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Sie können sich § 12 AEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Tarife sind Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Die Beförderungsbedingungen umfassen auch die Entgeltbedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet, daran mitzuwirken, dass
(2) 1Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen sind dazu verpflichtet, im Schienenpersonenverkehr Tarife aufzustellen, die Entgelte oder alle Angaben, die zur Berechnung des Entgeltes für die Beförderung von Personen und für Nebenleistungen im Personenverkehr notwendig sind, sowie alle anderen für die Beförderung maßgebenden Bestimmungen enthalten. 2Tarife nach Satz 1 müssen gegenüber jedermann in gleicher Weise angewendet werden.
(3) 1Ohne eine vorherige Genehmigung der Beförderungsbedingungen im Schienenpersonenverkehr dürfen Eisenbahnverkehrsdienste im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht erbracht werden. 2Sofern in der beantragten Änderung der Beförderungsbedingungen von den Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung oder von Vereinbarungen und Auflagen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates abgewichen werden soll, ist in dem Antrag darauf besonders hinzuweisen. 3Die Genehmigung der Beförderungsbedingungen berührt nicht die Rechte und Pflichten, die ein Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Grund einer Vereinbarung oder Auferlegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates gegenüber der nach dieser Verordnung zuständigen Behörde hat.
(3a) Keiner Genehmigung bedürfen auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassene Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen.
(4) Eine erforderliche Genehmigung gilt als erteilt,
(5) 1Die Genehmigungsbehörde kann in den Fällen des Artikels 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates unter den dort genannten Voraussetzungen die Genehmigung versagen oder die Änderung von Tarifen verlangen. 2Die Genehmigung von Beförderungsbedingungen kann darüber hinaus versagt werden, wenn sie mit dem geltenden Recht, insbesondere mit den Grundsätzen des Handelsrechts und den Vorschriften über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, nicht in Einklang stehen.
(6) 1Tarife im Sinne des Absatzes 2 sowie Beförderungsbedingungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 müssen im Internet bekannt gemacht werden. 2Bekanntmachungen im Internet erfolgen durch Bereitstellung des elektronischen Dokuments auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite des Eisenbahnverkehrsunternehmens oder einer Internetseite, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der eigenen Internetseite verknüpft hat. 3Das Datum der Bekanntmachung ist im Dokument anzugeben. 4Erhöhungen der Beförderungsentgelte oder andere für den Kunden nachteilige Änderungen der Beförderungsbedingungen werden frühestens sieben Tage nach der Bekanntmachung wirksam. 5Die Genehmigung der Beförderungsbedingungen muss aus der Bekanntmachung ersichtlich sein.
(7) 1Für Vereinbarungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und für Vereinbarungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit anderen Unternehmen, die sich mit der Beförderung von Personen befassen, sowie für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr und einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung erfolgen und einer Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere durch Verkehrskooperationen, durch die Abstimmung und den Verbund von Beförderungsentgelten und durch die Abstimmung der Fahrpläne dienen. 2Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. 3Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. 4Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.
