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Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung | Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung | ||||
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t | 1 | Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung | t | 1 | Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung |
Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung | Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung | ||||
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f | 1 | (1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der | f | 1 | (1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der |
2 | Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan | 2 | Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan | ||
3 | vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem | 3 | vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem | ||
4 | Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der | 4 | Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der | ||
5 | Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das | 5 | Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das | ||
6 | Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des | 6 | Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des | ||
7 | Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine | 7 | Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine | ||
8 | bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine | 8 | bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine | ||
n | 9 | Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss der Betriebsanlage | n | 9 | Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der |
10 | wesentlich geändert wird. | 10 | Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. | ||
11 | (1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von | ||||
12 | Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen | ||||
13 | Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung | ||||
14 | einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht: | ||||
15 | 1. | ||||
16 | die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung | ||||
17 | einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, | ||||
18 | insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken, | ||||
19 | 2. | ||||
20 | die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen | ||||
21 | Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und | ||||
22 | Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS), | ||||
23 | 3. | ||||
24 | der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen, | ||||
25 | 4. | ||||
26 | die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung, | ||||
27 | 5. | ||||
28 | die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe, | ||||
29 | 6. | ||||
30 | die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und | ||||
31 | Industriestammgleisen bis 3 000 Meter. | ||||
32 | Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere | ||||
33 | baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben | ||||
34 | unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange | ||||
35 | einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens | ||||
36 | die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen | ||||
37 | hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im | ||||
38 | Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, | ||||
39 | Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung | ||||
40 | bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann | ||||
41 | für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer | ||||
42 | Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der | ||||
43 | Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des | ||||
44 | Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 | ||||
45 | und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass | ||||
46 | Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen | ||||
47 | eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder | ||||
48 | elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 | ||||
49 | Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | ||||
50 | in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen | ||||
51 | Rechtsverordnung enthalten sind. | ||||
11 | (2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die | 52 | (2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die | ||
12 | Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine | 53 | Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine | ||
13 | vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder | 54 | vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder | ||
14 | Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, | 55 | Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, | ||
15 | 1. | 56 | 1. | ||
16 | soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, | 57 | soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, | ||
17 | 2. | 58 | 2. | ||
18 | wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, | 59 | wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, | ||
19 | 3. | 60 | 3. | ||
20 | wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet | 61 | wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet | ||
21 | werden kann und | 62 | werden kann und | ||
22 | 4. | 63 | 4. | ||
23 | wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu | 64 | wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu | ||
24 | berücksichtigenden Interessen gewahrt werden. | 65 | berücksichtigenden Interessen gewahrt werden. | ||
25 | In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen | 66 | In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen | ||
26 | und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den | 67 | und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den | ||
27 | anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich | 68 | anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich | ||
28 | bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt | 69 | bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt | ||
29 | unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder | 70 | unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder | ||
30 | zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet | 71 | zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet | ||
31 | die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den | 72 | die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den | ||
32 | früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf | 73 | früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf | ||
33 | Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den | 74 | Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den | ||
34 | Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren | 75 | Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren | ||
35 | Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder | 76 | Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder | ||
36 | ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren | 77 | ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren | ||
37 | Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige | 78 | Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige | ||
38 | Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht | 79 | Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht | ||
39 | statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e | 80 | statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e | ||
40 | Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die | 81 | Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die | ||
41 | vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden. | 82 | vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden. | ||
t | t | 83 | (3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder | ||
84 | Plangenehmigung. |
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