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(1) Prüfsachverständige prüfen im Auftrag der Eisenbahnen, der Hersteller, der Sicherheitsbehörde oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder
(2) Prüfsachverständige nach Absatz 1 werden im Falle eines Auftrages der Sicherheitsbehörde oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder als deren Verwaltungshelfer tätig.
Prüfsachverständige | Prüfsachverständige | ||||
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f | 1 | (1) Prüfsachverständige prüfen im Auftrag der Eisenbahnen, der Hersteller, der | f | 1 | (1) Prüfsachverständige prüfen im Auftrag der Eisenbahnen, der Hersteller, der |
2 | Sicherheitsbehörde oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder | 2 | Sicherheitsbehörde oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Einhaltung der nationalen technischen Vorschriften, die nicht nach | 4 | die Einhaltung der nationalen technischen Vorschriften, die nicht nach | ||
5 | Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und | 5 | Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und | ||
6 | des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in | 6 | des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in | ||
7 | der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; L 103 vom | 7 | der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; L 103 vom | ||
8 | 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom | 8 | 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom | ||
9 | 12.12.2014, S. 42) geändert worden ist, oder nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) | 9 | 12.12.2014, S. 42) geändert worden ist, oder nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) | ||
10 | 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die | 10 | 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die | ||
11 | Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom | 11 | Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom | ||
12 | 26.5.2016, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung notifiziert worden sind, oder | 12 | 26.5.2016, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung notifiziert worden sind, oder | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | den Nachweis einer zulässigen Abweichung von in Nummer 1 bezeichneten | 14 | den Nachweis einer zulässigen Abweichung von in Nummer 1 bezeichneten | ||
15 | technischen Vorschriften im Bereich | 15 | technischen Vorschriften im Bereich | ||
16 | a) | 16 | a) | ||
17 | der Erstellung von baulichen Anlagen, Signalanlagen, | 17 | der Erstellung von baulichen Anlagen, Signalanlagen, | ||
18 | Telekommunikationsanlagen und elektrotechnischen Anlagen sowie | 18 | Telekommunikationsanlagen und elektrotechnischen Anlagen sowie | ||
19 | b) | 19 | b) | ||
20 | der Verwendung von Bauprodukten, Bauarten, Komponenten, Systemen und | 20 | der Verwendung von Bauprodukten, Bauarten, Komponenten, Systemen und | ||
21 | Verfahren. | 21 | Verfahren. | ||
22 | Prüfsachverständige werden anerkannt, sofern sie die erforderliche | 22 | Prüfsachverständige werden anerkannt, sofern sie die erforderliche | ||
23 | Fachkompetenz besitzen, zuverlässig und vom Auftraggeber unabhängig sind. Ihre | 23 | Fachkompetenz besitzen, zuverlässig und vom Auftraggeber unabhängig sind. Ihre | ||
24 | Tätigkeit wird überwacht. Das Nähere zu Anerkennung und Überwachung regelt | 24 | Tätigkeit wird überwacht. Das Nähere zu Anerkennung und Überwachung regelt | ||
t | 25 | eine Rechtsverordnung im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f. | t | 25 | eine Rechtsverordnung im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1f. |
26 | (2) Prüfsachverständige nach Absatz 1 werden im Falle eines Auftrages der | 26 | (2) Prüfsachverständige nach Absatz 1 werden im Falle eines Auftrages der | ||
27 | Sicherheitsbehörde oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder als deren | 27 | Sicherheitsbehörde oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder als deren | ||
28 | Verwaltungshelfer tätig. | 28 | Verwaltungshelfer tätig. |
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