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Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung | Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung | ||||
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t | 1 | Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung | t | 1 | Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung |
Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung | Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung | ||||
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f | 1 | Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des | f | 1 | Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des |
2 | Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: | 2 | Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach | 4 | Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach | ||
5 | Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er | 5 | Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er | ||
6 | wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der | 6 | wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der | ||
7 | Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. | 7 | Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte | 9 | Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte | ||
10 | Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung | 10 | Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung | ||
11 | vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. | 11 | vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über | 13 | Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über | ||
14 | die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss | 14 | die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss | ||
15 | entsprechend anzuwenden. | 15 | entsprechend anzuwenden. | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
t | 17 | (weggefallen) | t | 17 | Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a |
18 | Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese | ||||
19 | Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt | ||||
20 | die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder | ||||
21 | dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist. |
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