5) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Ermittlung | 59 | (5) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Ermittlung | ||
60 | des Sachverhaltes im Verwaltungsverfahren gelten für die Untersuchung | 60 | des Sachverhaltes im Verwaltungsverfahren gelten für die Untersuchung | ||
61 | gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb entsprechend. Eine Stelle für | 61 | gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb entsprechend. Eine Stelle für | ||
62 | Eisenbahn-Unfalluntersuchung ist befugt, eine Versicherung an Eides statt zu | 62 | Eisenbahn-Unfalluntersuchung ist befugt, eine Versicherung an Eides statt zu | ||
63 | verlangen. Zeugen und Sachverständige sind zur Aussage oder zur Erstattung | 63 | verlangen. Zeugen und Sachverständige sind zur Aussage oder zur Erstattung | ||
64 | eines Gutachtens verpflichtet; § 5a Absatz 5 Satz 3 sowie § 65 Absatz 1 Satz 2 | 64 | eines Gutachtens verpflichtet; § 5a Absatz 5 Satz 3 sowie § 65 Absatz 1 Satz 2 | ||
65 | des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Zeugen und | 65 | des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Zeugen und | ||
66 | Sachverständige sind auf Antrag nach Maßgabe des Gesetzes über die | 66 | Sachverständige sind auf Antrag nach Maßgabe des Gesetzes über die | ||
67 | Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu entschädigen. | 67 | Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu entschädigen. | ||
68 | (6) Dem Bund obliegt die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im | 68 | (6) Dem Bund obliegt die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im | ||
69 | Eisenbahnbetrieb auf Eisenbahninfrastrukturen, die seiner Eisenbahnaufsicht | 69 | Eisenbahnbetrieb auf Eisenbahninfrastrukturen, die seiner Eisenbahnaufsicht | ||
70 | unterliegen. Der Bund nimmt die Aufgabe der Stelle für Eisenbahn- | 70 | unterliegen. Der Bund nimmt die Aufgabe der Stelle für Eisenbahn- | ||
71 | Unfalluntersuchung durch die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung | 71 | Unfalluntersuchung durch die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung | ||
72 | wahr. In allen anderen Fällen liegt die Zuständigkeit bei der vom Land | 72 | wahr. In allen anderen Fällen liegt die Zuständigkeit bei der vom Land | ||
73 | bestimmten Stelle. | 73 | bestimmten Stelle. | ||
74 | (7) Die Aufgaben und Befugnisse der für die Strafverfolgung und Ahndung von | 74 | (7) Die Aufgaben und Befugnisse der für die Strafverfolgung und Ahndung von | ||
75 | Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden bleiben unberührt. | 75 | Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden bleiben unberührt. | ||
76 | (8) Die Aufgaben und Befugnisse der für die Gefahrenabwehr zuständigen | 76 | (8) Die Aufgaben und Befugnisse der für die Gefahrenabwehr zuständigen | ||
77 | Eisenbahnaufsichtsbehörden bleiben unberührt. Einzelheiten des Vorgehens | 77 | Eisenbahnaufsichtsbehörden bleiben unberührt. Einzelheiten des Vorgehens | ||
78 | an der Unfallstelle sind in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln. | 78 | an der Unfallstelle sind in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln. |
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