(8) (weggefallen)
Tarife | Tarife | ||||
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f | 1 | (1) Tarife sind Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen der | f | 1 | (1) Tarife sind Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen der |
2 | Eisenbahnverkehrsunternehmen. Die Beförderungsbedingungen umfassen auch die | 2 | Eisenbahnverkehrsunternehmen. Die Beförderungsbedingungen umfassen auch die | ||
3 | Entgeltbedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet, daran | 3 | Entgeltbedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet, daran | ||
4 | mitzuwirken, dass | 4 | mitzuwirken, dass | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | für die Beförderung von Personen und Gütern, die sich auf mehrere aneinander | 6 | für die Beförderung von Personen und Gütern, die sich auf mehrere aneinander | ||
7 | anschließende Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs erstreckt, eine direkte | 7 | anschließende Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs erstreckt, eine direkte | ||
8 | Abfertigung eingerichtet wird, | 8 | Abfertigung eingerichtet wird, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | im Personenverkehr durchgehende Tarife aufgestellt werden. | 10 | im Personenverkehr durchgehende Tarife aufgestellt werden. | ||
11 | (2) Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen sind dazu verpflichtet, im | 11 | (2) Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen sind dazu verpflichtet, im | ||
12 | Schienenpersonenverkehr Tarife aufzustellen, die Entgelte oder alle Angaben, | 12 | Schienenpersonenverkehr Tarife aufzustellen, die Entgelte oder alle Angaben, | ||
13 | die zur Berechnung des Entgeltes für die Beförderung von Personen und für | 13 | die zur Berechnung des Entgeltes für die Beförderung von Personen und für | ||
14 | Nebenleistungen im Personenverkehr notwendig sind, sowie alle anderen für die | 14 | Nebenleistungen im Personenverkehr notwendig sind, sowie alle anderen für die | ||
15 | Beförderung maßgebenden Bestimmungen enthalten. Tarife nach Satz 1 müssen | 15 | Beförderung maßgebenden Bestimmungen enthalten. Tarife nach Satz 1 müssen | ||
16 | gegenüber jedermann in gleicher Weise angewendet werden. | 16 | gegenüber jedermann in gleicher Weise angewendet werden. | ||
17 | (3) Ohne eine vorherige Genehmigung der Beförderungsbedingungen im | 17 | (3) Ohne eine vorherige Genehmigung der Beförderungsbedingungen im | ||
18 | Schienenpersonenverkehr dürfen Eisenbahnverkehrsdienste im Sinne des § 3 Abs. | 18 | Schienenpersonenverkehr dürfen Eisenbahnverkehrsdienste im Sinne des § 3 Abs. | ||
19 | 1 Nr. 1 nicht erbracht werden. Sofern in der beantragten Änderung der | 19 | 1 Nr. 1 nicht erbracht werden. Sofern in der beantragten Änderung der | ||
20 | Beförderungsbedingungen von den Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung | 20 | Beförderungsbedingungen von den Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung | ||
21 | oder von Vereinbarungen und Auflagen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des | 21 | oder von Vereinbarungen und Auflagen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des | ||
22 | Rates abgewichen werden soll, ist in dem Antrag darauf besonders hinzuweisen. | 22 | Rates abgewichen werden soll, ist in dem Antrag darauf besonders hinzuweisen. | ||
23 | Die Genehmigung der Beförderungsbedingungen berührt nicht die Rechte und | 23 | Die Genehmigung der Beförderungsbedingungen berührt nicht die Rechte und | ||
24 | Pflichten, die ein Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Grund einer Vereinbarung | 24 | Pflichten, die ein Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Grund einer Vereinbarung | ||
25 | oder Auferlegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates gegenüber der | 25 | oder Auferlegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates gegenüber der | ||
26 | nach dieser Verordnung zuständigen Behörde hat. | 26 | nach dieser Verordnung zuständigen Behörde hat. | ||
27 | (3a) Keiner Genehmigung bedürfen auf Grund von internationalen Übereinkommen | 27 | (3a) Keiner Genehmigung bedürfen auf Grund von internationalen Übereinkommen | ||
28 | erlassene Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen. | 28 | erlassene Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen. | ||
t | 29 | (4) Eine erforderliche Genehmigung gilt als erteilt, | t | 29 | (4) Eine erforderliche Genehmigung gilt als erteilt, wenn dem |
30 | 1. | ||||
31 | wenn dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht innerhalb von zwei Wochen nach | ||||
32 | Eingang seines Antrages eine Äußerung der Genehmigungsbehörde zugeht, in der | ||||
33 | eine Prüffrist im Sinne der Nummer 2 angezeigt wird, | ||||
34 | 2. | ||||
35 | wenn dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht innerhalb von sechs Wochen nach | 30 | Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang | ||
36 | Eingang seines Antrages eine vom Antrag abweichende Entscheidung der | 31 | seines Antrages eine vom Antrag abweichende Entscheidung der | ||
37 | Genehmigungsbehörde zugeht. | 32 | Genehmigungsbehörde zugeht. | ||
38 | (5) Die Genehmigungsbehörde kann in den Fällen des Artikels 1 Abs. 5 und 6 | 33 | (5) Die Genehmigungsbehörde kann in den Fällen des Artikels 1 Abs. 5 und 6 | ||
