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Vorzeitige Besitzeinweisung | Vorzeitige Besitzeinweisung | ||||
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t | 1 | Vorzeitige Besitzeinweisung | t | 1 | Vorzeitige Besitzeinweisung |
Vorzeitige Besitzeinweisung | Vorzeitige Besitzeinweisung | ||||
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f | 1 | (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der | f | 1 | (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der |
2 | Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von | 2 | Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von | ||
3 | Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter | 3 | Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter | ||
4 | Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die | 4 | Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die | ||
5 | Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des | 5 | Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des | ||
6 | Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der | 6 | Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der | ||
7 | Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. | 7 | Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. | ||
8 | Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. | 8 | Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. | ||
9 | (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des | 9 | (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des | ||
10 | Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu | 10 | Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu | ||
11 | sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den | 11 | sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den | ||
12 | Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist | 12 | Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist | ||
13 | beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, | 13 | beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, | ||
14 | etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der | 14 | etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der | ||
15 | Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß | 15 | Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß | ||
16 | auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im | 16 | auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im | ||
17 | Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann. | 17 | Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann. | ||
18 | (3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die | 18 | (3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die | ||
19 | Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer | 19 | Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer | ||
20 | Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu | 20 | Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu | ||
21 | lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des | 21 | lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des | ||
22 | Ermittlungsergebnisses zu übersenden. | 22 | Ermittlungsergebnisses zu übersenden. | ||
23 | (4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den | 23 | (4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den | ||
24 | Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung | 24 | Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung | ||
25 | zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde | 25 | zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde | ||
26 | bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei | 26 | bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei | ||
27 | Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an | 27 | Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an | ||
28 | den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung | 28 | den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung | ||
29 | wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. | 29 | wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. | ||
30 | Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf | 30 | Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf | ||
31 | Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür | 31 | Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür | ||
32 | erforderlichen Maßnahmen treffen. | 32 | erforderlichen Maßnahmen treffen. | ||
33 | (5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige | 33 | (5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige | ||
34 | Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, | 34 | Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, | ||
35 | soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die | 35 | soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die | ||
36 | Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts | 36 | Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts | ||
37 | ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der | 37 | ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der | ||
38 | Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen. | 38 | Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen. | ||
39 | (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so | 39 | (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so | ||
40 | ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer | 40 | ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer | ||
41 | wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle | 41 | wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle | ||
42 | durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu | 42 | durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu | ||
43 | leisten. | 43 | leisten. | ||
44 | (7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine | 44 | (7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine | ||
45 | aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung | 45 | aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung | ||
46 | nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb | 46 | nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb | ||
47 | eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und | 47 | eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und | ||
48 | begründet werden. | 48 | begründet werden. | ||
t | t | 49 | (8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die | ||
50 | für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen | ||||
51 | bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über | ||||
52 | die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei | ||||
53 | Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde. | ||||
54 | (9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder. |
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