(1) Soweit es zur Unterhaltung einer Betriebsanlage einer Eisenbahn
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erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anlieger und die
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erforderlich ist, haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zu dulden,
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Hinterlieger, zu dulden, dass Beauftragte des Eisenbahninfrastrukturbetreibers
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dass Beauftragte des Eisenbahninfrastrukturbetreibers die Grundstücke betreten
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die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Die Arbeiten zur
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oder vorübergehend benutzen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
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Unterhaltung müssen dem Dritten angekündigt werden.
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Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
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Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Eigentümer und sonstigen
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Nutzungsberechtigten angekündigt werden.
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(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte
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(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte
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Anspruch auf Schadensersatz.
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Anspruch auf Schadensersatz.
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