39 | der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates unter den dort genannten | 34 | der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates unter den dort genannten | ||
40 | Voraussetzungen die Genehmigung versagen oder die Änderung von Tarifen | 35 | Voraussetzungen die Genehmigung versagen oder die Änderung von Tarifen | ||
41 | verlangen. Die Genehmigung von Beförderungsbedingungen kann darüber hinaus | 36 | verlangen. Die Genehmigung von Beförderungsbedingungen kann darüber hinaus | ||
42 | versagt werden, wenn sie mit dem geltenden Recht, insbesondere mit den | 37 | versagt werden, wenn sie mit dem geltenden Recht, insbesondere mit den | ||
43 | Grundsätzen des Handelsrechts und den Vorschriften über die Gestaltung | 38 | Grundsätzen des Handelsrechts und den Vorschriften über die Gestaltung | ||
44 | rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, | 39 | rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, | ||
45 | nicht in Einklang stehen. | 40 | nicht in Einklang stehen. | ||
46 | (6) Tarife im Sinne des Absatzes 2 sowie Beförderungsbedingungen im Sinne | 41 | (6) Tarife im Sinne des Absatzes 2 sowie Beförderungsbedingungen im Sinne | ||
47 | des Absatzes 3 Satz 1 müssen im Internet bekannt gemacht werden. | 42 | des Absatzes 3 Satz 1 müssen im Internet bekannt gemacht werden. | ||
48 | Bekanntmachungen im Internet erfolgen durch Bereitstellung des elektronischen | 43 | Bekanntmachungen im Internet erfolgen durch Bereitstellung des elektronischen | ||
49 | Dokuments auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite des | 44 | Dokuments auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite des | ||
50 | Eisenbahnverkehrsunternehmens oder einer Internetseite, die das | 45 | Eisenbahnverkehrsunternehmens oder einer Internetseite, die das | ||
51 | Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der eigenen Internetseite verknüpft hat. Das | 46 | Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der eigenen Internetseite verknüpft hat. Das | ||
52 | Datum der Bekanntmachung ist im Dokument anzugeben. Erhöhungen der | 47 | Datum der Bekanntmachung ist im Dokument anzugeben. Erhöhungen der | ||
53 | Beförderungsentgelte oder andere für den Kunden nachteilige Änderungen der | 48 | Beförderungsentgelte oder andere für den Kunden nachteilige Änderungen der | ||
54 | Beförderungsbedingungen werden frühestens sieben Tage nach der Bekanntmachung | 49 | Beförderungsbedingungen werden frühestens sieben Tage nach der Bekanntmachung | ||
55 | wirksam. Die Genehmigung der Beförderungsbedingungen muss aus der | 50 | wirksam. Die Genehmigung der Beförderungsbedingungen muss aus der | ||
56 | Bekanntmachung ersichtlich sein. | 51 | Bekanntmachung ersichtlich sein. | ||
57 | (7) Für Vereinbarungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und für | 52 | (7) Für Vereinbarungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und für | ||
58 | Vereinbarungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit anderen Unternehmen, die | 53 | Vereinbarungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit anderen Unternehmen, die | ||
59 | sich mit der Beförderung von Personen befassen, sowie für Beschlüsse und | 54 | sich mit der Beförderung von Personen befassen, sowie für Beschlüsse und | ||
60 | Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen | 55 | Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen | ||
61 | Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie im Interesse einer ausreichenden | 56 | Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie im Interesse einer ausreichenden | ||
62 | Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen | 57 | Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen | ||
63 | Personennahverkehr und einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung erfolgen und | 58 | Personennahverkehr und einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung erfolgen und | ||
64 | einer Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere durch | 59 | einer Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere durch | ||
65 | Verkehrskooperationen, durch die Abstimmung und den Verbund von | 60 | Verkehrskooperationen, durch die Abstimmung und den Verbund von | ||
66 | Beförderungsentgelten und durch die Abstimmung der Fahrpläne dienen. Sie | 61 | Beförderungsentgelten und durch die Abstimmung der Fahrpläne dienen. Sie | ||
67 | bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für | 62 | bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für | ||
68 | Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und | 63 | Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und | ||
69 | Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit | 64 | Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit | ||
70 | Absatz 2 Nummer 1des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. | 65 | Absatz 2 Nummer 1des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. | ||
71 | Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder | 66 | Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder | ||
72 | Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen | 67 | Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen | ||
73 | Genehmigungsbehörde. | 68 | Genehmigungsbehörde. | ||
74 | (8) (weggefallen) | 69 | (8) (weggefallen) |
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